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Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 01.06.1977
Zu § 9
Die Verhaltensvorschriften sollen mindestens folgende Punkte enthalten:
a)
Das Leben in der Jugendarrestanstalt verlangt stetige gegenseitige Rücksichtnahme und unbedingte Einhaltung der Hausordnung.
b)
Der Jugendliche hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er hat nach dem Wecken sofort aufzustehen, sich anzuziehen, sein Bett zu machen und den Arrestraum zu reinigen und aufzuräumen. Tagsüber darf er das Bettlager ohne Erlaubnis nicht benutzen. Das Wecken findet nicht vor 6.00 Uhr statt; die Nachtruhe beginnt frühestens um 20.00 Uhr.
c)
Der Jugendliche hat auf Körperhygiene zu achten.
d)
Jedes ruhestörende Verhalten ist zu unterlassen.
e)
Der Jugendliche hat die Anstaltsräume und deren Einrichtung sowie Kleidung, Arbeitsstoffe, Werkzeuge, Bücher und sonstige Sachen, die ihm belassen oder überlassen sind, schonend zu behandeln und die Sachen vorschriftsmäßig zu verwahren.
f)
Den Arrestraum und dessen Einrichtung sowie seine Kleidung und Schuhe hat der Jugendliche sauber und in Ordnung zu halten.
g)
Der Jugendliche darf andere als die ihm belassenen oder überlassenen Sachen nicht in Besitz haben, vor allem nicht heimlich zurückbehalten, aufbewahren und benutzen. Fundsachen hat er unverzüglich abzugeben.
h)
Die Jugendlichen dürfen untereinander keine Geschäfte tätigen und ohne Erlaubnis des Vollzugsleiters von anderen Jugendlichen oder von Besuchern der Anstalt nichts annehmen und diesen nichts aushändigen.
i)
Der Jugendliche hat eine Erkrankung, eine Verletzung, einen Hautausschlag oder andere Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Person bedeuten können, unverzüglich zu melden.