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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
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Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung
(Volksschulordnung – F, VSO-F)
Vom 11. September 2008
(GVBl. S. 731, ber. S. 907)
BayRS 2233-2-1-K

Vollzitat nach RedR: Volksschulordnung-F (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 731, 907, BayRS 2233-2-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 220 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 24 Nrn. 1 bis 7, Art. 30 Abs. 1 Satz 7, Art. 43 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68, Art. 69 Abs. 7, Art. 86 Abs. 15, Art. 89, Art. 117, 122 Abs. 3 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schulaufsicht, Abweichung von einzelnen Vorschriften
Teil 2 Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Schulforum
§ 3 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung, Schulleiterin und Schulleiter
§ 4 Lehrerkonferenz, Ausschüsse
§ 5 Schülerinnen und Schüler
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
§ 8 Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft
§ 9 Geschäftsgang
§ 10 Wahl des Elternbeirats
§ 11 Gemeinsamer Elternbeirat
§ 12 Schulforum
§ 13 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden, Erhebungen, Schülerhaftpflichtversicherung
Teil 3 Schulische Förderung, Aufnahme und Schulwechsel
Abschnitt 1 Schulische Förderung
§ 14 Berechtigung zum Besuch einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung
§ 15 Förderschwerpunkt Sehen
§ 16 Förderschwerpunkt Hören
§ 17 Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
§ 18 Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
§ 19 Förderschwerpunkt Sprache
§ 20 Förderschwerpunkt Lernen
§ 21 Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
§ 22 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
§ 23 Sonderpädagogische Förderzentren
§ 24 Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen
§ 25 Mobile Sonderpädagogische Dienste
§ 26 Mittlere-Reife-Klassen, Mittlere-Reife-Kurse
§ 27 Vorbereitung auf das Berufs- und Arbeitsleben
Abschnitt 2 Aufnahme und Schulwechsel
§ 28 Anmelde- und Aufnahmeverfahren
§ 29 Zurückstellung von der Aufnahme
§ 30 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
§ 31 Erstellung eines Förderplans und Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 32 Überweisung an eine Förderschule für einen anderen Förderschwerpunkt
§ 33 Überweisung an eine Volksschule
§ 34 Übertritt an eine andere Schule, Wechsel aus anderen weiterführenden Schularten, Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
§ 35 Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen und in Mittlere-Reife-Kurse
§ 36 Beteiligung der Schülerinnen und Schüler
Teil 4 Schulbetrieb
§ 37 Klassen- und Gruppenbildung
§ 38 Partnerklassen
§ 39 Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht, besondere Fördermaßnahmen, Besuch eines offenen Ganztagsangebots
§ 40 Einsatz von Pflegekräften
§ 41 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
§ 42 Teilnahme
§ 43 Freiwilliger Besuch der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung
§ 44 Beaufsichtigung
§ 45 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
§ 46 Stundentafeln und Stundenpläne
§ 47 Unterrichtszeit
§ 48 Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
Teil 5 Hausaufgaben, Probearbeiten, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
Abschnitt 1 Hausaufgaben und Probearbeiten
§ 49 Hausaufgaben
§ 50 Probearbeiten
§ 51 Bewertung der Leistungen
§ 52 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Vorrücken und Wiederholen
§ 53 Vorrücken und Wiederholen
§ 54 Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe
Abschnitt 3 Zeugnisse
§ 55 Unterlagen Mobiler Sonderpädagogischer Dienst
§ 56 Zwischen- und Jahreszeugnisse
Teil 6 Abschlüsse
Abschnitt 1 Abschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, erfolgreicher Hauptschulabschluss
§ 57 Abschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung
§ 57a Erfolgreicher Hauptschulabschluss nach Abschlussprüfung, erfolgreicher Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen nach Abschlussprüfung
§ 58 Nachträglicher Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlusses
§ 59 Sonderregelungen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Abschnitt 2 Qualifizierender Hauptschulabschluss
§ 60 Besondere Leistungsfeststellung
§ 61 Fächer, Form, Aufgabenstellung, Inhalt und Durchführung
§ 62 Feststellungskommission, Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, qualifizierender Hauptschulabschluss
§ 63 Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss
§ 64 Nachholung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 65 Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung
Abschnitt 3 Mittlerer Schulabschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung
§ 66 Abschlussprüfung: Fächer, Form, Aufgabenstellung, Inhalt und Durchführung
§ 67 Prüfungsausschuss
§ 68 Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, freiwillige mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten und des Prüfungsergebnisses, Notenausgleich
§ 69 Nachholung und Wiederholung
§ 70 Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
Abschnitt 4 Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluss
§ 71 Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses
Teil 7 Vorschulische Förderung
Abschnitt 1 Förderformen und Fördervoraussetzungen
§ 72 Förderformen und Fördervoraussetzungen
Abschnitt 2 Mobile Sonderpädagogische Hilfe
§ 73 Aufgaben und Ziele der Förderung
§ 74 Förderorte
§ 75 Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe
§ 76 Abstimmungspflichten
Abschnitt 3 Schulvorbereitende Einrichtungen
§ 77 Personenkreis
§ 78 Aufgaben und Ziele der Förderung
§ 79 Organisation der Schulvorbereitenden Einrichtungen
§ 80 Aufnahme in die Schulvorbereitende Einrichtung
§ 81 Beendigung des Besuchs der Schulvorbereitenden Einrichtung
§ 82 Grundsätze des Betriebs
§ 83 Übergang in die Schule
§ 84 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
Teil 8 Schlussvorschriften
§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
Anlagen:
Anlage 1 Stundentafel für den Förderschwerpunkt Sehen, Grundschulstufe
Anlage 2 Stundentafel für den Förderschwerpunkt Sehen, Hauptschulstufe
Anlage 3 Stundentafel für den Förderschwerpunkt Hören, Grundschulstufe für die Sprachlerngruppen II, III, IV und V
Anlage 4 Stundentafel für den Förderschwerpunkt Hören, Hauptschulstufe
Anlage 5 Stundentafel für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Grundschulstufe
Anlage 6 Stundentafel für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Hauptschulstufe
Anlage 7 Stundentafel für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Grundschulstufe
Anlage 8 Stundentafel für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Hauptschulstufe
Anlage 9 Stundentafel für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Berufsschulstufe
Anlage 10 Stundentafel für die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Grundschulstufe, Jahrgangsstufen 1, 1A und 2
Anlage 11 Stundentafel für den Förderschwerpunkt Sprache, Grundschulstufe, Jahrgangsstufen 3 und 4
Anlage 12 Stundentafel für den Förderschwerpunkt Sprache, Hauptschulstufe
Anlage 13 Stundentafel für den Förderschwerpunkt Lernen, Grundschulstufe, Jahrgangsstufen 3 und 4
Anlage 14 Stundentafel für den Förderschwerpunkt Lernen, Hauptschulstufe, Jahrgangsstufen 5 und 6
Anlage 15 Stundentafel für den Förderschwerpunkt Lernen, Hauptschulstufe, Jahrgangsstufen 7 bis 9
Anlage 16 Stundentafel für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Grundschulstufe, Jahrgangsstufen 3 und 4
Anlage 17 Stundentafel für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Hauptschulstufe
§ 1
Geltungsbereich (vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)
1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2 § 1 Satz 2 der Volksschulordnung (VSO), gilt entsprechend.
§ 2
Schulaufsicht, Abweichung von einzelnen Vorschriften (vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)
§ 2 Abs. 1 und § 3 VSO gelten entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung.
§ 3
Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung, Schulleiterin und Schulleiter (vgl. Art. 2, 57, 84 und 85 BayEUG)
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter verfügt über das Lehramt für Sonderpädagogik. 2Sie oder er soll eine Lehrbefähigung mit der sonderpädagogischen Fachrichtung aufweisen, die dem oder einem Förderschwerpunkt der Schule entspricht. 3Zur Wahrnehmung der besonderen Erziehungs- und Förderaufgaben der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung wirken alle Beteiligten der Schulgemeinschaft vertrauensvoll zusammen.
(2) §§ 3 und 4 VSO gelten entsprechend.
§ 4
Lehrerkonferenz, Ausschüsse (vgl. Art. 51, 53, 58 und 59 BayEUG)
1Zur Teilnahme an den Sitzungen der Lehrerkonferenz sind auch die in der zur Schule gehörenden Schulvorbereitenden Einrichtung, in den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe eingesetzten Lehrkräfte und heilpädagogischen Kräfte verpflichtet. 2Lehrkräfte, die im Rahmen einer Partnerklasse oder des Art. 30b Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an einer allgemeinen Schule unterrichten, können von der Teilnahme befreit werden. 3Zur Teilnahme berechtigt sind die ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil ‚Inklusion‘ eingesetzten Lehrkräfte der Förderschule; sie sind nicht stimmberechtigt. 4Im Übrigen gelten §§ 5 bis 9 VSO entsprechend.
§ 5
Schülerinnen und Schüler (vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)
(1) 1Die §§ 10 bis 12, 13 VSO gelten entsprechend. 2 § 12a VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- bzw. Landkreisschülersprecher nicht gewählt sowie Aussprachetagungen auf Schulamtsebene nicht durchgeführt werden; die Wahl der Bezirksschülersprecherin bzw. des Bezirksschülersprechers und jeweils eines Stellvertreters findet spätestens drei Wochen nach der Wahl der Schülersprecherinnen und Schülersprecher aus ihrer Mitte statt. 3Soweit der sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler dies erfordert, sind diese bei der Festlegung der Verfahrensfragen (§ 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 12a Abs. 2 Satz 4 VSO) durch die Schule zu unterstützen.
(2) 1An Schulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden regelmäßig Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt, es sei denn, dass die Lehrerkonferenz mit Zustimmung des Elternbeirats auf Grund der Schwere des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler beschließt, davon abzusehen; in diesem Fall obliegt die Verwaltung der Gelder im Sinn des § 13 Abs. 3 VSO einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Lehrkraft. 2Die Verbindungslehrkraft wird von der Lehrerkonferenz gewählt, wenn keine Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählt sind.
§ 6
(aufgehoben)
§ 7
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)
(1) § 16 VSO gilt entsprechend.
(2) Fachlehrerinnen und Fachlehrer, Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe (Art. 60 BayEUG) halten monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab.
§ 8
Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft
(1) 1Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats. 4 § 19 Abs. 3 VSO gilt entsprechend.
(2) 1Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
§ 9
Geschäftsgang
§ 20 VSO gilt für den Elternbeirat entsprechend.
§ 10
Wahl des Elternbeirats
(1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres durchgeführt.
(2) 1Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die vormals Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung; die Wahlberechtigung bleibt bei einer Beurlaubung oder Erkrankung des Kindes bestehen. 2Wahlberechtigt sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen. 3Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule Beschäftigten.
(3) 1Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter allein. 2Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. 3 § 17 Abs. 7 VSO gilt entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Ermächtigung einer anderen volljährigen Person zur Teilnahme an der Wahl des Elternbeirats gilt § 17 Abs. 8 VSO entsprechend.
§ 11
Gemeinsamer Elternbeirat (vgl. Art. 66 Abs. 4 BayEUG)
(1) 1Der gemeinsame Elternbeirat wird im Fall des Art. 66 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG in einem Wahlgang gewählt. 2Die Regierung setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der beteiligten Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt ein. 3 § 8 gilt entsprechend.
(2) § 20 Abs. 1 bis 4, Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 bis 7 VSO gelten entsprechend.
§ 12
Schulforum (vgl. Art. 69 BayEUG)
(1) 1 § 22 VSO gilt entsprechend. 2Bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können auch Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister oder sonstige Personen zur heilpädagogischen Unterrichtshilfe oder Pflegekräfte hinzugezogen werden; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Ein Schulforum wird an Schulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gebildet, soweit an der Schule Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt worden sind.
§ 13
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden, Erhebungen, Schülerhaftpflichtversicherung
1Die §§ 23 bis 25 VSO gelten entsprechend. 2Eine Schülerhaftpflichtversicherung (§ 23 Abs. 3 VSO) ist auch für Praxismaßnahmen nach § 27 Abs. 1 und 2 abzuschließen. 3Für die Genehmigung von Erhebungen entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 1 VSO ist die jeweilige Regierung zuständig.

Teil 3 Schulische Förderung, Aufnahme und Schulwechsel
(vgl. Art. 19 bis 24, 35 bis 38, 41 bis 43, 49 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayEUG)

§ 14
Berechtigung zum Besuch einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG)
1Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nach Maßgabe der Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG und § 30 besucht werden. 2Ein Bedarf an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG liegt vor, wenn die angemessene persönliche, soziale und schulische Entwicklungsförderung in einem oder mehreren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Inanspruchnahme der besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der Förderschule begründet. 3Ziele sind die bestmögliche Entfaltung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler und die Eingliederung in die allgemeine Schule, in Berufs- und Arbeitsleben sowie in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs.
§ 15
Förderschwerpunkt Sehen (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt Sehen bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
Erschließung der Umwelt, Mobilitätserziehung und Orientierungshilfen,
Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten und Selbstständigkeit in der persönlichen Lebensgestaltung,
Aneignungsweisen über das Gehör, den Tastsinn und andere Sinne,
Blindenhilfen, blindengemäße Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel und Blindentechniken,
Brailleschrift mit ihren unterschiedlichen Systemen,
Vermittlung von Schrift- und Kommunikationstechniken,
Aktivierung des Restsehvermögens und Förderung der Sprache,
Seherziehung und Wahrnehmungsfindung,
Nutzung von Hilfsmitteln.
(2) 1Im Förderschwerpunkt Sehen wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sehen, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet. 2Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf blinder Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.
§ 16
Förderschwerpunkt Hören (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt Hören bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
Hörerziehung, Sprachaufbau, Schulung des Absehens und der Artikulation,
bilinguale Erziehung vor allem für gehörlose Schülerinnen und Schüler, die neben der Hör-, Sprach- und Sprecherziehung der Lautsprache die Deutsche Gebärdensprache und deren Sprachpflege zur Unterstützung des Lernens und der Identitätsfindung berücksichtigt,
Förderung des taktilen Empfindens und der visuellen Orientierung,
bestmögliche Nutzung von Hörhilfen,
Ausbildung einer möglichst verständlichen Lautsprache,
Erfassung von Wortinhalten und Satzstrukturen, Einübung kommunikativer Verhaltens- und Ausdrucksweisen sowie Förderung sprachlicher Leistungsbereitschaft (auch bei zentralauditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen),
Beseitigung oder Minderung sprachlicher Fehlleistungen und Erziehung zu sachbezogenem und situationsgerechtem Sprachgebrauch.
(2) 1Im Förderschwerpunkt Hören wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Hören und gegebenenfalls nach dem Lehrplan für die Deutsche Gebärdensprache unterrichtet; diese Lehrpläne entsprechen dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule. 2Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf gehörloser Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen oder Sprachlerngruppen eingerichtet werden.
§ 17
Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung bilden Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
Bewegungsförderung,
Hilfen zur Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit,
Entwicklung eigener Handlungsmöglichkeiten,
Nutzung von spezifischen Lernmitteln sowie prothetischer Hilfen,
selbstständiges Bewältigen alltäglicher Anforderungen,
Aufbau sozialer Beziehungen und sprachlichen Handelns,
Hinführung zu einer realistischen Selbsteinschätzung der individuellen Leistungsmöglichkeiten,
Akzeptanz der eigenen Beeinträchtigung.
(2) 1Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 2Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.
§ 18
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 4 BayEUG)
(1) 1Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration,
motorische, sprachliche, emotionale und soziale Entwicklung,
Zugang zur Umwelt und Mitwelt über Aktivierung aller Körpersinne,
Zugang zu den Kulturtechniken,
Erwerb von Fähigkeiten und Techniken zu einer möglichst selbstständigen Lebensgestaltung,
Vorbereitung auf größtmögliche Teilhabe am Leben als Erwachsener, insbesondere am Arbeitsleben.
2Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen, von den vorhandenen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ausgehend, Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, die zu einer möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Lebensgestaltung hinführen; diesem Ziel, einschließlich der Vorbereitung auf eine spätere Arbeitstätigkeit, dient insbesondere die Berufsschulstufe. 3Im Mittelpunkt des Lerngeschehens stehen die Entwicklung personaler Identität, der Erwerb fachlicher Kompetenzen sowie weiterer Kompetenzen insbesondere aus den Bereichen Kommunikation und soziale Beziehungen, Wahrnehmung, Bewegung sowie Denken.
(2) 1Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet. 2 § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 19
Förderschwerpunkt Sprache (Art. 20 Abs. 1 Nr. 5 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt Sprache bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
diagnosegeleiteter, sprachtherapeutischer Unterricht mit vielfältigen Gelegenheiten, sprachliche Fähigkeiten anzuwenden und situationsbezogen zu erproben,
individuelle Sprachförderung mit dem Ziel der Entfaltung, Verbesserung und Erweiterung sprachlicher und sozialer Handlungsfähigkeit verbunden mit Hilfen für die personale und soziale Entwicklung,
Prävention von Schwierigkeiten beim Erwerb der Schriftsprache,
Förderung basaler Leistungen wie Sensorik und Motorik,
Förderung sprachtragender Leistungen wie Gedächtnis, Kognition und Aufmerksamkeit,
Hilfen zur Kompensation und Akzeptanz eingeschränkter sprachlicher Handlungsfähigkeit.
(2) Im Förderschwerpunkt Sprache wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sprache, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 20
Förderschwerpunkt Lernen (Art. 20 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt Lernen bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
Erschließen und Entwickeln individueller Lernwege, um Aufnahme, Verarbeitung sowie handelnde und sprachliche Durchdringung von Bildungsinhalten zu ermöglichen,
sonderpädagogische Maßnahmen zum Lerntraining,
Bereitstellung von lernanregendem Erfahrungsraum,
Vermittlung von Lern- und Leistungserfolgen,
Stärkung von Selbstvertrauen, Leistungsbereitschaft, Durchhaltevermögen und Belastbarkeit,
Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers mit dem Ziel größtmöglicher Selbstständigkeit in der Gesellschaft, insbesondere auch im Arbeitsleben.
(2) 1Im Förderschwerpunkt Lernen wird nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 2Der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen beruht auf den Lehrplänen der Grundschule und der Hauptschule und wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler individuell angewandt. 3Kompetenzen und Inhalte am Ende des Bildungsgangs der Hauptschulstufe im Förderschwerpunkt Lernen legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durch Bekanntmachung fest. 4Für Schülerinnen und Schüler nach § 39 Abs. 5 können Lerngruppen gebildet werden, in denen nach den Lehrplänen für die Grund- und Hauptschule unterrichtet wird.
(3) Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen bieten eine Möglichkeit zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach § 57a.
§ 21
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 7 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
Erwerb und Festigung sozialer Fähigkeiten sowie Befähigung zu einer sozial angemessenen Lebensführung,
Stärkung der Wahrnehmung für eigenes und fremdes Empfinden, Entwicklung von Ich-Identität und Ich-Stärke,
Aktivierung von Selbsterkennungskräften und Motivation für ein stabiles Verhalten,
Erwerb von Kompetenzen in den Bereichen Verhalten, Kommunikation, Selbstregulation im emotionalen Erleben sowie Kognition.
(2) 1Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, und gegebenenfalls nach dem Rahmenlehrplan Lernen unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 2Um dem spezifischen Förderbedarf bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden. 3Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie gegebenenfalls weiterem Förderbedarf können Sonderpädagogische Stütz- und Förderklassen bei erzieherischem Bedarf nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in integrativer Verzahnung und Kooperation mit Maßnahmen der Jugendhilfe oder bei entsprechendem Rehabilitationsbedarf in integrativer Verzahnung und Kooperation mit Maßnahmen des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gebildet werden.
§ 22
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten werden in die Schule aufgenommen, die ihren sonderpädagogischen Förderbedarf am besten erfüllen kann; bei der Entscheidung soll auch die konkrete Situation der Schülerin oder des Schülers in seinem Umfeld berücksichtigt werden.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 werden die Lehrpläne herangezogen, die ihrem besonderen Förderbedarf am besten entsprechen. 2Die Erziehungsberechtigten können zu Beginn eines Schuljahres beantragen, dass ihr Kind nach einem Lehrplan für einen anderen Förderschwerpunkt unterrichtet wird. 3Für die erstmalige Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters über den anzuwendenden Lehrplan gilt § 28 Abs. 6 und 7 entsprechend, für den Wechsel des anzuwendenden Lehrplans gilt § 32 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung. 4Aus den Zeugnissen muss sich der Lehrplan ergeben, auf dessen Grundlage die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde und gegebenenfalls nach dessen Maßstäben eine Leistungsbewertung in Noten erfolgt ist. 5Nach Beratung der Erziehungsberechtigten können mit deren Zustimmung in einzelnen Fächern unterschiedliche Lehrpläne zu Grunde gelegt werden. 6Ein erfolgreicher Abschluss ist nur möglich, wenn in allen Fächern nach dem geforderten Lehrplan oder einem Lehrplan mit höherem Anforderungsniveau unterrichtet wurde. 7Liegen die Voraussetzungen des Satzes 6 nicht vor, kann ein kompetenzorientierter individuell erfolgreicher Abschluss erreicht werden.
(3) 1Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Grenzbereich zwischen den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung haben den Förderschwerpunkt, der ihrem Förderbedarf am weitesten entspricht. 2Sie können in einzelnen Fächern nach dem Lehrplan für den jeweils anderen Förderschwerpunkt unterrichtet werden, wenn dieser dem Förderbedarf in dem jeweiligen Fach besser entspricht; Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) 1Förderzentren für den Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung können als besondere Schulen zur Unterrichtung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten gebildet werden. 2Sie können in der Bezeichnung nach der Angabe des Förderschwerpunkts den Zusatz „und weiterer Förderbedarf“ oder den weiteren Förderschwerpunkt führen. 3Im Einzelfall können auch andere Schulen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten eingerichtet werden. 4Die Schulen unterrichten und fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach einem ganzheitlichen Ansatz.
(5) Für Schülerinnen und Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung gelten § 22 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 23
Sonderpädagogische Förderzentren (Art. 20 Abs. 2 BayEUG)
1In Sonderpädagogischen Förderzentren wirken zur Förderung von Schülerinnen und Schülern in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung Lehrkräfte für Sonderpädagogik verschiedener sonderpädagogischer Fachrichtungen interdisziplinär zusammen; dies gilt auch für die Mitglieder der Schulleitung. 2Jede Schülerin und jeder Schüler am Sonderpädagogischen Förderzentrum ist auf der Lehrplangrundlage zu unterrichten, die ihrem bzw. seinem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessen ist. 3Die Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklasse sowie Mobile Sonderpädagogische Dienste sind wesentliche Bestandteile des Sonderpädagogischen Förderzentrums.
§ 24
Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen (Art. 24 Nr. 7 BayEUG)
(1) 1Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen werden gebildet, um diagnosegeleitet den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler zu erfüllen. 2Aufgabe der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklasse ist es, für die Schülerinnen und Schüler die Grundlage einer weiteren individuellen Förderung an einer Förderschule zu schaffen oder sie nach Abschluss der Förderphase an die Grundschule zurück zu führen. 3Dem Unterricht in Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen wird der Lehrplan der Grundschule, gegebenenfalls der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen, zu Grunde gelegt.
(2) 1Auf Grund des individuellen Förderbedarfs ist für jede Schülerin und für jeden Schüler zu entscheiden, ob sie bzw. er die Förderphase in der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklasse zwei oder drei Jahre durchlaufen soll. 2Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören ist der Besuch des Schuljahres 1A verpflichtend, soweit nicht im Einzelfall ein Überspringen dieser Jahrgangsstufe in Betracht kommt. 3Der Besuch dieses eingeschobenen Schuljahres gilt nicht als Wiederholung einer Jahrgangsstufe.
§ 25
Mobile Sonderpädagogische Dienste (Art. 21 BayEUG)
(1) 1Mobile Sonderpädagogische Dienste in den verschiedenen Fachrichtungen unterstützen auf Anforderung die allgemeinen Schulen oder Förderschulen mit einem anderen Förderschwerpunkt. 2Die Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes nach Art. 30a Abs. 3 Satz 2 und Art. 30b Abs. 2 Satz 2 BayEUG in Verbindung mit Art. 2 BayEUG umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Unterstützung der inklusiven Schulentwicklung im Sinn einer angemessenen Förderung und Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die allgemeine Schule;
2.
die sonderpädagogische Arbeit am Kind im schulischen Kontext;
3.
die notwendige Einbeziehung des Kindesumfelds;
4.
Unterstützung und Begleitung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang zwischen schulischen Lernorten.
3Der Mobile Sonderpädagogische Dienst ist verantwortlich für die Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule und bezieht die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die Erziehungsberechtigten ein. 4Ein Förderdiagnostischer Bericht ist die Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 Nr. 2 und ist entsprechend den jeweiligen Schulordnungen Grundlage für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule nach individuellen Lernzielen; im Übrigen kann er bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule erstellt werden. 5Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung. 6Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst vorab informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 7Die Erziehungsberechtigten erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes sowie des Förderdiagnostischen Berichts.
(2) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst berät die allgemeine Schule bei Zurückstellungen gemäß Art. 41 Abs. 7 BayEUG, bei der Förderplanung sowie bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang von der Schule in den Beruf nach Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG. 2An Schulen mit dem Schulprofil ‚Inklusion‘ kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung hinzugezogen werden, sofern die sonderpädagogische Fachlichkeit nicht durch die Lehrkräfte nach Art. 30b Abs. 4 Satz 1 BayEUG abgedeckt werden kann.
(3) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst wird durch die Erziehungsberechtigten gemäß Art. 76 Sätze 1 und 3 BayEUG unterstützt.
§ 26
Mittlere-Reife-Klassen, Mittlere-Reife-Kurse (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayEUG)
(1) 1Mittlere-Reife-Klassen (M-Klassen) können an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung eingerichtet werden, soweit dort in der Hauptschulstufe Klassen gebildet sind, in denen auf der Grundlage des Lehrplans für die Hauptschule bzw. Lehrplänen unterrichtet wird, die dem Anforderungsniveau des Lehrplans für die Hauptschule entsprechen, und sofern zu erwarten ist, dass dauerhaft folgende Mindestschülerzahlen für einen Mittlere-Reife-Zug (M-Zug) zu erwarten sind:
bei Förderzentren für die Förderschwerpunkte Sehen oder Hören: 8 Schülerinnen und Schüler,
bei Förderzentren für die Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung: 10 Schülerinnen und Schüler.
2Der M-Zug umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10. 3Mittlere-Reife-Kurse (M-Kurse) können für die Jahrgangsstufen 7 und 8 nur errichtet werden, wenn an einem Schulstandort mindestens die Hälfte der in Satz 1 genannten Mindestschülerzahlen erreicht wird und festgelegt ist, in welche M-Klassen die Schülerinnen und Schüler dieser Kurse in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aufgenommen werden können.
(2) Über die Errichtung von M-Klassen und M-Kursen entscheidet die Regierung auf Antrag der Schule und nach Anhörung des Schulaufwandsträgers.
(3) 1Für Lerninhalte und Anforderungen in M-Zügen der Förderschulen gelten die Festlegungen für die M-Züge an der Hauptschule entsprechend. 2Für den jeweiligen Förderschwerpunkt notwendige Anpassungen des Lehrstoffs und der Lernzielkontrollen dürfen nicht zu einer Absenkung der Anforderungen oder einer Reduzierung des Umfangs des Lehrstoffs führen.
§ 27
Vorbereitung auf das Berufs- und Arbeitsleben
(1) 1Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Berufs- und Arbeitswelt in den Jahrgangsstufen 7 bis 9, insbesondere innerhalb der sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklasse, werden die praxisbezogenen Anteile nach Maßgabe der jeweiligen Lehrpläne angeboten. 2Dabei handelt es sich in der 7. Jahrgangsstufe insbesondere um Betriebserkundungen, in der 8. Jahrgangsstufe um Berufsorientierung durch Praktika an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsbildungswerken, überbetrieblichen Werkstätten und Betrieben sowie in der 9. Jahrgangsstufe um individuell ausgewählte Praktika zur Berufsfindung. 3Dabei kann zur Vorbereitung einer möglichen Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt mit integrativen Fachdiensten zusammengearbeitet werden. 4Die Schulen arbeiten mit der Berufs- bzw. Rehabilitations-Beratung zusammen; § 33 Abs. 11 VSO gilt entsprechend. 5Die Schule führt über die Leistungen und Fähigkeiten der Schüler in den Erkundungen und Praktika während der Jahrgangsstufen 7 bis 9 Aufzeichnungen und erstellt auf dieser Grundlage einen zusammenfassenden Entwicklungs- und Leistungsbericht; dieser ist spätestens mit dem Abschlusszeugnis der 9. Jahrgangsstufe, auf Verlangen der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers schon früher, der Schülerin oder dem Schüler auszuhändigen. 6Für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt die Vorbereitung auf die Arbeitswelt im Rahmen der Berufsschulstufe; dabei kann zur Prüfung einer möglichen Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt mit integrativen Fachdiensten zusammengearbeitet werden.
(2) 1Spätestens mit dem Zwischenzeugnis der 9. Jahrgangsstufe ist ein sonderpädagogisches Gutachten in doppelter Ausfertigung beizufügen; soweit für eine Bewerbung erforderlich, kann es bereits dem Jahreszeugnis am Ende der 8. Jahrgangsstufe beigefügt werden. 2Dieses Gutachten beinhaltet Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, Aussagen über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung bzw. eventuell notwendige berufsvorbereitende Maßnahmen sowie Empfehlungen zur weiteren Beschulung nach der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung einschließlich Aussagen zur möglichen Beschulung an der allgemeinen Berufsschule. 3Das Gutachten wird unter Beteiligung der Berufsberatung erstellt und dient dort zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs und zur Steuerung von Maßnahmen der Arbeitsverwaltung. 4Es wird den Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen insbesondere zur Vorlage für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Förderung gegeben. 5Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird das sonderpädagogische Gutachten nach den Sätzen 1 und 2 spätestens zum Zwischenzeugnis der 12. Jahrgangsstufe (Berufsschulstufe) erstellt; im Förderplan ist zum Ende der 9. Jahrgangsstufe auf Möglichkeiten und Notwendigkeiten zur beruflichen Eingliederung unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung einzugehen.
§ 28
Anmelde- und Aufnahmeverfahren (Art. 24 Nr. 2 BayEUG)
(1) 1Die Anmeldung erfolgt an einer öffentlichen oder an einer privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt, in dem der wesentliche Förderbedarf des Kindes liegt; die Erziehungsberechtigten sind von der Schule nachweislich über die Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts und Schullebens nach Art. 30a und 30b BayEUG zu informieren. 2Soll eine Aufnahme an eine öffentliche Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgen, ist die Anmeldung an der Schule vorzunehmen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Der Anmeldetermin soll im Zeitraum Mitte April bis Mitte Mai liegen. 2Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden mit mehreren öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung von der dienstältesten Schulleiterin oder dem dienstältesten Schulleiter festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
(3) 1Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. 2Sie haben die erforderlichen Angaben zur Person des Kindes zu machen und erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen. 3Ferner sollen ärztliche Zeugnisse, Stellungnahmen aus der vorschulischen Förderung und andere Gutachten, die für die schulische Förderung von Bedeutung sein können, mitgebracht werden; darüber hinaus gelten § 26 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 VSO entsprechend. 4Informationen der Schulvorbereitenden Einrichtung der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, bei der die Anmeldung erfolgt, können von der Schule selbst herangezogen werden; für Unterlagen von Schulvorbereitenden Einrichtungen anderer Schulen sowie für Informationen von Kindertageseinrichtungen gilt § 26 Abs. 3 Satz 2 VSO entsprechend. 5Für die Anmeldung von in Heimen untergebrachten Kindern sowie den Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung gelten § 26 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VSO entsprechend. 6Hinsichtlich eines Antrags auf vorzeitige Einschulung gilt § 26 Abs. 4 VSO entsprechend. 6 Eine Erklärung der Erziehungsberechtigten, erst den nächsten Einschulungstermin wahrnehmen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 Satz 6 BayEUG), muss der Schule spätestens am 1. Juni zugegangen sein.
(4) 1Nach der Anmeldung sind in einem sonderpädagogischen Gutachten der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung unter Verwendung geeigneter Diagnoseverfahren der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes zu beschreiben, eine Aussage zu den Voraussetzungen des § 14 zu treffen und die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen; gegebenenfalls kann eine Zurückstellung von der Aufnahme empfohlen werden. 2Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforderlichen förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren; im Rahmen der förderdiagnostischen Maßnahmen wird mit den Erziehungsberechtigten der bisherige Entwicklungsverlauf des Kindes erörtert. 3 Die förderdiagnostischen Ergebnisse sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern; die Erziehungsberechtigten sollen zu den möglichen Förderorten beraten werden.
(5) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und der Erörterungen mit den Erziehungsberechtigten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; er oder sie kann bei Bedarf ergänzend ärztliche oder schulpsychologische Gutachten anfordern.
(6) 1Lehnt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Aufnahme ab und wünschen die Erziehungsberechtigten weiterhin eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, können sie eine mündliche Erörterung bei der Regierung beantragen. 2Die Regierung lädt hierzu die Erziehungsberechtigten, einen Vertreter des Förderzentrums, welches das sonderpädagogische Gutachten erstellt hat, einen Vertreter der Volksschule oder gegebenenfalls einen Vertreter eines Förderzentrums mit einem anderen Förderschwerpunkt, in deren bzw. in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein; weitere Fachkräfte können hinzugezogen werden. 3 Die Regierung prüft, ob unter Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligten und unter Berücksichtigung der Aussagen des sonderpädagogischen Gutachtens, gegebenenfalls auch weiterer Gutachten, eine Unterrichtung und Förderung an der konkreten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, gegebenenfalls mit einem anderen Förderschwerpunkt, oder an der Volksschule – unter Beachtung der Grundsätze der Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG – möglich erscheint, und teilt das Ergebnis den Beteiligten mit.
(7) 1Kann in dem Verfahren nach Abs. 6 kein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten erreicht werden, können diese eine schriftliche Stellungnahme zum schulischen Lernort durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission verlangen; bis zu deren Entscheidung kann die Regierung zur Sicherstellung des Schulbesuchs eine zeitlich begrenzte Aufnahme in die Förderschule anordnen. 2Die Kommission wird für den Einzelfall von der zuständigen Regierung einberufen. 3Als Mitglieder der Kommission kommen in Betracht Lehrkräfte für Sonderpädagogik – möglichst mit einer Ausbildung in der einschlägigen sonderpädagogischen Fachrichtung –, erfahrene Lehrkräfte im Grundschuldienst, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, staatliche Schulberaterinnen und Schulberater, gegebenenfalls auch medizinische oder psychologische Fachkräfte. 4Die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein und sind bei ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig. 5 Die Regierung informiert die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der Kommission und gibt ihnen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. 6Unter Würdigung der Stellungnahme der Kommission und gegebenenfalls einer Äußerung der Erziehungsberechtigten hierzu entscheidet die Regierung abschließend über die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule oder in eine Volksschule, an der das Kind angemeldet wurde, oder in eine andere Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; die Entscheidung ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen. 7Bleibt zweifelhaft, ob die Volksschule oder eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die richtige Schulart ist, kann das Kind für die Dauer von bis zu einem Schuljahr probeweise in das beantragte Förderzentrum oder ein Förderzentrum mit einem anderen Förderschwerpunkt aufgenommen werden. 8Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Regierung abschließend über den Förderort.
(8) Abs. 6 und 7 gelten entsprechend für den Fall, dass die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 14 nicht für gegeben hält und die Grundschule oder die Erziehungsberechtigten eine Aufnahme in die Volksschule ablehnen.
(9) Die Aufnahme in eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung hat die Leiterin oder der Leiter dieser Schule der Grundschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mitzuteilen.
§ 29
Zurückstellung von der Aufnahme (Art. 37 Abs. 2, Art. 41 Abs. 7 BayEUG)
1Wird ein Kind von der Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung zurückgestellt, sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen, insbesondere auf Schulvorbereitende Einrichtungen, die Mobile Sonderpädagogische Hilfe, Frühförderstellen und integrative Kindergärten hinzuweisen. 2Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. 3Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden. 4Eine nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG zu treffende Empfehlung zur Förderung richtet sich nach den örtlichen Möglichkeiten der Förderung.
§ 30
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Art. 20 Abs. 5, Art. 24 Nr. 3 BayEUG)
(1) 1Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können, soweit sie auf der Grundlage der Lehrpläne für die Grundschule und/oder für die Hauptschule unterrichten, nach Maßgabe von Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG Schüler und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf aufnehmen, die ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung haben; bei privaten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung tritt anstelle des Sprengels der Einzugsbereich. 2Neben den Lehrplänen der Grund- und Hauptschule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler auch der Rahmenlehrplan Lernen herangezogen werden. 3Dabei ist sicherzustellen, dass die spezifische, auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten bleibt; Näheres kann das Staatsministerium durch Bekanntmachung festlegen. 4Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die unter Beachtung dieser Grundsätze an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen worden sind, können dort verbleiben, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 später nicht mehr gegeben sind. 5Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf müssen an die Volksschule übertreten, wenn an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung in einer Jahrgangsstufe keine Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mehr sind, die nach den Lehrplänen der Grundschulstufe oder Hauptschulstufe unterrichtet werden können.
(2) 1Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Fallen mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zusätzliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung an, ist die Zustimmung des zur Kostentragung verpflichteten Schulaufwandsträgers erforderlich.
(3) 1Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sind Schülerinnen und Schüler der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung. 2In den Zeugnissen ist jedoch zu vermerken, dass sie als Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine Klasse der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung besuchen und auf der Grundlage des Lehrplans für die Grundschule beziehungsweise des Lehrplans für die Hauptschule unterrichtet und ihre Leistungen danach bewertet werden.
§ 31
Erstellung eines Förderplans und Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) 1Mit der Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung ist zum Zweck einer diagnosegeleiteten Förderung ein Förderplan zu erstellen. 2In diesem sind die auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens festgelegten Ziele der Förderung sowie die zu treffenden wesentlichen sonderpädagogischen Fördermaßnahmen (§ 28 Abs. 4 Satz 1) aufzunehmen. 3Der Förderplan ist regelmäßig, mindestens halbjährlich, fortzuschreiben und soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.
(2) Mindestens vor Ablauf eines Schuljahres ist von der Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler zu prüfen, ob auf Grund des bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Verbleib in der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 14 notwendig oder angemessen ist, und ob ein Wechsel an die allgemeine Schule empfohlen wird; für die Eintragung des Prüfungsergebnisses im Schülerbogen gilt § 55 Abs. 2 Satz 2.
§ 32
Überweisung an eine Förderschule für einen anderen Förderschwerpunkt
(1) 1Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die für eine Überweisung an eine Förderschule für einen anderen Förderschwerpunkt in Betracht kommen. 2Sie bzw. er teilt dabei ihre bzw. seine Beobachtungen über die Schulleistungen und das Lernverhalten sowie über den sonderpädagogischen Förderbedarf schriftlich mit und geht auf die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen ein.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Überweisung, erörtert mit ihnen die wesentlichen Gründe hierfür und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die Erziehungsberechtigten können verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt den Förderplan, die Stellungnahme der Klassenleiterin oder des Klassenleiters und gegebenenfalls die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und weitere Unterlagen der in Betracht kommenden Schule und bittet diese um Mitteilung, ob sie einer Aufnahme der Schülerin oder des Schülers zustimmt.
(4) Liegt das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten vor und stimmt die in Aussicht genommene Schule der Überweisung zu, nimmt diese die Schülerin oder den Schüler auf und unterrichtet hierüber die Volksschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) 1Lehnen die Erziehungsberechtigten die Überweisung an eine andere Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung ab oder stimmt die in Aussicht genommene Schule der Aufnahme nicht zu, beantragt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht, eine Entscheidung der Regierung. 2Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend.
(6) 1Den Antrag auf Überweisung können auch die Erziehungsberechtigten stellen. 2Will die Schule, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht, der beantragten Überweisung nicht entsprechen, legt sie den Antrag mit einer Stellungnahme der Regierung zur Entscheidung vor. 3Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend.
(7) 1Die Überweisung soll zu Beginn eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres wirksam werden. 2In Zweifelsfällen können Schülerinnen und Schüler für die Dauer von höchstens drei Monaten probeweise an eine Förderschule für einen anderen Förderschwerpunkt überwiesen werden. 3Soweit kein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten besteht, entscheidet nach Ablauf der Probezeit die Regierung abschließend über den geeigneten Förderort.
(8) Abs. 1, 2 und 5 bis 7 gelten entsprechend für den Wechsel der Förderschulform innerhalb einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.
§ 33
Überweisung an eine Volksschule (Art. 24 Nr. 2, Art. 41 Abs. 11 BayEUG)
(1) 1Die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter meldet der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die für eine Überweisung an eine Volksschule in Betracht kommen. 2Sie bzw. er teilt dabei ihre bzw. seine Beobachtungen über die Schulleistungen und das Lernverhalten sowie ihre bzw. seine Empfehlungen zu weiteren Fördermaßnahmen schriftlich mit.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Überweisung, erörtert mit ihnen die wesentlichen Gründe hierfür und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Volksschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, über die beabsichtigte Überweisung, fügt die Stellungnahme der Klassenleiterin bzw. des Klassenleiters sowie gegebenenfalls die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und weitere Unterlagen bei und teilt mit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mobile Sonderpädagogische Dienste geleistet werden können.
(3) Stimmen die Erziehungsberechtigten sowie die aufnehmende Volksschule der Überweisung zu, nimmt die Volksschule die Schülerin oder den Schüler auf und unterrichtet hierüber schriftlich das zuständige Staatliche Schulamt.
(4) 1Stimmen die Erziehungsberechtigten oder die Sprengelvolksschule der Überweisung nicht zu, beantragt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eine Entscheidung der Regierung. 2Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend; das sonderpädagogische Gutachten erstellt die Förderschule.
(5) 1Die Erziehungsberechtigten können einen Antrag auf Überweisung stellen. 2Will die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung dem Antrag nicht entsprechen, legt sie den Antrag mit einer Stellungnahme der Regierung zur Entscheidung vor. 3Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend.
(6) 1Die Überweisung soll zu Beginn eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres wirksam werden. 2In Zweifelsfällen können Schülerinnen und Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an die Volksschule überwiesen werden. 3Befürwortet die Volksschule am Ende der Probezeit eine Rückführung an die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, entscheidet, soweit über eine solche Rückführung kein Einvernehmen zwischen den Beteiligten besteht, die Regierung.
(7) 1Soll die Schülerin oder der Schüler an eine andere als die Sprengelvolksschule überwiesen werden, ist zugleich mit dem Überweisungsantrag ein Verfahren zur Genehmigung eines Gastschulverhältnisses einzuleiten. 2Soll die Aufnahme an einer anderen als der Sprengelvolksschule erfolgen, damit die Schülerin oder der Schüler dort eine Kooperationsklasse oder eine Schule mit dem Profil ‚Inklusion‘ besuchen kann, ist eine Entscheidung des Staatlichen Schulamtes über die erforderliche Zuweisung nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 BayEUG herbeizuführen.
§ 34
Übertritt an eine andere Schule, Wechsel aus anderen weiterführenden Schularten, Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
(1) Für den Übertritt an eine andere Schule gilt § 27 VSO entsprechend.
(2) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler von einer Volksschule an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung oder von einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung an eine Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt über oder wird sie oder er dorthin überwiesen, stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule fest, welcher Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler unter Berücksichtigung ihres oder seines sonderpädagogischen Förderbedarfs und ihres oder seines Leistungsstandes zugeordnet wird.
(3) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis für das Gymnasium oder die Realschule einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung; für den Übertritt in die Wirtschaftsschule einschließlich der Wirtschaftsschule zur sonderpädagogischen Förderung gilt § 29 Abs. 2 Satz 2 VSO entsprechend. 2Eine Eignung zum Übertritt kann nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 6 VSO festgestellt werden, sofern die Schülerin oder der Schüler in der für den Übertritt entscheidenden Jahrgangsstufe in allen Fächern nach einem Lehrplan unterrichtet worden ist, der dem Anforderungsniveau der Lehrpläne der Grund- bzw. Hauptschule entspricht. 3Die Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens erfolgt nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 1.
(4) §§ 31 und 32 VSO gelten entsprechend.
§ 35
Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen und in Mittlere-Reife-Kurse
§ 30 VSO gilt entsprechend.
§ 36
Beteiligung der Schülerinnen und Schüler
(1) Schülerinnen und Schüler sollen, soweit es ihr Alter und ihr Entwicklungsstand zulassen, in Entscheidungen der Schule über ihre Schullaufbahn einbezogen werden.
(2) Volljährige Schülerinnen und Schüler können bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Personen ihres Vertrauens hinzuziehen.
§ 37
Klassen- und Gruppenbildung
(1) 1Die Klassenbildung einschließlich der möglichen Bildung jahrgangskombinierter Klassen erfolgt nach sonderpädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen. 2Zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots oder aus sonderpädagogischen Erwägungen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch für Jahrgangsklassen klassenübergreifenden oder jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht zulassen.
(2) 1Innerhalb einer Klasse kann auf Grund des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzelner Schülerinnen und Schüler in einem zusätzlichen Förderschwerpunkt nach unterschiedlichen Lernzielen unterrichtet werden. 2In einzelnen Fächern oder Unterrichtsbereichen können Schülerinnen und Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Erziehungsberechtigten einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe zugewiesen werden, soweit sie nicht durch innere Differenzierung nach den Lehrplänen einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe unterrichtet werden können.
(3) 1Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht sowie besondere Fördermaßnahmen können klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. 2Sie können in unabweisbaren Fällen auch für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. 3Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. 4Über die Einrichtung und den Umfang von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht und besonderen Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Lehrpersonals.
§ 38
Partnerklassen
(1) 1 Partnerklassen von Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen können gebildet werden nach Beteiligung der Erziehungsberechtigten mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger und Schulen. 2Der Schulaufwandsträger der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung zeigt der Regierung die beabsichtigte Errichtung einer Partnerklasse an. 3Für die Partnerklasse wird in der Regel kein eigener Sprengel gebildet. 4Der Standort der Gastschule muss innerhalb des Sprengels der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung liegen; bei privaten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung tritt anstelle des Sprengels der Einzugsbereich. 5Die Regierung kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 4 genehmigen. 6 Partnerklassen sollen jeweils mit einer bestimmten Klasse der Gastschule in möglichst vielen Bereichen des Unterrichts und im Schulleben eng zusammenarbeiten.
(2) Partnerklassen der allgemeinen Schule werden in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Zustimmung des Sachaufwandsträgers der Förderschule, der allgemeinen Schule und der Regierung aufgenommen.
§ 39
Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht, besondere Fördermaßnahmen, Besuch eines offenen Ganztagsangebots
(1) Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahres nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden.
(2) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.
(3) 1Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2Über den Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch eines Wahlfaches oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten.
(4) 1Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen ihres bzw. seines besonders hohen sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern dauerhaft oder zeitweise am Unterricht nicht teilnehmen oder kann sie bzw. er dort nicht hinreichend gefördert werden, kann sie bzw. er statt des stundenplanmäßigen Unterrichts in diesen Fächern am Therapieunterricht teilnehmen. 2Der Therapieunterricht wird in der Regel in Gruppen erteilt, wobei auch Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen und Jahrgangsstufen zusammengefasst werden können. 3Über die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers zum Therapieunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren personellen Möglichkeiten im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten. 4Als Therapieunterricht kommen insbesondere in Betracht physiotherapeutische, ergotherapeutische, logopädische, verhaltenstherapeutische und entwicklungspädagogische Angebote.
(5) 1Je nach Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler können besondere Fördermaßnahmen (Förderunterricht, Förderkurse) eingerichtet werden, z.B. für Schülerinnen und Schüler, die an die Volksschule zurückgeführt werden sollen oder für Schülerinnen und Schüler, die in Teilbereichen einen besonderen Förderbedarf aufweisen. 2Hinsichtlich des Besuchs eines offenen Ganztagsangebots gilt § 33 Abs. 8 VSO entsprechend.
§ 40
Einsatz von Pflegekräften
(1) 1Zum Personalaufwand im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes gehörende Pflegekräfte (schulische Pflegekräfte) können in Schulen für die Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung eingesetzt werden. 2Die schulischen Pflegekräfte übernehmen pflegerische Aufgaben und gegebenenfalls unterstützende Hilfestellungen, die in einer oder in mehreren Klassen oder Gruppen anfallen.
(2) 1Die Zuteilung der schulischen Pflegekräfte zu den einzelnen Schulen erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt ausgebrachten Stellen und Mittel. 2Bei der Bemessung der Pflegestunden je Schule sind die Stundentafeln zu berücksichtigen; Schulen, die einen erheblichen Anteil von Schülerinnen und Schülern oder Kindern haben, die für alle Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sind, sollen einen erhöhten Anteil an Pflegestunden erhalten.
(3) 1Neben den schulischen Pflegekräften können auch Schulbegleiter oder sonstige Pflege- und Betreuungskräfte, die nicht nach schulrechtlichen Bestimmungen bereitgestellt oder bezahlt werden, zur Betreuung von Kindern und Schülerinnen und Schülern in der Schule eingesetzt werden. 2Der Einsatz dieser Kräfte in der Schule bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters, bei privaten Schulen auch des Schulträgers.
§ 41
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache (Art. 37a BayEUG)
(1) 1Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache werden nur dann an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, wenn sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinn des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 haben. 2Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache allein sind kein Grund für die Aufnahme oder Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und nichtdeutscher Muttersprache können Maßnahmen nach § 35 VSO auch an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung angeboten werden; die Entscheidung trifft jeweils die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der verfügbaren personellen Möglichkeiten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die die Deutsche Gebärdensprache als Muttersprache verwenden.
§ 42
Teilnahme (vgl. Art. 56 BayEUG)
§ 36 VSO über die Teilnahme am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen gilt entsprechend.
§ 43
Freiwilliger Besuch der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 41 Abs. 9 BayEUG)
(1) 1Die Entscheidung über den freiwilligen Schulbesuch nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der für die Schülerin oder den Schüler möglichen weiteren, insbesondere beruflichen Ausbildungswege. 2Bei privaten Schulen entscheidet der Schulträger oder in seinem Auftrag die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler während ihrer bzw. seiner bisherigen Schulzeit mehrfach für längere Zeit krankheitsbedingt den Unterricht nicht besuchen und konnte auch kein Unterricht in der Schule für Kranke oder Hausunterricht gewährt werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten feststellen, dass höchstens ein Schuljahr nicht als Schulbesuchsjahr im Rahmen der Vollzeitschulpflicht gilt.
§ 44
Beaufsichtigung
(1) 1Zum Umfang der Aufsichtspflicht gelten § 37 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 1. Halbsatz VSO entsprechend. 2Darüber hinaus werden Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe bei Bedarf eine halbe Stunde vor dem regelmäßigen Unterrichtsbeginn beaufsichtigt. 3Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schülerinnen und Schüler berechtigt im Schulgebäude aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen, sofern keine anderweitige Beaufsichtigung besteht.
(2) 1Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler; die Erziehung zur Selbstständigkeit ist angemessen zu berücksichtigen. 2 § 37 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VSO gelten entsprechend.
§ 45
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
§ 38 VSO gilt entsprechend.
§ 46
Stundentafeln und Stundenpläne
(1) 1Für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die als Anlagen angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen. 3Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt von der Stundentafel abweichen. 4Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Elternbeirat; dabei ist auf die Belange der Schülerbeförderung Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Klassenstundenplan ist den Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
(3) Änderungen des Klassenstundenplanes bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters und sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben.
§ 47
Unterrichtszeit
1 § 40 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit Abweichungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 VSO vorgenommen werden können. 2Zuständige Schulaufsichtsbehörde im Sinn des § 40 Abs. 2 Satz 1 VSO ist die Regierung.
§ 48
Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
§ 41 VSO gilt entsprechend.

Abschnitt 1 Hausaufgaben und Probearbeiten
(vgl. Art. 52 BayEUG)

§ 49
Hausaufgaben
§ 42 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung des Umfanges der Hausaufgaben auch die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu berücksichtigen ist.
§ 50
Probearbeiten
(1) § 43 Abs. 1 Satz 1 VSO gilt entsprechend.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. 2Sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. 3An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden. 4 § 43 Abs. 2 Satz 6 VSO gilt entsprechend.
(3) 1In den Jahrgangsstufen 1 und 1A werden keine Probearbeiten geschrieben. 2 § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VSO gelten entsprechend.
(4) Bei Unterrichtung nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen an Stelle von Probearbeiten im Unterricht individuelle Entwicklungs- und Leistungsfeststellungen getroffen werden.
§ 51
Bewertung der Leistungen (Art. 52 BayEUG)
(1) 1Eine Bewertung durch Noten kann aus sonderpädagogischen Gründen ganz oder zeitweilig durch eine allgemeine, schriftliche Bewertung ersetzt werden; die Entscheidung trifft die Schulleitung. 2Die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören; in Vorabschlussklassen und Abschlussklassen ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung findet keine Bewertung durch Noten statt.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, erhalten am individuellen Lernfortschritt orientiert eine allgemeine schriftliche Bewertung. 2Die allgemeine Bewertung kann zusammenfassend durch die Worte ‚insgesamt sehr gut‘, ‚insgesamt gut‘, ‚insgesamt befriedigend‘, ‚insgesamt ausreichend‘, ‚insgesamt mangelhaft‘ oder ‚insgesamt ungenügend‘ beschrieben werden; dies gilt jedoch nicht in der 9. Jahrgangsstufe. 3Voraussetzung für eine allgemeine Bewertung nach Satz 2 ist die Zustimmung des Schulforums; an Schulen mit einer Grundschulstufe ist die Zustimmung des Elternbeirats erforderlich. 4In der Grundschulstufe können ab Jahrgangsstufe 2 auf Antrag der Erziehungsberechtigten Noten auf der Grundlage des Lehrplans der Grundschule erteilt werden. 5In der Hauptschulstufe können die Leistungen der Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten ab der 8. Jahrgangsstufe durch Noten auf der Grundlage der Lernziele des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen bewertet werden.
(3) § 44 Abs. 4 bis 6 VSO gelten entsprechend.
§ 52
(aufgehoben)
§ 53
Vorrücken und Wiederholen
(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1, 1A und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. 2Ergeben sich aus dem Bericht nach § 56 Abs. 1 Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer und sonstigen Mitarbeiter für heilpädagogische Unterrichtshilfe und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) § 46 Abs. 2 VSO gilt entsprechend vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die in allen Fächern nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Grund- bzw. Hauptschule entspricht, gelten § 46 Abs. 3 und 4 sowie § 47 VSO entsprechend.
(4) 1Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, rücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor. 2Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe ist nach Anhörung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen ausnahmsweise möglich; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Über das Wiederholen der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer und dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe; die Gesamtschulbesuchszeit einschließlich Berufsschulstufe ist auf vierzehn Jahre, bei Besuch der Jahrgangsstufe 1A auf 15 Jahre beschränkt.
(5) 1Eine Schülerin oder ein Schüler, die bzw. der auf der Grundlage der Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wird, soll grundsätzlich alle Jahrgangsstufen, insbesondere die Berufsschulstufe durchlaufen. 2Sie bzw. er wechselt in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder in die Berufsschulstufe auf Grund seines Entwicklungsstandes über, der in einer allgemeinen Würdigung ihrer bzw. seiner Leistungen im Zeugnis Ausdruck findet.
(6) § 46 Abs. 5 VSO gilt entsprechend.
(7) 1 § 46 Abs. 6 und 8 Satz 2 VSO gelten entsprechend. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn es sich bei den in § 46 Abs. 6 Satz 5 VSO genannten Schulen um solche zur sonderpädagogischen Förderung handelt.
§ 54
Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe
§ 48 VSO gilt entsprechend; der sonderpädagogische Förderbedarf ist zu berücksichtigen.
§ 55
Unterlagen Mobiler Sonderpädagogischer Dienst
1Der Förderdiagnostische Bericht des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist Teil der Schülerakte der besuchten allgemeinen Schule. 2Sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen im Rahmen der Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes verbleiben an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, zu der der Mobile Sonderpädagogische Dienst gehört; die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 56
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) Die Zwischen- und Jahreszeugnisse der Jahrgangsstufen 1 und 1 A sowie das Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 2 enthalten beschreibende Bewertungen des Sozial-, Lern- und Arbeitsverhaltens sowie zum Leistungsstand in den einzelnen Fächern.
(2) 1In den Jahrgangsstufen 3 und 4 werden Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse ausgestellt, die beschreibende Bewertungen zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten, Noten in den Pflichtfächern sowie Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG enthalten; das Gleiche gilt für das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 2, wenn die Erziehungsberechtigten bis zum 31. Oktober des Schuljahres einen schriftlichen Antrag auf Notengebung gestellt haben, ansonsten erfolgt auch zum Leistungsstand eine beschreibende Bewertung. 2Für die Noten in Zwischenzeugnissen und Jahreszeugnissen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 gilt § 50 Abs. 2 VSO entsprechend; zusätzlich aufgenommen werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im Förderunterricht. 3Ist eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 37 Abs. 2 in einem Fach oder Unterrichtsbereich einer höheren oder niedrigeren Jahrgangsstufe zugewiesen, so wird dies im Zeugnis vermerkt. 4Wurden die Noten für Leistungen durch eine allgemeine Bewertung ersetzt, enthält das Zeugnis ebenfalls eine allgemeine Bewertung. 5Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden und eine allgemeine Bewertung erhalten, enthält diese eine zusammenfassende Beschreibung entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 2; in das Zeugnis ist ein erläuternder Hinweis hinsichtlich der Beschreibung des individuellen Lernfortschritts aufzunehmen.
(3) 1Zwischenzeugnisse sowie Abschlusszeugnisse werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in doppelter Fertigung ausgestellt. 2Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch eine Leistungsbewertung in Noten auf der Grundlage des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen erfolgen kann; im Zeugnis ist ein entsprechender Hinweis auf den erreichten Bildungsgang anzugeben. 3Für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden die Abschlusszeugnisse bei erfolgreichem Abschluss der Berufsschulstufe erteilt.
(4) 1Für Schülerinnen und Schüler, die mit Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den erfolgreichen Abschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nicht erreicht haben, gelten Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 50 Abs. 4 Satz 1 VSO entsprechend. 2Für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg besucht haben, gelten Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 50 Abs. 4 Satz 2 VSO entsprechend. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(5) Für das Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss gilt § 63.
(6) Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis, das als Abgangszeugnis zu kennzeichnen ist.
(7) 1Für Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht und auf dieser Grundlage Noten erhalten, geben die Zeugnisse nach entsprechendem Antrag der Erziehungsberechtigten im vorletzten und letzten Schuljahr bei der amtlichen Schulbezeichnung als Schulart „Volksschule“ an. 2Entsteht hierdurch eine zur örtlichen Volksschule gleichlautende Schulbezeichnung, ist eine Verwechslungsgefahr durch den Zusatz eines Schulnamens auszuschließen, der nicht den Bestandteil „Volksschule“ enthalten darf. 3Bei privaten Schulen ist in der Schulbezeichnung entweder der private Schulträger zu benennen oder die Schule als „privat“ zu kennzeichnen.
(8) 1Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten an Stelle der Noten und Bewertungen eine allgemeine Würdigung der Leistungen in den verschiedenen Bereichen des Unterrichts. 2Ferner ist eine Bemerkung über ihre bzw. seine personale und soziale Entwicklung in der Schule sowie über ihr bzw. sein Lern- und Arbeitsverhalten aufzunehmen. 3Das Jahreszeugnis vor Eintritt in die Berufsschulstufe enthält folgenden Vermerk: „Sie/Er hat die Hauptschulstufe erfolgreich abgeschlossen und wechselt in die Berufsschulstufe“.
(9) Bei der Entlassung als Ordnungsmaßnahme (Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG) erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres.
(10) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache mit Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache gilt § 50 Abs. 7 VSO entsprechend. 2Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören, die das Fach Deutsche Gebärdensprache anstelle des Pflichtfaches Englisch besuchen, erhalten eine Note für das Fach Deutsche Gebärdensprache.
(11) Hinsichtlich der Aussagen zum Vorrücken und einer freiwilligen Tätigkeit in der Schulgemeinschaft gelten § 50 Abs. 8 und 9 VSO entsprechend; § 50 Abs. 8 Satz 2 VSO gilt auch für die Jahrgangstufe 1A entsprechend.
(12) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
(13) 1Die beschreibenden Bewertungen nach Abs. 1 und 2, die Würdigung nach Abs. 8 und die Zeugnisnoten werden von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe festgesetzt. 2Die beschreibenden Bewertungen nach Abs. 1 sowie die Zeugnisnoten werden auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 3Hat die Schülerin oder der Schüler in einem Fach keine Leistungsnachweise erbracht, so erhält sie bzw. er anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung. 4Für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist der Vermerk nach § 30 Abs. 3 Satz 2 aufzunehmen.
(14) 1 § 50 Abs. 12, 14 und 15 VSO gelten entsprechend. 2 § 50 Abs. 15 Sätze 1 und 2 VSO gelten nicht für Jahreszeugnisse nach Abs. 6.
§ 57
Abschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurden und keinen Abschluss nach § 57a Abs. 1 oder Abs. 3 erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 9 nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht, gilt § 51 VSO entsprechend; für Prüfung und Bestätigung des erfolgreichen Hauptschulabschlusses bei staatlich genehmigten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung ist das Staatliche Schulamt zuständig.
(3) Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans für die Berufsschulstufe geistige Entwicklung unterrichtet wurden, erhalten ein Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen.
(4) 1Für die Voraussetzungen, unter denen eine dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechende Schulbildung erworben ist, gilt § 52 Abs. 1 VSO. 2Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VSO genannten Schulen um solche zur sonderpädagogischen Förderung handelt; zusätzliche Anforderungen aufgrund der für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung geltenden Schulordnung bleiben unberührt. 3Eine dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechende Schulbildung erwirbt ferner, wer ein einjähriges Vollzeitschuljahr an der Berufsschule oder Berufsfachschule, ausgenommen Ergänzungsschule, jeweils erfolgreich abgeschlossen hat; Leistungen im fachpraktischen Bereich bleiben insoweit unberücksichtigt. 4Eine dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechende Schulbildung erwirbt ferner, wer eine wöchentlich mindestens zweitägige Unterrichtung an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung in Verbindung mit einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Arbeitsverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat. 5Das einjährige Vollzeitschuljahr nach Satz 3 kann auch an einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung abgeleistet worden sein; Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend.
§ 57a
Erfolgreicher Hauptschulabschluss nach Abschlussprüfung, erfolgreicher Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen nach Abschlussprüfung
(1) 1Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Hauptschulabschluss mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung zu erlangen. 2Für die Prüfung ist eine Prüfungskommission zu bilden; § 53a Abs. 2 Satz 2 VSO gilt entsprechend. 3Die Prüfungsinhalte richten sich nach den Lernzielen der Hauptschule.
(2) 1Die Prüfung umfasst
1.
im Fach Deutsch einen schriftlichen und einen mündlichen Teil,
2.
im Fach Mathematik einen schriftlichen Teil,
3.
im Fach Berufs- und Lebensorientierung-Theorie mit dem Fächerverbund Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie insgesamt einen schriftlichen Teil,
4.
eine Projektprüfung aus dem Fach Berufs- und Lebensorientierung.
2Die Arbeitszeit beträgt
1.
im Fach Deutsch 90 Minuten: 75 Minuten für den schriftlichen Teil, 15 Minuten für den mündlichen Teil,
2.
im Fach Mathematik 60 Minuten,
3.
in dem Prüfungsteil nach Abs. 2 Nr. 3 45 Minuten und
4.
für die Projektprüfung im Fach Berufs- und Lebensorientierung eine angemessene Prüfungszeit.
3 § 53a Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(3) 1Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 Satz 1 haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung zu erlangen. 2Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. 3Die Prüfungsinhalte richten sich nach den Lernzielen des Bildungsgangs des Förderschwerpunkts Lernen.
(4) 1An der Prüfung nach Abs. 1 können im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die nach dem Hauptschullehrplan unterrichtet werden. 2An der Prüfung nach Abs. 3 können im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen teilnehmen, die an der Hauptschule mit abweichenden Lernzielen unterrichtet werden.
§ 58
Nachträglicher Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlusses
(1) 1Der erfolgreiche Hauptschulabschluss kann nachträglich durch eine Leistungsfeststellung an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erworben werden, die eine der Hauptschule gleichwertige Bildung vermittelt und eine Jahrgangsstufe 9 führt. 2Zur Leistungsfeststellung an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung werden nur Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugelassen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG besuchen oder zuletzt besucht haben.
(2) Für die Leistungsfeststellung gilt § 53 Abs. 2 VSO entsprechend, mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VSO auch das Fach Deutsche Gebärdensprache einschließt.
(3) 1Für die Leistungsfeststellung gilt § 53 Abs. 3 VSO entsprechend. 2Im Fach Deutsche Gebärdensprache werden schriftlich/praktische und mündlich/kommunikative Leistungsnachweise verlangt.
(4) § 53 Abs. 5 und 6 VSO gelten entsprechend.
(5) 1Der erfolgreiche Hauptschulabschluss ist auch nachgewiesen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung nach §§ 60, 61 die Gesamtdurchschnittsnote entsprechend § 53 Abs. 7 Satz 1 VSO erzielt wurde. 2 § 53 Abs. 7 Satz 2 VSO gilt entsprechend.
§ 59
Sonderregelungen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Die §§ 53, 56 bis 58 finden für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nur insoweit Anwendung, als dort für diese Schülerinnen und Schüler besondere Regelungen getroffen sind.
§ 60
Besondere Leistungsfeststellung
Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 9 einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht, können sich zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses einer besonderen Leistungsfeststellung unterziehen.
§ 61
Fächer, Form, Aufgabenstellung, Inhalt und Durchführung
(1) § 54 Abs. 1 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 VSO nicht das Fach Buchführung, jedoch die Fächer Rhythmisch-musikalische Erziehung und Musik/Chor/Instrumentalunterricht umfasst.
(2) Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Förderschwerpunkt Hören können an Stelle des Faches Englisch das Fach Deutsche Gebärdensprache wählen, wenn sie das Fach Deutsche Gebärdensprache besucht haben.
(3) § 54 Abs. 2 VSO gilt entsprechend.
(4) 1 § 54 Abs. 3 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 54 Abs. 3 Satz 1 VSO Nr. 3 auch die Fächer Rhythmisch-musikalische Erziehung und Musik/Chor/Instrumentalunterricht umfasst. 2In den Fächern Rhythmisch-musikalische Erziehung und Musik/Chor/Instrumentalunterricht werden auch mündliche Leistungen verlangt. 3Im Fach Deutsche Gebärdensprache besteht die besondere Leistungsfeststellung aus einem schriftlich/praktischen und einem mündlich/kommunikativen Teil. 4Die mündlichen Fragen nach Satz 2 sowie nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VSO können für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Hören auch schriftlich gestellt und beantwortet werden.
(5) § 54 Abs. 4 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Satz 1 auch die Fächer Rhythmisch-musikalische Erziehung, Musik/Chor/Instrumentalunterricht und Deutsche Gebärdensprache umfasst.
(6) § 54 Abs. 5 und 6 VSO gelten entsprechend.
(7) 1 § 54 Abs. 7 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 54 Abs. 7 Nr. 7 VSO auch die Fächer Rhythmisch-musikalische Erziehung und Musik/Chor/Instrumentalunterricht umfasst. 2Im Fach Deutsche Gebärdensprache beträgt die Arbeitszeit im schriftlich/praktischen Teil 30 Minuten, im mündlich/kommunikativen Teil 15 Minuten. 3Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung im Förderschwerpunkt Hören beträgt bis zu 15 Minuten.
(8) § 54 Abs. 8 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der mündlich/kommunikative Teil der Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache umfasst ist.
§ 62
Feststellungskommission, Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, qualifizierender Hauptschulabschluss
(1) §§ 55 und 56 VSO gelten entsprechend.
(2) Bei der Gesamtbewertung ist die Jahresfortgangsnote im Fach Deutsche Gebärdensprache doppelt zu zählen; die Noten im schriftlich/praktischen und im mündlich/kommunikativen Teil der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache werden je einfach gewichtet.
§ 63
Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss
§ 57 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtnote im Fach Deutsche Gebärdensprache aus der doppelt gewichteten Jahresfortgangsnote und den einfach gewichteten Noten des schriftlich/praktischen Teils und des mündlich/kommunikativen Teils der besonderen Leistungsfeststellung gebildet wird.
§ 64
Nachholung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 58 VSO gilt entsprechend.
§ 65
Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung
(1) 1An der besonderen Leistungsfeststellung können auch Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag entsprechend § 61 Abs. 3 VSO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 VSO gestellt wurde oder die nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung sind; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule. 2Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden. 3Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Schülerinnen oder Schüler sind, hat die Feststellungskommission zu entscheiden, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer bis zum 1. März an der öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Hauptschulstufe stellen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder an einer staatlich anerkannten privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; § 59 Abs. 2 Satz 2 VSO gilt entsprechend. 2In Betracht kommen nur Schulen, die in der Hauptschulstufe auf der Grundlage des Lehrplans für die Hauptschule unterrichten. 3Für die Wahl der Fächer gilt § 59 Abs. 2 Satz 1 VSO in Verbindung mit § 61 entsprechend.
(3) § 59 Abs. 5 VSO gilt entsprechend einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.
(4) § 59 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 VSO gelten entsprechend für die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten oder der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung; Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) § 59 Abs. 3, 7 und 8 VSO gelten entsprechend.
§ 66
Abschlussprüfung: Fächer, Form, Aufgabenstellung, Inhalt und Durchführung
(1) § 60 VSO gilt entsprechend.
(2) Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern, die die Deutsche Gebärdensprache verwenden, durch eine Prüfung im Fach Deutsche Gebärdensprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 gestellt und genehmigt worden ist.
(3) Im Fach Deutsche Gebärdensprache besteht die Abschlussprüfung aus einer schriftlich/praktischen und einer mündlich/kommunikativen Prüfung; die Arbeitszeit beträgt für die schriftlich/praktische Prüfung 45 Minuten und für die mündlich/kommunikative Prüfung 15 Minuten; in der mündlich/kommunikativen Prüfung können mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengefasst werden.
§ 67
Prüfungsausschuss
§ 61 VSO gilt entsprechend.
§ 68
Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, freiwillige mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten und des Prüfungsergebnisses, Notenausgleich
(1) § 62 VSO gilt entsprechend.
(2) 1Im Fach Deutsche Gebärdensprache wird die schriftlich/praktische Leistung im Verhältnis zur mündlich/kommunikativen Prüfung wie 2 : 1 gewichtet. 2Soweit sich die mündliche Prüfung nach § 62 Abs. 4 VSO auf das Fach Deutsche Gebärdensprache erstreckt, ist die mündliche Prüfung als mündlich/kommunikative Prüfung zu gestalten.
§ 69
Nachholung und Wiederholung
§ 63 VSO gilt entsprechend.
§ 70
Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
(1) 1An der Abschlussprüfung können auch Bewerberinnen oder Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf teilnehmen, die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung sind; dies gilt nicht für Schülerinnen oder Schüler der Volksschule. 2Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 10 befinden. 3Für Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht Schülerinnen oder Schüler sind, hat der Prüfungsausschuss zu entscheiden, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
(2) 1Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen den Antrag unter Angabe des von ihnen gewählten Wahlpflichtfachs bis zum 1. März an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Hauptschulstufe stellen, in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2In Betracht kommen nur Schulen, die in der Hauptschulstufe nach Lehrplänen unterrichten, die dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entsprechen. 3 § 64 Abs. 2 Satz 2 VSO gilt entsprechend.
(3) 1 § 64 Abs. 3 und 5 VSO sowie § 66 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 2Für die Abschlussprüfung in den Wahlfächern gelten § 61 Abs. 4 und 7 entsprechend.
§ 71
Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses (vgl. Art. 7 Abs. 8 BayEUG)
(1) Für die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses durch die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung gilt § 65 Abs. 1 VSO entsprechend.
(2) Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen
1.
durch die Note „befriedigend“ in diesem Fach im Abschlusszeugnis einer Hauptschule oder einer Hauptschulstufe einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, soweit sie auf der Grundlage oder nach dem Anforderungsniveau des Lehrplans für die Hauptschule unterrichtet (erfolgreicher oder qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
2.
entsprechend § 65 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VSO einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.
(3) § 65 Abs. 3 VSO gilt entsprechend.

Abschnitt 1 Förderformen und Fördervoraussetzungen

§ 72
Förderformen und Fördervoraussetzungen
(1) Mobile Sonderpädagogische Hilfe und Schulvorbereitende Einrichtung gewähren im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 Nrn. 2 und 3a) BayEUG eine präventive Förderung, die Entwicklungsverzögerungen verhindern oder mindern sowie weitergehende Auswirkungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs vermeiden soll.
(2) Eine Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe oder die Schulvorbereitende Einrichtung setzt voraus, dass dem sonderpädagogischen Förderbedarf an anderen Einrichtungen nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann.
(3) 1Die vorschulische Förderung ist ein Angebot. 2Eine Verpflichtung und ein Anspruch, an den Fördermaßnahmen teilzunehmen, bestehen nicht.
§ 73
Aufgaben und Ziele der Förderung
(1) 1Aufgabe der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist es, die Entwicklung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu diagnostizieren, die Kinder zu fördern, die Erziehungsberechtigten sowie ggf. die Erzieherinnen und Erzieher zum Zweck der Förderung und der Koordinierung der Fördermaßnahmen zu beraten sowie das Kindergartenpersonal entsprechend fortzubilden. 2Die Mobile Sonderpädagogische Hilfe soll eine künftige erfolgreiche Teilnahme am schulischen Unterricht erleichtern und dazu beitragen, dass eine sonderpädagogische Förderung in der Schule entfällt, in geringerem Umfang notwendig wird oder bessere Erfolge bringen kann.
(2) Grundlage der Maßnahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist ein Förderplan.
§ 74
Förderorte
(1) Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte und keine andere fördernde Einrichtung besuchen, unterstützt und berät die Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Familie.
(2) Soweit Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, wird die Mobile Sonderpädagogische Hilfe – vorbehaltlich des Abs. 3 – in der Regel in der Kindertagesstätte gewährt.
(3) Wird einem behinderten oder von Behinderung bedrohten Kind in einer Frühförderstelle, einer sozialpädiatrischen Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung Förderung gewährt, ist die Mobile Sonderpädagogische Hilfe dort zu leisten, es sei denn, diese Stelle bestimmt selbst einen anderen Förderort.
§ 75
Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe
(1) Die Mobile Sonderpädagogische Hilfe ist eine Aufgabe der fachlich entsprechenden Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.
(2) 1In der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe können nur Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer oder sonstiges Personal zur heilpädagogischen Unterrichtshilfe tätig werden, die an der Förderschule beschäftigt sind. 2Auch soweit Mobile Sonderpädagogische Hilfe im Rahmen der Frühförderung geleistet wird, unterstehen die dabei tätigen Bediensteten nach Satz 1 ungeachtet der Verpflichtung zur Mitwirkung an der interdisziplinären Aufgabe Frühförderung der Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des des Schulleiters.
(3) 1Die Förderschulen können Mobile Sonderpädagogische Hilfe nur in dem Umfang leisten, als ihnen hierfür im Rahmen der Klassenbildung Förderstunden beziehungsweise Lehrpersonal zugewiesen wurden. 2Für den Umfang des in Frühförderstellen einzusetzenden pädagogischen Lehrpersonals der Förderschulen kann das Staatsministerium Richtlinien erlassen.
(4) Die in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe tätigen Lehrpersonen sollen nach Möglichkeit daneben auch im Unterricht oder in der Schulvorbereitenden Einrichtung eingesetzt werden.
(5) Die Mobile Sonderpädagogische Hilfe erfolgt kostenfrei.
§ 76
Abstimmungspflichten
(1) 1Der Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen. 2Wird die Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Kindertagesstätte geleistet, ist zusätzlich die Zustimmung der Leitung der Kindertagesstätte erforderlich.
(2) 1Beim Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe soll die Förderschule mit der jeweiligen Frühförderstelle zusammenarbeiten. 2Soweit Kinder eine Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe nicht in der Frühförderstelle erhalten sollen, unterrichtet die Förderschule die zuständige Frühförderstelle hierüber, sofern die Erziehungsberechtigten dem zustimmen.
§ 77
Personenkreis
Schulvorbereitende Einrichtungen besuchen Kinder in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht, wenn sie einer nachhaltigen sonderpädagogischen Förderung bedürfen und ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf in anderen Einrichtungen, etwa in Kindertagesstätten oder in integrativen Kindertagesstätten, oder durch die Frühförderung oder die Mobile Sonderpädagogische Hilfe nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann.
§ 78
Aufgaben und Ziele der Förderung
1Schulvorbereitende Einrichtungen fördern Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Hinblick auf den künftigen Schulbesuch und beraten die Erziehungsberechtigten über weitere Fördermöglichkeiten sowie zu den möglichen schulischen Lernorten Regelschule und Förderschule. 2Ziel der Förderung ist es, die Kinder auf die schulischen Anforderungen vorzubereiten und eine Grundlage für eine erfolgreiche sonderpädagogische Förderung in der Schule zu schaffen.
§ 79
Organisation der Schulvorbereitenden Einrichtungen
(1) 1Die Schulvorbereitende Einrichtung führt keine von der Schulbezeichnung abweichende Bezeichnung. 2Die Leiterin oder der Leiter der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung leitet auch die Schulvorbereitende Einrichtung; sie bzw. er kann die die Schulvorbereitende Einrichtung betreffenden Aufgaben auch einer Konrektorin oder einem Konrektor übertragen. 3Die in der Schulvorbereitenden Einrichtung tätigen Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer, das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, Pflegekräfte sowie sonstige Fachpersonen sind Personal der Förderschule.
(2) 1Die Errichtung oder Auflösung einer öffentlichen Schulvorbereitenden Einrichtung an einer öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgt durch Änderung der Rechtsverordnung über die Errichtung der staatlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 26 Abs. 1 BayEUG bzw. durch Änderung der Satzung über die Errichtung der kommunalen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BayEUG. 2Bei der Errichtung ist auch die Zahl der Gruppen anzugeben.
(3) Die Errichtung oder Auflösung einer Schulvorbereitenden Einrichtung in privater Trägerschaft ist eine wesentliche Änderung in den Voraussetzungen für die Genehmigung der privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 99 Satz 1 BayEUG.
(4) 1Eine Schulvorbereitende Einrichtung in privater Trägerschaft kann auch Bestandteil einer öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung sein. 2In diesem Fall bedarf die Errichtung der Schulvorbereitenden Einrichtung der Genehmigung nach Art. 92 Abs. 1 BayEUG. 3Der private Träger kann abweichend von Abs. 1 Satz 2 eine in der Schulvorbereitenden Einrichtung tätige Unterweisungskraft als Sprecherin der Einrichtung benennen; diese kann die Belange der Schulvorbereitenden Einrichtung in der Schulleitung vertreten. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn der Träger der privaten Schulvorbereitenden Einrichtung und der Träger der privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, dessen Bestandteil die Schulvorbereitende Einrichtung ist, nicht identisch sind.
(5) 1Die Errichtung oder Genehmigung einer neuen Schulvorbereitenden Einrichtung darf nur erfolgen, soweit die sächlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung stehen. 2Dem Antrag auf Genehmigung soll ein fachliches Konzept beigefügt werden, in dem die Ziele der sonderpädagogischen Förderung dargelegt sind.
(6) 1Öffentliche Schulvorbereitende Einrichtungen werden für einen Sprengel errichtet, der in der Rechtsverordnung bzw. Satzung nach Abs. 2 festgelegt wird. 2Der Sprengel der Schulvorbereitenden Einrichtung kann vom Sprengel für die Schule abweichen.
(7) 1Für Schulvorbereitende Einrichtungen in privater Trägerschaft wird mit der Genehmigung nach Art. 92 Abs. 1 bzw. Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ein Einzugsbereich festgelegt. 2Der Einzugsbereich ist maßgebend für die Berechnung der staatlichen Leistungen nach Art. 33 ff Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG).
§ 80
Aufnahme in die Schulvorbereitende Einrichtung
(1) 1Die Aufnahme eines Kindes in die Schulvorbereitende Einrichtung erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 1 BayEUG. 2Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Ist die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung der Auffassung, dass eine Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung in einem anderen Förderschwerpunkt erfolgen soll, berät sie die Erziehungsberechtigten entsprechend.
(3) 1Über die Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung in privater Trägerschaft entscheidet der Schulträger auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens nach Abs. 1. 2Das sonderpädagogische Gutachten ist der Regierung auf Verlangen vorzulegen. 3Die Regierung kann der Aufnahme eines Kindes in eine private Schulvorbereitende Einrichtung widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach § 77 nicht gegeben sind. 4Der Widerspruch bewirkt, dass das betreffende Kind bei der Berechnung der staatlichen Leistungen nach Art. 33 ff BaySchFG nicht zu berücksichtigen ist.
(4) Die Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung erfolgt regelmäßig zum Beginn eines Schuljahres.
(5) Vor der Aufnahme sind die Erziehungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse der Schulvorbereitenden Einrichtung als Teil der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung auch im schulischen Bereich der Schule herangezogen werden können.
§ 81
Beendigung des Besuchs der Schulvorbereitenden Einrichtung
1Der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung endet
1.
mit Eintritt in eine Schule,
2.
auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
2Der Besuch endet ferner, wenn nach den Feststellungen der Förderschule eine weitere Förderung an der Schulvorbereitenden Einrichtung nicht möglich oder nicht erforderlich ist.
§ 82
Grundsätze des Betriebs
(1) Die Förderung der Kinder einer Schulvorbereitenden Einrichtung erfolgt in Gruppen; die Zuordnung der Kinder zu einzelnen Gruppen liegt in der pädagogischen Verantwortung der Einrichtung.
(2) 1Für jedes Kind werden die Ziele der Förderung in einem Förderplan entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 festgehalten, der regelmäßig fortgeschrieben werden soll. 2Der Förderplan enthält in dem Jahr vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht Aussagen zum nach Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG voraussichtlich möglichen schulischen Förderort. 3Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden; sie sind über die Voraussetzungen einer Beschulung an der allgemeinen Schule zu informieren.
(3) 1Die Gruppenleitung obliegt den Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrern oder dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe. 2 Lehrkräfte für Sonderpädagogik wirken in der Schulvorbereitenden Einrichtung beratend und auch in der Förderung mit; der Einsatz von Pflegepersonal erfolgt nach Maßgabe von § 40. 3Über den Einsatz des Personals in der Schulvorbereitenden Einrichtung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen der Schulträger.
(4) Die in der Schulvorbereitenden Einrichtung tätigen Personen sollen mit den im Schulbetrieb und in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe eingesetzten Lehrpersonen fachlich zusammenarbeiten und regelmäßig gemeinsame Fachsitzungen durchführen.
§ 83
Übergang in die Schule
1Wird ein Kind schulpflichtig, erstellt die Schulvorbereitende Einrichtung zu Händen der Erziehungsberechtigten eine Empfehlung zur weiteren Förderung in der Schule, die sie nach eigener Entscheidung bei der Anmeldung an der Grundschule oder an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung vorlegen können; § 80 Abs. 5 bleibt unberührt. 2Die Empfehlung soll auch Aussagen zum geeigneten schulischen Förderort, insbesondere zu einer nach Art. 41 Abs. 1 BayEUG möglichen Beschulung an der allgemeinen Schule treffen. 3In der Empfehlung kann auch vermerkt werden, dass eine Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgen soll.
§ 84
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
(1) Wird aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Kinder der Schulvorbereitenden Einrichtung einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung kein Vertreter in den Elternbeirat gewählt (§ 10 Abs. 2), können die Erziehungsberechtigten der Kinder der Schulvorbereitenden Einrichtung einen Elternsprecher wählen, der gastweise an den Sitzungen des Elternbeirats teilnehmen kann.
(2) Ist die Schulvorbereitende Einrichtung einer öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung in privater Trägerschaft, bestimmt der private Schulträger, ob die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Schulvorbereitende Einrichtung besuchen, an den Wahlen zum Elternbeirat der Schule teilnehmen können.
§ 85
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2008 tritt die Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung-F, VSO-F) in der Fassung vom 13. Juli 2005 (GVBl S. 384, BayRS 2233-2-1-UK) außer Kraft.
(3) 1Der Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen tritt verbindlich zum 1. August 2015 in Kraft. 2Davor kann an der Schule eine Unterrichtung auf dieser Grundlage erfolgen, sofern sich das Schulforum dafür ausspricht. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Anwendung des Rahmenlehrplans Lernen für den Förderschwerpunkt Lernen und seiner Auswirkungen auf die Leistungsfeststellung.
(4) Der erfolgreiche Hauptschulabschluss nach Bestehen einer Abschlussprüfung gemäß § 57a Abs. 1 und 2 ist vor der Einführung des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen auch für die Schülerinnen und Schüler möglich, die auf der Grundlage des Lehrplans zur individuellen Lernförderung aus dem Jahr 1991 unterrichtet werden.
München, den 11. September 2008
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister
Anlage 1
Stundentafel für den Förderschwerpunkt

Sehen

Grundschulstufe

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
1
1A
2
3
4
Religionslehre/Ethik
2
2
2
3
3
Grundlegender Unterricht
16
16
16



Deutsch



6
6

Mathematik



5
5

Heimat- und Sachunterricht



3
4

Musikerziehung



2
2
Englisch
-
-
-
2
2
Maschinenschreiben
-
-
-
-
1
Ästhetische Erziehung
2
2
2
2
2
Sporterziehung
2
2
3
3
3
Unterricht zur individuellen
und gemeinsamen Förderung
2
2
2
2
1
Gesamtstundenzahl
24
24
25
28
29
Anlage 2
Stundentafel für den Förderschwerpunkt

Sehen

Hauptschulstufe

Jahrgangsstufen

Lernbereich/Unterrichtsfach
5
6

7

8

9

10
I.










Religionslehre/Ethik
2
2

2

2

2

2
Deutsch
5
5

5

5

4

5
Blindenkurzschrift
2/0
1/0

-

-

-

-
Mathematik
5
5

5

4

5

5
Englisch
ersatzweise Muttersprache
4
4

3

3

3

5
Physik/Chemie/Biologie
2
2

2

3

3

3
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde
2
2

3

3

3

3
insgesamt
22/20
21/20

20

20

20

23
II.










Sport
2+21)
2+21)

2+21)

2+21)

2+21)

2+11)
Musik/Chor/Instrumentalunterricht
2/1
2
2

2

2

-
Kunst/Werken/Textiles Gestalten
1/4
2/3
insgesamt
5/7 +2 1)
6/7 +2 1)

4+2 1)

4+2 1)

4+2 1)

2+1 1)
III.










Arbeit-Wirtschaft-Technik
1
1

1

2

2

2
Blindenkunde/Lebenspraktische Fertigkeiten
-
-

1/0

-

-

-
Maschinenschreiben
1/1
1/1

-

-

-

-
Gewerblich-technischer Bereich
-
-

0/2
2
4
3





Kommunikationstechnischer Bereich
-
-

2/1
2
Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich
-
-

2
insgesamt
2
2

6

6

6

5
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflicht- und Wahlpflichtfächer
29+2 1)
29+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+1 1)
IV.










Wahlfächer










sind die Wahlpflichtfächer
sowie
-
-

2

2

2/4

3
Informatik
-
-

-

2

2

2
Kunst/Werken/Textiles Gestalten
-
-

-

-

2

2
Blindenkunde/Lebenspraktische Fertigkeiten
-
-

-

2

2

2
Brailleschrift
-
-

-

2

2

2
V.










Arbeitsgemeinschaften
klassen- und jahrgangsübergreifend
ein- bis zweistündig
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
Bei Unterrichtsfächern mit doppelten Zahlenangaben (z.B. 2/1) bezieht sich die erste Ziffer auf den Unterricht für blinde Schülerinnen und Schüler, die zweite Ziffer auf den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit eingeschränktem Sehvermögen.
Schülerinnen und Schüler, deren Sehleistung ausreicht, werden im Gewerblich-technischen Bereich unterrichtet. Schülerinnen und Schülern mit unzureichendem Sehvermögen werden in der 7. Jahrgangsstufe eine Pflichtstunde im Unterrichtsfach Blindenkunde/Lebenspraktische Fertigkeiten und eine zusätzliche Pflichtstunde im Kommunikationstechnischen Bereich erteilt.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik/Chor/Instrumentalunterricht oder Kunst/Werken/Textiles Gestalten.

1) [Amtl. Anm.:] Zu den genannten zwei Pflichtstunden in Sport kommen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 noch je zwei Unterrichtsstunden, in der Jahrgangsstufe 10 noch eine Unterrichtsstunde dazu, soweit im Rahmen der verfügbaren personellen und sächlichen Ausstattung der Schule möglich.
Anlage 3
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
Hören
Grundschulstufe
für die Sprachlerngruppen II, III, IV und V

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
1
1A
2
3
4

SpLG II, III, V
SpLG IV
SpLG II, III, V
SpLG IV
SpLG II, III, V
SpLG IV
SpLG II, III, V
SpLG IV
SpLG II, III, V
SpLG IV
Religionslehre / Ethik
2
2
2
2
2
2
3
3
3
3
Grundlegender Unterricht
18
16
18
16
18
16




Deutsch






7
7
7
7
Englisch




(1)1)
(1)2)
2
(2)2)
2
(2)2)
Mathematik






5
5
5
5
Heimat- und Sachunterricht






4
4
4
4
Rhythmisch-musikalische Erziehung






1
1
1
1
Kunsterziehung






1
1
1
1
Deutsche Gebärdensprache

2

2

2

2

2
Sporterziehung
2
2
2
2
2
2
3
3
3
3
Werken/Textiles Gestalten
1
1
1
1
2
2
2
2
2
2
Unterricht zur individuellen und gemeinsamen Förderung
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
Gesamtstundenzahl
25
25
26
30
30
Anmerkung: Für die Sprachlerngruppe I gilt die Stundentafel der Grundschule.

1) [Amtl. Anm.:] Englisch ist Pflichtunterricht für die Sprachlerngruppen II, III und V.
Der Englischunterricht kann bei entsprechender Kürzung der Unterrichtsstunden in anderen Unterrichtsfächern bereits in der 2. Jahrgangsstufe beginnen (dreijähriges Modell).
2) [Amtl. Anm.:] In der Sprachlerngruppe IV kann Englischunterricht bei entsprechender Kürzung der Unterrichtsstunden in anderen Unterrichtsfächern erteilt werden.
Anlage 4
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
Hören
Hauptschulstufe

Jahrgangsstufen

Lernbereich/Unterrichtsfach
5
6

7

8

9

10
I.










Religionslehre/Ethik
2
2

2

2

2

2
Deutsch
5
5

5

5

4

5
Mathematik
5
5

5

4

5

5
Englisch (Sprachlerngruppen I, II, III und V)
ersatzweise
Deutsche Gebärdensprache
(Sprachlerngruppe IV)
4
4

3

3

3

5
Physik/Chemie/Biologie
2
2

2

3

3

3
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde
2
2

3

3

3

3
insgesamt
20
20

20

20

20

23
II.










Sport
2+21)
2+21)

2+21)

2+21)

2+21)

2+11)
Rhythmisch-musikalische Erziehung
2
2
2

2

2

-
Kunst
2
2
insgesamt
6+2 1)
6+2 1)

4+2 1)

4+2 1)

4+2 1)

2+1 1)
III.










Arbeit-Wirtschaft-Technik
1
1

1

2

2

2
Werken/Textiles Gestalten
2
2

-

-

-

-
Gewerblich-technischer Bereich
-
-

2
2
4
3





Kommunikationstechnischer Bereich
-
-

1
2
Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich
-
-

2
insgesamt
3
3

6

6

6

5
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflicht- und Wahlpflichtfächer
29+2 1)
29+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+1 1)
IV.










Wahlfächer










sind die Wahlpflichtfächer
sowie
-
-

2

2

2/4

3
Englisch
(Sprachlerngruppe IV)
2
2

2

2

2

2
Deutsche Gebärdensprache
(Sprachlerngruppen I, II, III und V)
2
2

2

2

2

2
Informatik
-
-

-

2

2

2
Buchführung
-
-

-

-

2

2
Werken/Textiles Gestalten
-
-

2

2

2

2
Rhythmisch-musikalische Erziehung
-
-

-

-

-

2
Kunst
-
-

-

-

-

2
V.

Arbeitsgemeinschaften (klassen- und jahrgangsübergreifend)
ein- bis zweistündig
Arbeitsgemeinschaften können auch zu förderschwerpunktspezifischen, fächerübergreifenden Unterrichts- und Erziehungsaufgaben wie Hörerziehung, Abseherziehung, Sprecherziehung, Hörgeschädigtenkunde und Kommunikationstaktik gebildet werden.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
Die Anzahl der Unterrichtsstunden im Fach Deutsch kann in den einzelnen Jahrgangsstufen bedarfsbezogen bis zu 7 Unterrichtsstunden erhöht werden bei entsprechender Kürzung der Unterrichtstunden in anderen Unterrichtsfächern (Ausnahme: Unterrichtsfächer, in denen zentrale Prüfungsaufgaben gestellt werden).
Wenn in den Jahrgangsstufen 5 und 6 die Wahlfächer Englisch oder Deutsche Gebärdensprache gewählt werden, muss das Stundenbudget in anderen Unterrichtsfächern entsprechend gekürzt werden (Ausnahme: Unterrichtsfächer, in denen zentrale Prüfungsaufgaben gestellt werden).
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Rhythmisch-musikalische Erziehung oder Kunst.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).

1) [Amtl. Anm.:] Zu den genannten zwei Pflichtstunden in Sport kommen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 noch je zwei Unterrichtsstunden, in der Jahrgangsstufe 10 noch eine Unterrichtsstunde dazu, soweit im Rahmen der verfügbaren personellen und sächlichen Ausstattung der Schule möglich.
Anlage 5
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
körperliche und motorische Entwicklung
Grundschulstufe

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
1
1A
2
3
4
Religionslehre/Ethik
2
2
2
3
3
Grundlegender Unterricht
17
17
16



Deutsch



6
6

Mathematik



5
5

Heimat- und Sachunterricht



3
4

Musikerziehung



2
2

Kunsterziehung



1
1
Englisch
-
-
-
2
2
Sporterziehung
2
2
3
3
3
Werken/Textiles Gestalten
1
1
2
2
2
Unterricht zur individuellen
und gemeinsamen Förderung
2
2
2
1
1
Gesamtstundenzahl
24
24
25
28
29
Anlage 6
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
körperliche und motorische Entwicklung
Hauptschulstufe

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
5
6

7

8

9

10
I.










Religionslehre/Ethik
2
2

2

2

2

2
Deutsch
5
5

5

5

4

5
Mathematik
5
5

5

4

5

5
Englisch
ersatzweise Muttersprache
4
4

3

3

3

5
Physik/Chemie/Biologie
2
2

2

3

3

3
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde
2
2

3

3

3

3
insgesamt
20
20

20

20

20

23
II.










Sport
2+21)
2+21)

2+21)

2+21)

2+21)

2+11)
Musik
2
2
2

2

2

-
Kunst
2
2
insgesamt
6+2 1)
6+2 1)

4+2 1)

4+2 1)

4+2 1)

2+1 1)
III.










Arbeit-Wirtschaft-Technik
1
1

1

2

2

2
Werken/Textiles Gestalten
2
2

-

-

-

-
Gewerblich-technischer Bereich
-
-

2
2
4
3





Kommunikationstechnischer Bereich
-
-

1
2
Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich
-
-

2
insgesamt
3
3

6

6

6

5
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflicht- und Wahlpflichtfächer
29+2 1)
29+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+1 1)
IV.










Wahlfächer










sind die Wahlpflichtfächer
sowie
-
-

2

2

2/4

3
Informatik
-
-

-

2

2

2
Buchführung
-
-

-

-

2

2
Kurzschrift
-
-

-

2

2

2
Werken/Textiles Gestalten
-
-

2

2

2

2
Musik
-
-

-

-

-

2
Kunst
-
-

-

-

-

2
V.










Arbeitsgemeinschaften
klassen- und jahrgangsübergreifend
ein- bis zweistündig
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
In allen Unterrichtsfächern können Maßnahmen physiotherapeutischer sowie ergotherapeutischer Förderung, Konduktiver Förderung oder Maßnahmen zur Sprach- und Sprechförderung im Sinne eines therapieimmanenten Unterrichts ergriffen werden, wenn der Erfolg in den zentralen Prüfungsfächern nicht gefährdet wird.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik oder Kunst.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).

1) [Amtl. Anm.:] Zu den genannten zwei Pflichtstunden in Sport kommen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 noch je zwei Unterrichtsstunden, in der Jahrgangsstufe 10 noch eine Unterrichtsstunde dazu, soweit im Rahmen der verfügbaren personellen und sächlichen Ausstattung der Schule möglich.
Anlage 7
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung
Grundschulstufe

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
1/2
3
4
Religionslehre/Ethik1)
2
2
2
Grundlegender Unterricht
16
16
18
Gemeinsam lernen



Wahrnehmung und Bewegung



Denken und Lernen



Kommunikation und Sprache



Persönlichkeit und soziale Beziehungen



Selbstversorgung



Deutsch



Mathematik



Spiel, Heimat, Natur, Medien, Zeit und Freizeit, Verkehr



Musik



Kunst



Hauswirtschaft



Werken/Textiles Gestalten


2
Bewegung und Sport
2
2
3
Individueller Unterricht
2+22)
2+22)
Gesamtstundenzahl
22+2 2)
22+2 2)
25+3 3)

1) [Amtl. Anm.:] Die Lerninhalte für das Unterrichtsfach Ethik sind dem Lernbereich „Persönlichkeit und soziale Beziehungen“ sowie dem Lehrplan für die bayerische Grundschule zu entnehmen.
2) [Amtl. Anm.:] Zu den genannten zwei Pflichtstunden im Individuellen Unterricht kommen in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 noch je zwei Unterrichtsstunden hinzu, soweit dies im Rahmen der verfügbaren personellen und sächlichen Ausstattung der Schule möglich ist.
3) [Amtl. Anm.:] In der Jahrgangsstufe 4 werden im Individuellen Unterricht drei Unterrichtsstunden erteilt, soweit dies im Rahmen der verfügbaren personellen und sächlichen Ausstattung der Schule möglich ist.
Anlage 8
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung
Hauptschulstufe

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
5/6
7-9
Religionslehre/Ethik1)
2
2
Grundlegender Unterricht
13
14
Gemeinsam lernen


Wahrnehmung und Bewegung


Denken und Lernen


Kommunikation und Sprache


Persönlichkeit und soziale Beziehungen


Selbstversorgung


Deutsch


Mathematik


Spiel, Heimat, Natur, Medien, Zeit und Freizeit, Verkehr


Musik
2
2
Kunst
2
2
Hauswirtschaft
2
3
Werken/Textiles Gestalten
2
3
Bewegung und Sport
2
2
Differenzierter Sport
Individueller Unterricht
Gesamtstundenzahl
25+4 2)
30+2 2)

1) [Amtl. Anm.:] Die Lerninhalte für das Unterrichtsfach Ethik sind dem Lernbereich „Persönlichkeit und soziale Beziehungen“ sowie dem entsprechenden Lehrplan für die bayerische Hauptschule zu entnehmen.
2) [Amtl. Anm.:] Soweit im Rahmen der verfügbaren personellen und sächlichen Ausstattung der Schule möglich. In den Jahrgangsstufen 7-9 sind zwei der vier möglichen Stunden verpflichtend, so dass die Gesamtstundenzahl mindestens 30 beträgt.
Anlage 9
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung
Berufsschulstufe

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
10-12
Religionslehre/Ethik 1)
2
Vorbereitung auf Teilhabe an der Gesellschaft in den Lernbereichen2):
30
-
Persönlichkeit und soziale Beziehungen

-
Wohnen – Wohntraining

-
Freizeit

-
Öffentlichkeit

-
Mobilität – Mobilitätstraining

-
Arbeit und Beruf – Praxistag und Praktikum

Differenzierter Sport
Individueller Unterricht
Gesamtstundenzahl
32+4 3)

1) [Amtl. Anm.:] Die Lerninhalte für das Unterrichtsfach Ethik sind den Lernbereichen „Persönlichkeit und soziale Beziehungen“ und „Öffentlichkeit“ sowie dem Lehrplan für die Berufsschule zu entnehmen.
2) [Amtl. Anm.:] Kulturtechniken wie auch der Umgang mit dem Computer werden in allen Lernbereichen in lebensbedeutsamen Sachzusammenhängen angewendet und weiterentwickelt.
3) [Amtl. Anm.:] Soweit im Rahmen der verfügbaren personellen Kapazitäten und der sächlichen Ausstattung der Schule möglich.
Anlage 10
Stundentafel für die Förderschwerpunkte
Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung
Grundschulstufe
Jahrgangsstufen 1, 1A und 2

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
1
1A
2
Religionslehre/Ethik
2
2
2
Grundlegender Unterricht
17
17
17

Deutsch




Mathematik




Heimat- und Sachunterricht




Musikerziehung




Kunsterziehung



Sporterziehung
2
2
2
Werken/Textiles Gestalten
1
1
2
Unterricht zur individuellen und gemeinsamen Förderung
2
2
2
Gesamtstundenzahl
24
24
25
Anlage 11
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
Sprache
Grundschulstufe
Jahrgangsstufen 3 und 4

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
3
4
Religionslehre/Ethik
3
3
Grundlegender Unterricht



Deutsch
7
7

Mathematik
5
5

Heimat- und Sachunterricht
3
4

Musikerziehung
2
2

Kunsterziehung
1
1
Englisch
2
2
Sporterziehung
2
2
Werken/Textiles Gestalten
2
2
Unterricht zur individuellen und gemeinsamen Förderung
1
1
Gesamtstundenzahl
28
29
Anlage 12
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
Sprache
Hauptschulstufe

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
5
6

7

8

9

10
I.










Religionslehre/Ethik
2
2

2

2

2

2
Deutsch
5
5

5

5

4

5
Mathematik
5
5

5

4

5

5
Englisch
ersatzweise Muttersprache
4
4

3

3

3

5
Physik/Chemie/Biologie
2
2

2

3

3

3
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde
2
2

3

3

3

3
Insgesamt
20
20

20

20

20

23
II.










Sport
2+21)
2+21)

2+21)

2+21)

2+21)

2+11)
Musik
2
2
2

2

2

-
Kunst
2
2
Insgesamt
6+2 1)
6+2 1)

4+2 1)

4+2 1)

4+2 1)

2+1 1)
III.










Arbeit-Wirtschaft-Technik
1
1

1

2

2

2
Werken/Textiles Gestalten
2
2

-

-

-

-
Gewerblich-technischer Bereich
-
-

2
2
4
3





Kommunikationstechnischer Bereich
-
-

1
2
Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich
-
-

2
Insgesamt
3
3

6

6

6

5
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflicht- und Wahlpflichtfächer
29+2 1)
29+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+1 1)
IV.










Wahlfächer










sind die Wahlpflichtfächer
sowie
-
-

2

2

2/4

3
Informatik
-
-

-

2

2

2
Buchführung
-
-

-

-

2

2
Kommunikationstraining
2
2

2

2

2

2
Werken/Textiles Gestalten
-
-

2

2

2

2
Musik
-
-

-

-

-

2
Kunst
-
-

-

-

-

2
V.










Arbeitsgemeinschaften
klassen- und jahrgangsübergreifend
ein- bis zweistündig
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik oder Kunst.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).

1) [Amtl. Anm.:] Zu den genannten zwei Pflichtstunden in Sport kommen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 noch je zwei Unterrichtsstunden, in der Jahrgangsstufe 10 noch eine Unterrichtsstunde dazu, soweit im Rahmen der verfügbaren personellen und sächlichen Ausstattung der Schule möglich.
Anlage 13
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
Lernen
Grundschulstufe
Jahrgangsstufen 3 und 4

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
3
4
Unterricht im religiös-ethischen Lernbereich
3
3

Katholische Religionslehre



Evangelische Religionslehre



Ethik


Unterricht im sprachlichen Lernbereich
12
13

Deutsch



Englisch



Heimat- und Sachunterricht


Unterricht im mathematischen Lernbereich
5
5

Mathematik


Unterricht im musischen Lernbereich
5
5

Musikerziehung



Kunsterziehung



Werken/Textiles Gestalten


Unterricht im sportlichen Lernbereich
3
3

Sporterziehung


Gesamtstundenzahl
28
29
Anlage 14
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
Lernen
Hauptschulstufe
Jahrgangsstufen 5 und 6

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
5
6
Unterricht im religiös-ethischen Lernbereich
2
2

Katholische Religionslehre



Evangelische Religionslehre



Ethik


Unterricht im sprachlichen Lernbereich
13
13

Deutsch



Englisch



Sachkunde




Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde




Physik/Chemie/Biologie


Unterricht im mathematischen Lernbereich
5
5

Mathematik


Unterricht im lebenspraktischen Bereich
4
4

Hauswirtschaft



Textilarbeit/Technisches Werken


Unterricht im musischen Lernbereich
3
3

Musik



Kunst


Unterricht im sportlichen Lernbereich
3
3

Sport


Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer
30
30
Lebensbezogene Arbeitsgemeinschaften
3
3
Anlage 15
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
Lernen
Hauptschulstufe
Jahrgangsstufen 7 bis 9

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
7
8
9
Unterricht im religiös-ethischen Lernbereich
2
2
2

Katholische Religionslehre




Evangelische Religionslehre




Ethik



Unterricht im sprachlichen Lernbereich
13
13
13

Deutsch




Englisch




Sachkunde





Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde





Physik/Chemie/Biologie



Unterricht im mathematischen Lernbereich
5
5
5

Mathematik



Unterricht im Lernbereich Berufs- und Lebensorientierung
7
7
7

Theorie




Praxis





Hauswirtschaftlich-soziale Praxis





Gewerblich-technische Praxis





Außerschulische Praxis



Unterricht im musischen Lernbereich
2
2
2

Musik




Kunst



Unterricht im sportlichen Lernbereich
3
3
3

Sport



Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer
32
32
32
Lebensbezogene Arbeitsgemeinschaften
2
2
2
Anlage 16
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung
Grundschulstufe
Jahrgangsstufen 3 und 4

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
3
4
Religionslehre/Ethik
3
3
Grundlegender Unterricht



Deutsch
6
6

Mathematik
5
5

Heimat- und Sachunterricht
3
4

Musikerziehung
2
2

Kunsterziehung
1
1
Englisch
2
2
Sporterziehung
2
2
Werken/Textiles Gestalten
2
2
Unterricht zur individuellen und gemeinsamen Förderung
2
2
Gesamtstundenzahl
28
29
Anlage 17
Stundentafel für den Förderschwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung
Hauptschulstufe

Jahrgangsstufen
Lernbereich/Unterrichtsfach
5
6

7

8

9

10
I.










Religionslehre/Ethik
2
2

2

2

2

2
Deutsch
5
5

5

5

4

5
Mathematik
5
5

5

4

5

5
Englisch
ersatzweise Muttersprache
4
4

3

3

3

5
Physik/Chemie/Biologie
2
2

2

3

3

3
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde
2
2

3

3

3

3
insgesamt
20
20

20

20

20

23
II.










Sport
2+21)
2+21)

2+21)

2+21)

2+21)

2+11)
Musik
2
2
2

2

2

-
Kunst
2
2
insgesamt
6+2 1)
6+2 1)

4+2 1)

4+2 1)

4+2 1)

2+1 1)
III.










Arbeit-Wirtschaft-Technik
1
1

1

2

2

2
Werken/Textiles Gestalten
2
2

-

-

-

-
Gewerblich-technischer Bereich
-
-

2
2
4
3





Kommunikationstechnischer Bereich
-
-

1
2
Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich
-
-

2
insgesamt
3
3

6

6

6

5
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflicht- und Wahlpflichtfächer
29+2 1)
29+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+1 1)
IV.










Wahlfächer










sind die Wahlpflichtfächer
sowie
-
-

2

2

2/4

3
Informatik
-
-

-

2

2

2
Buchführung
-
-

-

-

-

-
Kurzschrift
-
-

-

-

-

-
Werken/Textiles Gestalten
-
-

2

2

2

2
Musik
-
-

1

1

1

1
Kunst
-
-

1

1

1

1
V.










Arbeitsgemeinschaften
klassen- und jahrgangsübergreifend
ein- bis zweistündig
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
Kunst und Musik können im Verbund unterrichtet werden.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik oder Kunst.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).
Es besteht die Möglichkeit, Stoff zu reduzieren, um die Schülerinnen und Schüler in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung zu stabilisieren.
Der Lehrplan in Deutsch, Mathematik und Englisch muss beibehalten werden, um eine Rückführung oder einen erfolgreichen Abschluss zu ermöglichen.
Alle prüfungsrelevanten Fächer müssen nach einer Phase der Reduzierung sukzessive wieder aufgebaut werden, um einen erfolgreichen Abschluss (z.B. qualifizierenden Hauptschulabschluss) nicht zu gefährden.

1) [Amtl. Anm.:] Zu den genannten zwei Pflichtstunden in Sport kommen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 noch je zwei Unterrichtsstunden, in der Jahrgangsstufe 10 noch eine Unterrichtsstunde dazu, soweit im Rahmen der verfügbaren personellen und sächlichen Ausstattung der Schule möglich.