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Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 01.06.1977
Zu § 1

1

Die Arresträume und sonstigen Aufenthaltsräume für die Jugendlichen sollen einfach eingerichtet, hell und freundlich sein. Sie sollen, soweit es den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden und Fensterfläche sowie die Heizung betrifft, den an die Hafträume in einer Jugendstrafanstalt zu stellenden Anforderungen entsprechen. Arbeitet der Jugendliche in einem Arrestraum, ist für eine diesem Zweck entsprechende Beleuchtung zu sorgen.

2

Die Fenster der Arresträume sind in der Regel durch bauliche Vorkehrungen zu sichern.