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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 5
Schülerinnen und Schüler (vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)
(1) 1Die §§ 10 bis 12, 13 VSO gelten entsprechend. 2 § 12a VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- bzw. Landkreisschülersprecher nicht gewählt sowie Aussprachetagungen auf Schulamtsebene nicht durchgeführt werden; die Wahl der Bezirksschülersprecherin bzw. des Bezirksschülersprechers und jeweils eines Stellvertreters findet spätestens drei Wochen nach der Wahl der Schülersprecherinnen und Schülersprecher aus ihrer Mitte statt. 3Soweit der sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler dies erfordert, sind diese bei der Festlegung der Verfahrensfragen (§ 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 12a Abs. 2 Satz 4 VSO) durch die Schule zu unterstützen.
(2) 1An Schulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden regelmäßig Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt, es sei denn, dass die Lehrerkonferenz mit Zustimmung des Elternbeirats auf Grund der Schwere des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler beschließt, davon abzusehen; in diesem Fall obliegt die Verwaltung der Gelder im Sinn des § 13 Abs. 3 VSO einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Lehrkraft. 2Die Verbindungslehrkraft wird von der Lehrerkonferenz gewählt, wenn keine Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählt sind.