Inhalt

VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 65
Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung
(1) 1An der besonderen Leistungsfeststellung können auch Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag entsprechend § 61 Abs. 3 VSO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 VSO gestellt wurde oder die nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung sind; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule. 2Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden. 3Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Schülerinnen oder Schüler sind, hat die Feststellungskommission zu entscheiden, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer bis zum 1. März an der öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Hauptschulstufe stellen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder an einer staatlich anerkannten privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; § 59 Abs. 2 Satz 2 VSO gilt entsprechend. 2In Betracht kommen nur Schulen, die in der Hauptschulstufe auf der Grundlage des Lehrplans für die Hauptschule unterrichten. 3Für die Wahl der Fächer gilt § 59 Abs. 2 Satz 1 VSO in Verbindung mit § 61 entsprechend.
(3) § 59 Abs. 5 VSO gilt entsprechend einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.
(4) § 59 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 VSO gelten entsprechend für die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten oder der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung; Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) § 59 Abs. 3, 7 und 8 VSO gelten entsprechend.