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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 16
Förderschwerpunkt Hören (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt Hören bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
Hörerziehung, Sprachaufbau, Schulung des Absehens und der Artikulation,
bilinguale Erziehung vor allem für gehörlose Schülerinnen und Schüler, die neben der Hör-, Sprach- und Sprecherziehung der Lautsprache die Deutsche Gebärdensprache und deren Sprachpflege zur Unterstützung des Lernens und der Identitätsfindung berücksichtigt,
Förderung des taktilen Empfindens und der visuellen Orientierung,
bestmögliche Nutzung von Hörhilfen,
Ausbildung einer möglichst verständlichen Lautsprache,
Erfassung von Wortinhalten und Satzstrukturen, Einübung kommunikativer Verhaltens- und Ausdrucksweisen sowie Förderung sprachlicher Leistungsbereitschaft (auch bei zentralauditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen),
Beseitigung oder Minderung sprachlicher Fehlleistungen und Erziehung zu sachbezogenem und situationsgerechtem Sprachgebrauch.
(2) 1Im Förderschwerpunkt Hören wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Hören und gegebenenfalls nach dem Lehrplan für die Deutsche Gebärdensprache unterrichtet; diese Lehrpläne entsprechen dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule. 2Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf gehörloser Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen oder Sprachlerngruppen eingerichtet werden.