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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 58
Nachträglicher Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlusses
(1) 1Der erfolgreiche Hauptschulabschluss kann nachträglich durch eine Leistungsfeststellung an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erworben werden, die eine der Hauptschule gleichwertige Bildung vermittelt und eine Jahrgangsstufe 9 führt. 2Zur Leistungsfeststellung an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung werden nur Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugelassen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG besuchen oder zuletzt besucht haben.
(2) Für die Leistungsfeststellung gilt § 53 Abs. 2 VSO entsprechend, mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VSO auch das Fach Deutsche Gebärdensprache einschließt.
(3) 1Für die Leistungsfeststellung gilt § 53 Abs. 3 VSO entsprechend. 2Im Fach Deutsche Gebärdensprache werden schriftlich/praktische und mündlich/kommunikative Leistungsnachweise verlangt.
(4) § 53 Abs. 5 und 6 VSO gelten entsprechend.
(5) 1Der erfolgreiche Hauptschulabschluss ist auch nachgewiesen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung nach §§ 60, 61 die Gesamtdurchschnittsnote entsprechend § 53 Abs. 7 Satz 1 VSO erzielt wurde. 2 § 53 Abs. 7 Satz 2 VSO gilt entsprechend.