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Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 01.06.1977
Zu § 11

1

Dem Jugendlichen soll, soweit möglich, erzieherisch wertvolle Arbeit zugewiesen werden. Der Beschaffung solcher Arbeit, die auch Außenarbeit sein kann, kommt daher besondere Bedeutung zu.

2

Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) sind zu beachten (§ 62 JArbSchG).