Inhalt

VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 68
Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, freiwillige mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten und des Prüfungsergebnisses, Notenausgleich
(1) § 62 VSO gilt entsprechend.
(2) 1Im Fach Deutsche Gebärdensprache wird die schriftlich/praktische Leistung im Verhältnis zur mündlich/kommunikativen Prüfung wie 2 : 1 gewichtet. 2Soweit sich die mündliche Prüfung nach § 62 Abs. 4 VSO auf das Fach Deutsche Gebärdensprache erstreckt, ist die mündliche Prüfung als mündlich/kommunikative Prüfung zu gestalten.