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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 15
Förderschwerpunkt Sehen (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt Sehen bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
Erschließung der Umwelt, Mobilitätserziehung und Orientierungshilfen,
Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten und Selbstständigkeit in der persönlichen Lebensgestaltung,
Aneignungsweisen über das Gehör, den Tastsinn und andere Sinne,
Blindenhilfen, blindengemäße Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel und Blindentechniken,
Brailleschrift mit ihren unterschiedlichen Systemen,
Vermittlung von Schrift- und Kommunikationstechniken,
Aktivierung des Restsehvermögens und Förderung der Sprache,
Seherziehung und Wahrnehmungsfindung,
Nutzung von Hilfsmitteln.
(2) 1Im Förderschwerpunkt Sehen wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sehen, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet. 2Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf blinder Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.