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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 39
Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht, besondere Fördermaßnahmen, Besuch eines offenen Ganztagsangebots
(1) Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahres nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden.
(2) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.
(3) 1Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2Über den Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch eines Wahlfaches oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten.
(4) 1Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen ihres bzw. seines besonders hohen sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern dauerhaft oder zeitweise am Unterricht nicht teilnehmen oder kann sie bzw. er dort nicht hinreichend gefördert werden, kann sie bzw. er statt des stundenplanmäßigen Unterrichts in diesen Fächern am Therapieunterricht teilnehmen. 2Der Therapieunterricht wird in der Regel in Gruppen erteilt, wobei auch Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen und Jahrgangsstufen zusammengefasst werden können. 3Über die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers zum Therapieunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren personellen Möglichkeiten im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten. 4Als Therapieunterricht kommen insbesondere in Betracht physiotherapeutische, ergotherapeutische, logopädische, verhaltenstherapeutische und entwicklungspädagogische Angebote.
(5) 1Je nach Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler können besondere Fördermaßnahmen (Förderunterricht, Förderkurse) eingerichtet werden, z.B. für Schülerinnen und Schüler, die an die Volksschule zurückgeführt werden sollen oder für Schülerinnen und Schüler, die in Teilbereichen einen besonderen Förderbedarf aufweisen. 2Hinsichtlich des Besuchs eines offenen Ganztagsangebots gilt § 33 Abs. 8 VSO entsprechend.