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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 36
Beteiligung der Schülerinnen und Schüler
(1) Schülerinnen und Schüler sollen, soweit es ihr Alter und ihr Entwicklungsstand zulassen, in Entscheidungen der Schule über ihre Schullaufbahn einbezogen werden.
(2) Volljährige Schülerinnen und Schüler können bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Personen ihres Vertrauens hinzuziehen.