Inhalt
1
Dem Jugendlichen soll, soweit möglich, erzieherisch wertvolle Arbeit zugewiesen werden. Der Beschaffung solcher Arbeit, die auch Außenarbeit sein kann, kommt daher besondere Bedeutung zu.
2
Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) sind zu beachten (§ 62 JArbSchG).