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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
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Heilberufe-Kammergesetz
(HKaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002
(GVBl. S. 42, 43)
BayRS 2122-3-G

Vollzitat nach RedR: Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 431) geändert worden ist
Art. 1
Ärztliche Berufsvertretung
Die Berufsvertretung der Ärzte besteht aus den ärztlichen Kreisverbänden, den ärztlichen Bezirksverbänden und der Landesärztekammer.
Art. 2
Aufgaben der Berufsvertretung
(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.
(2) 1Die Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. 2Sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 3Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. 4Die Berufsvertretung ist berechtigt, den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 5Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 4 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(3) Im Bereich der ärztlichen Fortbildung kann die Landesärztekammer in einer Satzung insbesondere Regelungen treffen über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats und die Vergabe und Erfassung von Fortbildungspunkten.
(4) 1Die Landesärztekammer ist zuständige Stelle
1.
für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise an Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände,
2.
für die Bestätigung der Befugnis zur Berufsausübung im Sinn von § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
3.
zur Bestätigung der berufsbezogenen Angaben im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 2 des Vertrauensdienstegesetzes.
2Für die Zwecke nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist sie jeweils befugt, Mitgliederdaten an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter im Sinn des Kapitels III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2014/910 zu übermitteln, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist.
(5) 1Die Landesärztekammer ist verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. 2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erlassen. 3Regelungen, für die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den in der Richtlinie (EU) 2018/958 geregelten Maßstäben durchzuführen ist, bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium, soweit eine Genehmigung nicht bereits nach anderen Vorschriften erforderlich ist.
Art. 3
Ärztliche Kreisverbände
(1) 1Die ärztlichen Kreisverbände sind jeweils für den Bereich einer Kreisverwaltungsbehörde zu bilden; sie können für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden des gleichen Regierungsbezirks gebildet werden, wenn die Mitgliederzahl im Bereich der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden 2000 nicht übersteigt. 2Die ärztlichen Kreisverbände umfassen diese Bereiche in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.
(2) 1Die ärztlichen Kreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Sie führen ein Dienstsiegel.
Art. 4
Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband
(1) Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die
1.
in Bayern ärztlich tätig sind oder,
2.
ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben.
(2) 1Die Mitgliedschaft wird bei dem ärztlichen Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende sich niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig ist. 2Übt der Betreffende den ärztlichen Beruf im Bereich mehrerer ärztlicher Kreisverbände aus, wird die Mitgliedschaft ausschließlich in dem Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende überwiegend ärztlich tätig ist. 3Ist dies durch die betroffenen ärztlichen Bezirksverbände nach Abs. 6 Satz 7 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, ist der Betreffende von der Landesärztekammer schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, in welchem ärztlichen Kreisverband eine Mitgliedschaft begründet werden soll. 4Die Erklärung ist schriftlich abzugeben und nicht widerruflich; die betroffenen Kreis- und Bezirksverbände sind von der Landesärztekammer über die abgegebene Erklärung schriftlich zu unterrichten. 5Sofern die Erklärung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, bestimmt die Landesärztekammer durch ein Losverfahren, in welchem ärztlichen Kreisverband die Mitgliedschaft begründet wird. 6Dem Betreffenden sowie den beteiligten Kreis- und Bezirksverbänden ist die Entscheidung der Landesärztekammer schriftlich mitzuteilen. 7Der Betreffende ist über das in den Sätzen 4 bis 6 bestimmte Verfahren vorab aufzuklären; das Losverfahren darf erst durchgeführt werden, wenn die Aufklärung nachweislich erfolgt ist. 8Ändern sich die für die Begründung der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband maßgeblichen Verhältnisse in der Person des Mitglieds und teilt das Mitglied dies dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband mit oder erhält dieser auf anderem Wege hiervon Kenntnis, ist das Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nach den Sätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen. 9Das Nähere regelt die Meldeordnung nach Abs. 7. 10Übt ein Arzt keine ärztliche Tätigkeit aus, so bestimmt sich die Mitgliedschaft nach seiner Hauptwohnung.
(3) 1Die Mitgliedschaft in einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes lässt die Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nach Abs. 2 unberührt. 2Die nähere Ausgestaltung der sich aus einer mehrfachen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten eines Mitglieds bleibt den Satzungen der Berufsvertretungen vorbehalten.
(4) (aufgehoben)
(5) 1Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 6 der Bundesärzteordnung) und bei Anordnung des Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 des Strafgesetzbuchs – StGB). 2Das Ruhen der Mitgliedschaft endet im Fall des § 6 der Bundesärzteordnung mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbots.
(6) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband unter Vorlage der Berechtigungsnachweise zu melden; im Fall einer ärztlichen Tätigkeit im Bereich mehrerer ärztlicher Bezirksverbände ist die Meldung bei dem Bezirksverband vorzunehmen, in dessen Bereich die Mitgliedschaft begründet werden soll. 2Außerdem haben die Mitglieder Beginn und Beendigung ihrer Berufsausübung unverzüglich dem ärztlichen Bezirksverband anzuzeigen. 3Im Fall der Aufnahme der Berufsausübung ist
1.
die Anschrift der Niederlassung oder der Beschäftigungsstelle anzugeben,
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen und
3.
anzugeben, ob und an welchen weiteren Standorten eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Art und der Umfang der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit und ob bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung besteht.
4Anzuzeigen sind auch Änderungen der Niederlassung. 5Der ärztliche Bezirksverband unterrichtet den zuständigen ärztlichen Kreisverband und die Landesärztekammer über die Mitgliederdaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, außerdem auf Ersuchen das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige Regierung über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen. 6Übt das Mitglied eine ärztliche Tätigkeit an mehreren Standorten aus oder liegt bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung vor, unterrichtet der ärztliche Bezirksverband die für die weiteren Tätigkeitsorte zuständigen Berufsvertretungen über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 7Die nach Satz 6 Halbsatz 1 betroffenen ärztlichen Bezirksverbände stimmen sich anhand der vorliegenden Angaben des Mitglieds darüber ab, bei welcher Berufsvertretung die Mitgliedschaft nach Abs. 2 Satz 2 begründet wird. 8Führt die Abstimmung nach Satz 7 zu keinem Ergebnis oder ist die Feststellung des Bestehens einer Mitgliedschaft aus anderen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, übermittelt der gemäß Satz 1 befasste ärztliche Bezirksverband die zur Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 Satz 3 bis 7 erforderlichen Daten in Bezug auf das Mitglied an die Landesärztekammer. 9Meldungen und Anzeigen nach den Sätzen 1 bis 4 nimmt auch der zuständige ärztliche Kreisverband entgegen und leitet sie unverzüglich an den ärztlichen Bezirksverband weiter. 10Der zuständige ärztliche Bezirksverband kann die Erfüllung der Melde- und Anzeigepflicht nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber dem Mitglied durch Verwaltungsakt anordnen.
(7) Die Landesärztekammer kann in einer Meldeordnung das Nähere über das Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedschaft nach Abs. 2 und das Meldeverfahren zu den ärztlichen Bezirksverbänden regeln und die zur Überwachung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen Angaben und Nachweise, die Gegenstand der Meldung sein sollen, festlegen.
(8) 1Die für die Berufszulassung zuständigen Behörden unterrichten die Landesärztekammer über Personen, denen die Berufszulassung neu erteilt oder verlängert wurde; mitzuteilen sind dabei der vollständige Name, gegebenenfalls ein abweichender Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie die vollständige Wohnanschrift. 2Eine Weitergabe der Daten an den für die Entgegennahme der Meldung nach Abs. 6 Satz 1 zuständigen ärztlichen Bezirksverband und den ärztlichen Kreisverband, bei dem die Mitgliedschaft nach Abs. 2 besteht, ist zulässig.
(9) Die Landesärztekammer übermittelt dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte, die nach Abs. 1 Nr. 1 erstmals Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands wurden, sowie sonstige Informationen, insbesondere über den Tod oder den dauerhaften Wegfall der Berufszulassung eines Mitglieds, soweit die Übermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des berufsständischen Versorgungswerks liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(10) 1Die Landesärztekammer und die zuständigen ärztlichen Kreis- und Bezirksverbände übermitteln der zuständigen Berufsvertretung eines anderen Landes Informationen über ein Mitglied, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Die Informationen können elektronisch übermittelt werden, wenn die Sicherheit der Übermittlung gewährleistet ist. 3Informationen nach Satz 1 sind insbesondere Angaben zu
1.
der Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen,
2.
ausgestellten Ausweisen und erteilten Bestätigungen,
3.
der Einhaltung der Berufspflichten,
4.
der Beschäftigung und damit in Zusammenhang stehenden Erlaubnissen und Genehmigungen,
5.
Namen, akademischen Graden oder Titeln und
6.
dem Wohnsitz.
Art. 5
Organisation der ärztlichen Kreisverbände
(1) 1Die ärztlichen Kreisverbände regeln ihre Vertretung und ihre sonstigen Verhältnisse durch eine Satzung, die der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. 2Zustimmung und Genehmigung sind entbehrlich, wenn der ärztliche Kreisverband ein mit Genehmigung des Staatsministeriums erlassenes Satzungsmuster der Landesärztekammer übernimmt. 3In der Satzung ist das Verfahren bei der Neubildung ärztlicher Kreisverbände zu regeln.
(2) 1Bei ärztlichen Kreisverbänden von mehr als 2500 Mitgliedern nimmt eine Delegiertenversammlung, die von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, deren Aufgaben wahr. 2Es sind bei ärztlichen Kreisverbänden mit nicht mehr als 3000 Mitgliedern 25 Delegierte und mit nicht mehr als 4000 Mitgliedern 35 Delegierte zu wählen; wird die Mitgliederzahl von 4000 überschritten, so sind ebenso wie für jedes weitere angefangene Tausend an Mitgliedern jeweils drei zusätzliche Delegierte zu wählen; die Gesamtzahl der Delegierten darf 80 nicht überschreiten. 3Sinkt die Mitgliederzahl ärztlicher Kreisverbände wieder unter 2500, kann die Delegiertenversammlung beibehalten werden. 4Die Delegierten und ihre Ersatzleute in angemessener Zahl müssen Mitglieder des jeweiligen ärztlichen Kreisverbands sein. 5In der Wahlordnung, die vom jeweiligen ärztlichen Kreisverband zu erlassen ist und der Zustimmung der Landesärztekammer sowie der Genehmigung der Regierung bedarf, kann die Dauer der Wahlperiode auf bis zu sechs Jahren verlängert werden. 6Art. 12 gilt für Delegierte sowie für Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
(3) 1Erreicht ein ärztlicher Kreisverband drei Monate vor der nächsten ordnungsgemäßen Wahl der Vorstandsmitglieder eine Mitgliederzahl von mehr als 2500, so ist eine Delegiertenversammlung zu wählen. 2Für diese Wahl findet die am Stichtag nach Satz 1 geltende Wahlordnung oder Satzung des ärztlichen Kreisverbands unter Berücksichtigung des Abs. 2 Anwendung. 3Nach der in Satz 2 genannten Wahlordnung oder Satzung richtet sich auch die von der Delegiertenversammlung vorzunehmende Wahl der Vorstandsmitglieder. 4Bei den in Abs. 2 Satz 2 genannten ärztlichen Kreisverbänden ist eine durch Ansteigen oder Absinken der Mitgliederzahl veränderte Zahl der Delegierten bei den danach erstmals anstehenden ordnungsgemäßen Wahlen zu berücksichtigen; maßgebend für die Zahl der zu wählenden Delegierten ist der in Satz 1 genannte Stichtag.
(4) 1Wird die Wahl einer Delegiertenversammlung bestandskräftig für ungültig erklärt, so ist diese für den Rest der Wahlperiode binnen sechs Monaten zu wiederholen, woraufhin unverzüglich der Vorstand und die Ausschüsse neu zu wählen sind. 2Die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und sonst vorgenommener Amtshandlungen der in Satz 1 genannten Organe bleibt unberührt.
(5) Art. 11 Abs. 5 und 6 gilt für die Delegierten- oder Mitgliederversammlung der ärztlichen Kreisverbände entsprechend.
Art. 6
Beitragserhebung durch ärztliche Kreisverbände
1Die ärztlichen Kreisverbände sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. 2Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von den Mitgliedern bzw. Delegierten der ärztlichen Kreisverbände zu beschließen ist und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. 3Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Vorstand des ärztlichen Kreisverbands kann die Durchführung der Beitragserhebung der Landesärztekammer übertragen.
Art. 7
Ärztliche Bezirksverbände
(1) 1Die ärztlichen Kreisverbände jedes Regierungsbezirks sind zu einem ärztlichen Bezirksverband zusammengeschlossen. 2Der Kreisverband München hat zugleich die Stellung eines Bezirksverbands. 3Die Bezirksverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) 1Die Aufgaben und die Vertretung des Bezirksverbands werden durch Satzung bestimmt. 2Die Satzung bedarf der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung. 3Jeder ärztliche Kreisverband muss in der Vorstandschaft des ärztlichen Bezirksverbands vertreten sein. 4Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 8
Finanzierung der ärztlichen Bezirksverbände
Die zur Erfüllung der Aufgaben der ärztlichen Bezirksverbände erforderlichen Mittel sind von den ärztlichen Kreisverbänden im Umlageverfahren aufzubringen.
Art. 9
Aufsicht über ärztliche Kreis- und Bezirksverbände
1Die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landesärztekammer und der für ihren Sitz zuständigen Regierung; örtlich zuständig ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben sowie die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 2Die Regierung und die Landesärztekammer können jederzeit Auskunft über ihre Angelegenheiten und Beschlüsse verlangen; die Regierung kann außerdem gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse nach Anhörung der Landesärztekammer außer Kraft setzen. 3Im Übrigen finden für die Regierung Art. 59 Abs. 2, Art. 112 Satz 2, Art. 113 und 114 der Gemeindeordnung (GO) entsprechende Anwendung; die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten betreffen an Stelle der Gemeinde den ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband, an Stelle des Gemeinderats den Vorstand, an Stelle des ersten Bürgermeisters den Vorsitzenden des ärztlichen Kreis- oder Bezirksverbands und an Stelle der Staatsregierung das Staatsministerium.
Art. 10
Landesärztekammer
(1) 1Die Landesärztekammer besteht aus 180 Delegierten der ärztlichen Kreisverbände und der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten. 2Ihr Sitz ist München. 3Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Zur Wahrnehmung der die deutsche Ärzteschaft berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Landesärztekammer berechtigt, sich mit den außerbayerischen ärztlichen Landesorganisationen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.
Art. 11
Versammlung der Landesärztekammer
(1) 1Die Delegierten zur Landesärztekammer und eine angemessene Zahl von Ersatzdelegierten werden auf die Dauer von vier Jahren
1.
von den Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände durch geheime und schriftliche Abstimmung aus der Zahl ihrer Mitglieder gewählt (Abs. 3),
2.
von den Mitgliedern der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten aus der Zahl ihrer Mitglieder entsandt (Abs. 2).
2In der Wahlordnung, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.
(2) Die medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten entsenden je einen Delegierten.
(3) 1Die um die Zahl der nach Abs. 2 zu entsendenden Delegierten verminderte Gesamtzahl der Delegierten wird auf die ärztlichen Kreisverbände nach der Zahl ihrer Mitglieder verteilt; auf jeden ärztlichen Kreisverband muss dabei mindestens ein zu wählender Delegierter entfallen. 2Das Verteilungs- und Wahlverfahren wird im Übrigen durch die Wahlordnung geregelt.
(4) Der Landesärztekammer gehören weiter die vorsitzenden Vorstandsmitglieder der Landesärztekammer und die ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieder der ärztlichen Bezirksverbände an, soweit sie nicht bereits Delegierte sind.
(5) 1Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands
1.
auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten,
2.
auf Anordnung der Landesärztekammer oder der Aufsichtsbehörde
zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder der Anordnung stattfindenden Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den Verhandlungsgegenstand in angemessenem Umfang zu erörtern. 3Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in den Ladungen hinzuweisen. 4Ein weiterer Antrag nach Satz 2 Nr. 1 zu dem im wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode ist nicht zulässig.
(6) 1Abweichend von Abs. 5 sowie von den auf Grundlage des Art. 14 Abs. 1 erlassenen Vorschriften kann der Vorstand die Versammlung ohne persönliche Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. 2Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind sicherzustellen. 3Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinn des Abs. 5 Satz 3.
Art. 12
Verlust eines Delegiertensitzes
(1) Ein Delegierter verliert seinen Sitz in der Landesärztekammer
1.
durch Verzicht, der dem Vorstand der Landesärztekammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist,
2.
mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach Art. 4 Abs. 1 bei einem ärztlichen Kreisverband im Freistaat Bayern,
3.
durch Entziehung nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3.
(2) 1Der Verlust des Sitzes nach Abs. 1 Nr. 2 wird wirksam, wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstands der Landesärztekammer dem Delegierten zugestellt ist. 2Im Fall des Abs. 1 oder des Todes eines Delegierten ist der nach der Wahlordnung nachrückende Ersatzdelegierte in gleicher Weise zu verständigen.
Art. 13
Vorstand der Landesärztekammer
(1) 1Der Vorstand der Landesärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der ärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens zwölf aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung„Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“. 2Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. 3Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Delegierten der Landesärztekammer wählen die vorsitzenden Vorstandsmitglieder sowie aus ihrer Mitte die übrigen Vorstandsmitglieder und die erforderlichen Ausschüsse.
(3) Der Vorstand und die Ausschüsse können sich bis zu einem Siebtel ihrer Zahl durch Zuwahl wählbarer Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände ergänzen.
(4) Art. 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 gelten für die Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
Art. 14
Satzung und Vertretung der Landesärztekammer
(1) Die Landesärztekammer gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(2) Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied und jedes der stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder vertreten die Landesärztekammer nach Maßgabe der Satzung nach außen.
Art. 15
Beitrags- und Gebührenerhebung
(1) Die Beschlüsse der Landesärztekammer und ihres Vorstands sind für die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände bindend.
(2) 1Die Landesärztekammer ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben. 2Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(3) 1Die Landesärztekammer ist berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbildung, erbringt, Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. 2Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner zu bemessen. 3Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren setzt die Landesärztekammer durch Satzung fest, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(4) Beiträge und Kosten sind nach Maßgabe des Art. 40 beizutreiben.
Art. 16
Aufsicht über die Landesärztekammer
(1) 1Die Landesärztekammer steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums. 2Dieses kann insbesondere zu den Kammersitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss. 3Art. 9 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung unterliegt die Landesärztekammer der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GO finden entsprechende Anwendung.
Art. 17
Allgemeine Berufspflichten
Die Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Art. 18
Besondere Berufspflichten
(1) 1Die Ärzte, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
1.
sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
2.
soweit sie in eigener Praxis tätig sind, am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns teilzunehmen und sich an dessen Finanzierung zu beteiligen,
3.
über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,
4.
sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen des zuständigen ärztlichen Bezirksverbands oder der Landesärztekammer nachzuweisen; die Landesärztekammer ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Versicherungspflicht besteht für den Arzt persönlich, es sei denn, der Arzt ist in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert.
2Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer Personenhandelsgesellschaft ist nicht statthaft.
(2) 1Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 5 000 000 Euro beträgt. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden, die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) 1Ärzte, die den Abbruch einer Schwangerschaft im Einzelfall für nicht verantwortbar halten, müssen ihre Mitwirkung daran ablehnen. 2Ferner haben Ärzte es zu unterlassen, einer anderen Person als einem Arzt das Geschlecht eines Ungeborenen mitzuteilen, bevor seit der Empfängnis zwölf Wochen verstrichen sind, wenn nicht die Mitteilung nach ärztlicher Erkenntnis zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB oder aus ärztlicher Sicht im Interesse des ungeborenen Lebens geboten ist; sie haben zur Einhaltung dieser Pflicht ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen anzuhalten, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. 3Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, haben Aufzeichnungen zu fertigen über
1.
die festgestellte Dauer der Schwangerschaft,
2.
die Durchführung der Aufklärung und Beratung über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere über Ablauf, Folgen und Risiken sowie über mögliche körperliche und seelische Auswirkungen des Abbruchs der Schwangerschaft,
3.
die Unterrichtung der Frau über die für die ärztliche Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und über den von der Verfassung gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens.
4Außerdem sind von den an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirkenden Ärzten, soweit nicht ein Fall des § 218a Abs. 1 StGB vorliegt, die für die ärztliche Erkenntnis im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte einschließlich der Stellungnahmen konsiliarisch beigezogener anderer Fachärzte aufzuzeichnen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Schwangerschaftsabbrüche, bei denen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorliegen.
(4) Ärzte stellen auf Anfrage eines Patienten
1.
im Hinblick auf eine geplante Behandlung Informationen
a)
für eine sachkundige Entscheidung des Patienten hinsichtlich der von ihnen erbrachten Gesundheitsdienstleistungen,
b)
über die voraussichtlichen Kosten und die Preisgestaltung,
c)
über das Vorliegen einer gültigen Berufszulassung und
d)
über Bestehen und Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung sowie
2.
nach Abschluss der Behandlung klare Rechnungen
bereit.
(5) 1Das Nähere zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 regelt die Berufsordnung; darin können auch nähere Bestimmungen zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 getroffen werden. 2Sie hat zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann. 3Die Landesärztekammer ist berechtigt, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die für die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen personenbezogenen Daten der privatärztlich tätigen Ärzte zu übermitteln.
Art. 19
Inhalt der Berufsordnung
Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über
1.
die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
3.
die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,
4.
die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
5.
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
6.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
7.
das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
8.
die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
9.
das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,
10.
die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
11.
die Ausbildung von Personal,
12.
die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
13.
die Beratung in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen vor der Durchführung
a)
klinischer Versuche am Menschen,
b)
epidemiologischer Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,
c)
der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen.
Art. 20
Erlass der Berufsordnung
Die Berufsordnung wird von der Landesärztekammer erlassen und bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.
Art. 21
(aufgehoben)
Art. 22
Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(1) Das auf Grund eines erteilten Zeugnisses über eine abgeschlossene spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworbene Bezeichnungsrecht bleibt unberührt, sofern betroffene Ärzte nicht aus anderem Grund die in der Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vorgesehene Gebietsbezeichnung berechtigt führen.
(2) 1Personen, die im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung den ärztlichen Beruf auszuüben berechtigt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Ausführung von Art. 1 der Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl L 267 S. 26), von Art. 30 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl L 165 S. 1) oder gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) einen Ausbildungsnachweis über eine abgeleistete spezifische oder besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworben haben, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1. 2Für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und von einem Staat nach Satz 1 gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Nachweises gilt Satz 1 nur, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Mitglied- oder Vertragsstaat drei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf erworben hat und dies von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird.
Art. 23
Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Ärzte, die vor dem 1. Januar 2006 eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, können diese als Weiterbildung in dem die Allgemeinmedizin betreffenden Gebiet nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung abschließen.
Art. 24
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Auf Antrag werden in einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 zurückgelegte Ausbildungszeiten auf den Weiterbildungsgang im Sinn des Art. 23 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betroffenen Staates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht dieses Staates zur Ausführung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 86/457/EWG, von Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 93/16/EWG oder von Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
Art. 25
Führen der Bezeichnung „praktischer Arzt“ oder „praktische Ärztin“
1Wer am 1. Januar 1990 als niedergelassener Arzt oder als niedergelassene Ärztin die Bezeichnung „praktischer Arzt“ oder „praktische Ärztin“ berechtigt geführt hat, darf sie weiter führen. 2Zur Führung dieser Bezeichnung sind auch Ärzte berechtigt, die bis zum 31. Dezember 1990 die kassenarztrechtliche Vorbereitungszeit vollständig abgeleistet und sich bis spätestens 31. Dezember 1991, ohne eine Gebietsbezeichnung zu führen, niedergelassen hatten.
Art. 26
Vollzug der Vorschriften
Der Vollzug des Abschnitts III obliegt der Landesärztekammer.
Art. 27
Bezeichnungen
Ärzte können nach Maßgabe der Art. 28 bis 36 neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
Art. 28
Fachrichtungen
(1) Die Bezeichnungen nach Art. 27 bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologische Medizin,
6.
Methodisch-technische Medizin und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und eine angemessene ärztliche Versorgung erforderlich ist.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(3) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“ und „Öffentliches Gesundheitswesen“.
(4) 1Die in der Weiterbildungsordnung festzulegenden Voraussetzungen für den Erwerb der die Allgemeinmedizin betreffenden Gebietsbezeichnung müssen den Mindestanforderungen genügen, die an die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG gestellt werden. 2Die hiernach vorgesehene Gebietsbezeichnung muss ferner der gemäß Art. 21 Abs. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie nach Satz 1 einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten Bezeichnung entsprechen.
Art. 29
Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen
(1) 1Eine Bezeichnung nach Art. 27 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. 2Die Anerkennung erhält der Arzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.
(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
Art. 30
Ablauf der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
(2) 1Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. 2Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.
(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören, wenn es die Weiterbildungsordnung zulässt.
(4) 1Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten hat der Weiterzubildende ganztägig und in hauptberuflicher Stellung abzuleisten. 2Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. 3Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem weiterbildenden Arzt unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. 4Die Landesärztekammer kann von Satz 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(5) 1Die Weiterbildung kann mit vorheriger Zustimmung der Landesärztekammer nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem geringeren Umfang als der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus stichhaltigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn und soweit eine Teilzeittätigkeit das Ziel der Weiterbildung im jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich nicht beeinträchtigt. 2Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.
(7) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach Art. 27 erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(8) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“, insbesondere Inhalt und Dauer der Weiterbildung im Rahmen des Abs. 2 zu regeln.
Art. 31
Weiterbildungsermächtigung und Weiterbildungsstätten
(1) 1Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von der zuständigen Behörde oder Stelle zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. 2Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend ermächtigter Ärzte durchgeführt wird. 3Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. 4Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in besonderen, vom Staatsministerium bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(2) 1Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und wenn und soweit die Voraussetzungen nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. 2Sie kann für ein Gebiet oder Teilgebiet nur erteilt werden, wenn der Arzt die entsprechende Bezeichnung führt; sie kann mehreren Ärzten gemeinsam erteilt werden. 3Satz 2 Halbsatz 1 gilt für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit nicht, wenn die Landesärztekammer nach Art. 28 Abs. 1 eine neue Bezeichnung bestimmt.
(3) 1Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Weiterbildungsbestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. 2Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(4) 1Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Bezeichnung nach Art. 27 bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
2Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
(5) Mit der Beendigung der Tätigkeit des Arztes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.
Art. 32
Erteilung von Weiterbildungsermächtigungen und Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) 1Über die Ermächtigung des Arztes und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die Landesärztekammer. 2Die Ermächtigung bedarf eines Antrags.
(2) 1Die Landesärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Ärzte, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. 2Das Verzeichnis ist bekanntzumachen.
(3) 1Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landesärztekammer. 2Die Zulassung bedarf eines Antrags. 3Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.
Art. 33
Anerkennungsverfahren zum Führen einer Bezeichnung
(1) 1Die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 ist bei der Landesärztekammer zu beantragen. 2Diese entscheidet über den Antrag auf Grund des Ergebnisses einer Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und den Erfolg der nach abgeschlossenem Medizinstudium durchlaufenen Weiterbildung in dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (Art. 27) und eines Prüfungsgesprächs über die erworbenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in theoretischer und praktischer Hinsicht. 3Die Weiterbildungsordnung kann auch für die Weiterbildung in Bereichen ein Prüfungsgespräch vorsehen.
(2) 1Der Vorstand der Landesärztekammer bestellt einen Ausschuss, der die Zeugnisse im Sinn des Abs. 1 Satz 2 prüft und die Prüfungsgespräche durchführt. 2Bei Bedarf sind mehrere Ausschüsse zu bilden. 3Jedem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. 4Das Staatsministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. 5Das Prüfungsgespräch kann auch bei Abwesenheit des vom Staatsministerium bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.
(3) 1Kann die Anerkennung nicht erteilt werden, so kann der Ausschuss vor Wiederholung des Verfahrens nach Abs. 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. 2Das Anerkennungsverfahren kann mehrmals wiederholt werden.
(4) 1Wer in einem von Art. 30 und 31 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. 2Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Weiterbildungsvorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. 3Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung, wenn die abgeleistete Tätigkeit der Weiterbildung gleichwertig ist.
(5) 1Auf Antrag erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1, wer einen Ausbildungsnachweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und nach der Richtlinie 2005/36/EG auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte automatisch anerkannt wird. 2Wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung zum Facharzt besitzt, der nicht nach Satz 1 automatisch anerkannt wird, erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG. 3Die Antragstellenden haben eine Prüfung abzulegen, wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. 4Die Prüfung erstreckt sich auf diejenigen Weiterbildungsinhalte, in welchen wesentliche Ausbildungsunterschiede festgestellt wurden. 5Ein Unterschied ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen. 6Sätze 3 bis 5 gelten nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied im Sinn von Satz 3 ausgleichen. 7Für die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ausgestellt worden ist, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung abweichend von Satz 4 auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung bezieht.
(5a) 1Die Landesärztekammer bestätigt den Antragstellenden binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Die Entscheidung über die Anerkennung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Antragstellenden den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, durch rechtsmittelfähigen Bescheid getroffen und muss begründet werden; im Fall der Anerkennung nach Abs. 5 Satz 2 bis 6 beträgt die Frist vier Monate. 3Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die Entscheidungen nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten erfolgen. 4Die Landesärztekammer hat zu gewährleisten, dass eine auferlegte Prüfung im Sinn von Abs. 5 Satz 4 innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids erstmals abgelegt werden kann. 5Die Bezeichnung im Sinn von Art. 27 ist in deutscher Sprache zu führen.
(6) 1Im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen. 2Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist. 3Die Anerkennung erteilt das Staatsministerium.
Art. 34
Fachgebietsgrenzen
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) Wer eine Bezeichnung nach Art. 27 führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfall- und Bereitschaftsdienstes fortzubilden.
Art. 35
Erlass und Inhalt der Weiterbildungsordnung
(1) Die Landesärztekammer erlässt eine Weiterbildungsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(2) 1In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln
1.
der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach Art. 27 beziehen,
2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach Art. 28,
3.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach Art. 30, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, die Bezeichnung der einzelnen Teilgebiete, bei denen die Weiterbildung nach Art. 30 Abs. 3 ganz oder teilweise in dem Gebiet durchgeführt werden kann, dem die einzelnen Teilgebiete zugehören, sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach Art. 33 Abs. 3,
4.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung und Zulassung nach Art. 31 Abs. 2, 4 und 5, sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Ermächtigung und Zulassung,
5.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
6.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie die Voraussetzungen für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung,
7.
die nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2005/36/EG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten sowie nach einem zwischen Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft oder Deutschland und der Europäischen Union einerseits und einem sonstigen Staat andererseits geschlossenen Abkommen, in dem den Staatsangehörigen des letztgenannten Staates vertraglich ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt wird, gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren.
2In der Weiterbildungsordnung können auch besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten festgelegt werden.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs
1.
zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Gebiet (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
2.
von Fachkunden in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen,
vorgesehen werden. 2Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. 3Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Landesärztekammer durch eine Bescheinigung. 4Deren Inhaber sind zur Ankündigung dieser Befähigungen berechtigt, wenn sie insoweit tätig sind.
(4) 1In der Weiterbildungsordnung können die Voraussetzungen für die Erteilung sowie die Rücknahme und den Widerruf einer Verbundermächtigung für mehrere in einer Region bestehende und zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende in einer Weiterbildungsstätte festgelegt werden, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet, Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung ermächtigt worden sind. 2Dabei darf die Erteilung einer Verbundermächtigung nur vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die von der Verbundermächtigung umfassten Weiterbildungsstätten oder Weiterbildenden in einer Weiterbildungsstätte in geeigneter Weise zusammenarbeiten, um die vollständige Weiterbildung in zeitlich aufeinanderfolgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten zu gewährleisten. 3Praxen niedergelassener Ärzte können in die Verbundermächtigung einbezogen werden, wenn dies für die Weiterbildung erforderlich oder sinnvoll ist.
(5) 1In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. 2Über die Befreiung entscheidet die Landesärztekammer im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung ausgesprochen werden.
Art. 36
Geltung von Anerkennungen
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinn des Art. 27 zu führen, gilt auch im Freistaat Bayern.
Art. 36a
Zuständigkeit und Datenübermittlung
(1) 1Zuständig für die Verfolgung einer Berufspflichtverletzung eines Arztes ist der ärztliche Bezirksverband, in dessen Bezirk der ärztliche Kreisverband liegt, bei dem die Mitgliedschaft des Arztes besteht. 2Die Verfolgung einer Berufspflichtverletzung ist ausgeschlossen, soweit und solange eine vergleichbare ärztliche Berufsvertretung eines anderen Landes ein Mitglied wegen desselben Sachverhalts berufsrechtlich verfolgt. 3In Fällen des Satzes 2 unterrichtet der zuständige ärztliche Bezirksverband die Berufsvertretung des anderen Landes über ihm bekannte Umstände in Bezug auf das Mitglied, die für die Verfolgung der Berufspflichtverletzung erforderlich sind.
(2) 1Ärztliche Kreis- und Bezirksverbände, in deren Bereich ein Arzt, auch ohne dort Mitglied zu sein, ärztlich tätig ist, unterrichten den nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Bezirksverband über tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des Arztes. 2Der nach Abs. 1 Satz 1 zuständige ärztliche Bezirksverband unterrichtet die ärztlichen Berufsvertretungen eines anderen Landes, bei welchen der Arzt ebenfalls Mitglied ist, über die Einleitung, den Gegenstand und den Ausgang eines in Ansehung einer Berufspflichtverletzung durchgeführten berufsaufsichtlichen Verfahrens.
Art. 37
Vermittlungsverfahren
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ärzten sowie zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, hat der Vorstand des ärztlichen Kreisverbands einen Vermittler zu bestellen.
(2) 1Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten untereinander unternimmt der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands von sich aus oder auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. 2Erhebt ein Beteiligter vor Beginn des Vermittlungsversuchs Widerspruch, so entfällt eine Tätigkeit des Vermittlers.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt wird der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands nur auf Antrag eines Beteiligten mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Beteiligten tätig.
(4) 1Der Vermittler hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden. 2Er kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das ärztliche Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegensteht, sowie persönliches Erscheinen veranlassen.
(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist die Tätigkeit des Vermittlers beendet.
(6) 1Zuständig zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist der ärztliche Kreisverband, dem die beteiligten Ärzte angehören. 2Gehören die beteiligten Ärzte verschiedenen Kreisverbänden an, so ist der zunächst um Vermittlung angegangene Kreisverband zuständig.
Art. 38
Rügeverfahren
(1) 1Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands kann ein Mitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2In Verbindung mit der Rüge kann gegen das Mitglied eine Geldbuße bis fünftausend Euro verhängt werden, die zugunsten sozialer Einrichtungen der Kammer zu zahlen ist. 3Art. 40 gilt entsprechend. 4Ärzte im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) 1Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. 2Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 83 Abs. 2 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. 3Im Übrigen gelten Art. 66 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 entsprechend.
(3) 1Vor Erteilung der Rüge ist das Mitglied zu hören. 2Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. 3Er ist dem Mitglied mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 4Eine Zweitschrift des Bescheids ist zu übersenden
1.
der Landesärztekammer,
2.
der Regierung und
3.
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.
(4) 1Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der Landesärztekammer erheben. 2Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand der Landesärztekammer; Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 3Eine Zweitschrift des Beschwerdebescheids ist zu übersenden
1.
dem ärztlichen Bezirksverband, der den Rügebescheid erlassen hat,
2.
der Regierung und
3.
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.
(5) 1Wird die Beschwerde gegen den Rügebescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann das Mitglied insoweit innerhalb eines Monats nach der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Berufsgericht stellen. 2Werden neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so kann das Mitglied noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Beschwerdebescheids den Antrag stellen. 3Der Antrag kann bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn das Beschlussverfahren nach Art. 84 Abs. 3 durchgeführt wird, bis zur Entscheidung des Gerichts zurückgenommen werden.
(6) 1Das Berufsgericht bestätigt den Beschwerdebescheid, soweit es eine Berufsverfehlung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es Beschwerdebescheid und Rügebescheid auf. 2Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands zu Unrecht angenommen hat, dass die Schuld des Mitglieds nur gering und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich sei. 3Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Sechsten Teils entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Art. 67 Abs. 1, 2 und 4, Art. 79 bis 83 und 90 bis 92.
(7) 1Die Erteilung einer Rüge steht einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen desselben Sachverhalts auf Antrag gemäß Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht entgegen. 2Jedoch kann der ärztliche Bezirksverband und nach Ablauf von einem Monat nach Zugang des Rügebescheids auch die Regierung die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufsverfehlung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. 3Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden.
(8) 1Bei einem Verfahren nach Abs. 7 wird die Rüge mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts gegenstandslos. 2Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
Art. 39
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands beantragt die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (Art. 77 Abs. 1 Nr. 1), wenn eine Rüge nach Art. 38 Abs. 1 zur Ahndung der Verletzung der Berufspflicht nicht ausreicht oder wenn das Mitglied trotz einer rechtswirksam erteilten Rüge sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.
(2) Bei einem beamteten Arzt, auf den eine Disziplinarordnung Anwendung findet, setzt der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Dienstvorgesetzten des Arztes über die Verletzung der Berufspflicht in Kenntnis.
(3) 1Ist wegen des zu beanstandenden Verhaltens bei einem Gericht oder einer Behörde gegen das Mitglied bereits der Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens gestellt worden, so kann der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. 2Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag nach Abs. 1 absehen, wenn nicht Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 angezeigt sind oder sonst die Voraussetzungen für eine zusätzliche berufsgerichtliche Ahndung nach Art. 67 Abs. 3 vorliegen. 3Die Entscheidung, mit der der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wird oder von ihm abgesehen wird, ist mitzuteilen
1.
dem Mitglied,
2.
der Regierung und
3.
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.
(4) Erhält der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands Kenntnis von der Verletzung der Berufspflichten durch einen Arzt, der einem anderen Bezirksverband zugehörigen ärztlichen Kreisverband oder einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angehört, so gibt er dem anderen Bezirksverband oder dem zuständigen Organ der anderen Berufsvertretung davon Kenntnis.
Art. 40
Vollstreckungsrecht
(1) Die ärztlichen Kreisverbände, die ärztlichen Bezirksverbände und die Landesärztekammer haben für die von ihnen festgesetzten Beiträge und sonstigen auf Grund der Satzung oder von Gesetzen einzuhebenden Geldforderungen sowie für die von ihnen erlassenen verwaltungsrechtlichen Anordnungen das Vollstreckungsrecht.
(2) Der Vorstand der zuständigen Berufsvertretung hat die Vollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bewirken zu lassen.
Art. 41
Dienstleistungsverkehr
(1) Ärzte, die nach Maßgabe von § 10b Abs. 1 der Bundesärzteordnung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ausüben (Dienstleistungsverkehr), sind von der Mitgliedschaft zu einem ärztlichen Kreisverband befreit.
(2) Die für die Entgegennahme der Meldung nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde übermittelt der Landesärztekammer eine Kopie der Meldung der in Abs. 1 genannten Ärzte und der nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung vorzulegenden Dokumente und teilt der Landesärztekammer außerdem den vollständigen Namen, gegebenenfalls einen abweichenden Geburtsnamen, die vollständige Wohnanschrift sowie die Anschrift des Ortes oder der Orte mit, an denen der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder werden soll.
(3) 1Die in Abs. 1 genannten Ärzte gelten insoweit als Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände, als die Berufsregeln, die für Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsqualifikation gelten, entsprechende Anwendung finden. 2Dies gilt insbesondere für Art. 17, 18, 38, 39, den Sechsten Teil dieses Gesetzes und die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die eine nicht nur gelegentliche oder vorübergehende Berufsausübung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes voraussetzen. 4Art. 4 Abs. 6 findet auf die in Abs. 1 genannten Ärzte keine Anwendung.
(4) Besitzen die in Abs. 1 genannten Ärzte einen Ausbildungsnachweis, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und im Fall einer Niederlassung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 unmittelbar anzuerkennen wäre, so erbringen sie die Dienstleistung unter der von der Landesärztekammer für das entsprechende Gebiet festgelegten Bezeichnung.
(5) Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in Abs. 1 genannten Ärzte nicht nur vorübergehend oder gelegentlich zur Ausübung ihres Berufs berechtigt sind oder in denen Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände eine Dienstleistung im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbracht haben, auf Anfrage Auskunft, soweit dies bei Beschwerden von Dienstleistungsempfängern gegen einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschwerdeverfahren erforderlich ist.
(6) 1Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbringen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob die Mitglieder berechtigt sind, eine Bezeichnung im Sinn von Art. 27 zu führen, oder ob sie über die Anerkennung einer abgeschlossenen spezifischen oder besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, einschließlich erworbener Rechte, verfügen. 2Abweichend von Satz 1 wird die Auskunft für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ durch das Staatsministerium erteilt.
(7) 1 Art. 13b des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. 2Zuständige Stelle ist die Landesärztekammer.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen.
Art. 42
Zahnärztliche Berufsvertretung
Die Berufsvertretung der Zahnärzte besteht aus den zahnärztlichen Bezirksverbänden und der Landeszahnärztekammer.
Art. 43
Zahnärztliche Bezirksverbände
(1) 1Die zahnärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. 2Die in der Stadt und im Landkreis München ansässigen Zahnärzte bilden einen eigenen Bezirksverband. 3Die Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landeszahnärztekammer und der Regierung. 4Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 5Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die
1.
in Bayern zahnärztlich tätig sind oder,
2.
ohne zahnärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
Art. 44
Landeszahnärztekammer
(1) Die Landeszahnärztekammer besteht aus 70 Delegierten der zahnärztlichen Bezirksverbände.
(2) Der Vorstand der Landeszahnärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der zahnärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens vier aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einer von den medizinischen Fachbereichen der Landesuniversitäten zu entsendenden Lehrperson der Zahnheilkunde; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
(3) Der Landeszahnärztekammer gehören weiter an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3 angehören, ohne Delegierte zu sein.
Art. 45
Weiterbildung
(1) Für die Weiterbildung der Zahnärzte gilt der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) 1Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. 2Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden. 3Abweichend von Art. 34 Abs. 1 kann die Landeszahnärztekammer in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen vorsehen, wenn anzunehmen ist, dass der Zahnarzt in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.
(3) Die Bezeichnungen nach Abs. 2 Satz 1 bestimmt die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Konservative Zahnheilkunde,
2.
Operative Zahnheilkunde,
3.
Präventive Zahnheilkunde und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten Voraussetzungen.
(4) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
(5) Die Weiterbildung in Gebieten kann auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.
Art. 46
Anwendbarkeit von Vorschriften
(1) 1Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Zahnärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 und 3 sinngemäß Anwendung. 2Soweit Zahnärzte in eigener Praxis, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, und in medizinischen Versorgungszentren tätige Zahnärzte zum vertragszahnärztlichen Notdienst herangezogen werden, haben diese unbeschadet ihrer vertragszahnärztlichen Verpflichtungen auch berufsrechtlich die Pflicht, den Notdienst nach den hierfür geltenden Bestimmungen wahrzunehmen. 3Die Berufsordnung kann hierzu Näheres regeln.
(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zahnärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.
Art. 47
Tierärztliche Berufsvertretung
Die Berufsvertretung der Tierärzte besteht aus den tierärztlichen Bezirksverbänden und der Landestierärztekammer.
Art. 48
Tierärztliche Bezirksverbände
(1) 1Die tierärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. 2Sie stehen unter der Aufsicht der Landestierärztekammer und der Regierung. 3Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die
1.
in Bayern tierärztlich tätig sind oder,
2.
ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
Art. 49
Landestierärztekammer
(1) Die Landestierärztekammer besteht aus 50 Delegierten der tierärztlichen Bezirksverbände.
(2) Der Vorstand der Landestierärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der tierärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens drei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einer von der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München zu entsendenden Lehrperson der Tierheilkunde; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
(3) Der Landestierärztekammer gehören weiter an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3 angehören, ohne Delegierte zu sein.
Art. 50
Weiterbildung
(1) Für die Weiterbildung der Tierärzte gilt Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Landestierärztekammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
3.
Lebensmittel tierischer Herkunft,
4.
Klinische Veterinärmedizin,
5.
Methodisch-theoretische Veterinärmedizin,
6.
Ökologische Veterinärmedizin und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.
(4) 1Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. 2Die Gebietsbezeichnung „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ darf nicht neben der Bezeichnung „praktischer Tierarzt“ oder „praktische Tierärztin“ geführt werden. 3Die Bezeichnung „praktischer Tierarzt“ oder „praktische Tierärztin“ darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.
(5) Die Landestierärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung von Art. 30 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 abweichende Bestimmungen treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(6) Die Weiterbildung kann teilweise auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden.
(7) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ gilt Art. 30 Abs. 8 zugunsten des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz entsprechend.
(8) 1 Art. 33 Abs. 5 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung hat. 2In den in Art. 33 Abs. 5 Satz 3 genannten Fällen ist sowohl von einem Anpassungslehrgang als auch von einer Eignungsprüfung abzusehen. 3Das Wahlrecht des Antragstellers nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um die Anerkennung eines in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweises handelt, der von einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 anerkannt wurde.
Art. 51
Anwendbarkeit von Vorschriften
(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Tierärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zuständigen tierärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.
(3) Im Fall des Art. 4 Abs. 6 Satz 5 tritt an die Stelle des Gesundheitsamts das Veterinäramt.
Art. 51a
Einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Teil können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Art. 52
Berufsvertretung der Apotheker
(1) Die Berufsvertretung der Apotheker ist die Landesapothekerkammer.
(2) 1Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel. 3Sie hat ihren Sitz in München.
Art. 53
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die
1.
in Bayern als Apotheker tätig sind oder,
2.
ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.
Art. 54
Organe
Organe der Landesapothekerkammer sind die Delegiertenversammlung und der Kammervorstand.
Art. 55
Errichtung einer Bezirksstelle
Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder in einem Regierungsbezirk ist von der Landesapothekerkammer eine Bezirksstelle zu errichten.
Art. 56
Delegiertenversammlung
1Die Delegiertenversammlung besteht aus 100 Delegierten. 2Diese werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Landesapothekerkammer in den Wahlbezirken, die den Regierungsbezirken entsprechen, unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 3In der von der Landesapothekerkammer zu erlassenden Wahlordnung, die die Einzelheiten des Verteilungs- und Wahlverfahrens regelt und die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.
Art. 57
Vorstand
Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Landesapothekerkammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung„Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
Art. 58
Weiterbildung
(1) Für die Weiterbildung der Apotheker gilt der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Landesapothekerkammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen
1.
Arzneimittelversorgung,
2.
Arzneimittelentwicklung, -produktion und -kontrolle,
3.
Theoretische Pharmazie,
4.
Ökologie und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
(4) 1Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung nebeneinander geführt werden. 2Die Landesapothekerkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von Art. 34 Abs. 1 zulassen, wenn anzunehmen ist, dass der Apotheker in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.
(5) 1Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten nach der Natur der jeweiligen Fachrichtung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Apotheker in entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und anderen von der Landesapothekerkammer zugelassenen Weiterbildungsstätten (Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetriebe, pharmazeutische Institute und andere geeignete pharmazeutische Einrichtungen) durchgeführt. 2Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 finden keine Anwendung.
(6) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ gilt Art. 30 Abs. 8 entsprechend.
(7) Art. 50 Abs. 8 gilt entsprechend.
Art. 59
Anwendbarkeit von Vorschriften
(1) 1Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Apotheker die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. 2Art. 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesapothekerkammer auch zuständige Stelle für die Ausgabe von Institutionenkarten für Betriebserlaubnisinhaber öffentlicher Apotheken nach dem Apothekengesetz (ApoG) sowie deren Sperrung ist. 3Bei Entfallen der Voraussetzungen hat die Landesapothekerkammer unverzüglich die Sperrung der Institutionenkarte zu veranlassen. 4Die nach § 340 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V übermittelten Daten dürfen auch zum Zweck der Sperrung der Institutionenkarte genutzt werden. 5Art. 4 Abs. 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesapothekerkammer auch Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder an die Bayerische Apothekerversorgung übermittelt. 6Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anwendbar, soweit eine Apotheke in der nach § 8 ApoG zulässigen Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wird.
(2) Art. 37 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorstand der Landesapothekerkammer für jeden Regierungsbezirk einen Vermittler bestimmt.
(3) 1Die Aufgaben im Vollzug der Art. 38 und 39 nimmt der Vorstand der Landesapothekerkammer wahr. 2An die Stelle der Beschwerde tritt der Einspruch, über den ein hierfür bestellter Ausschuss der Landesapothekerkammer entscheidet.
Art. 60
Berufsvertretung
(1) Die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer Bayern.
(2) 1Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel.
Art. 61
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die
1.
in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder
2.
ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.
Art. 62
Organe
Organe der Kammer sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
Art. 63
Delegiertenversammlung
(1) 1Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Delegierten. 2Diese werden unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über das Wahlverfahren.
Art. 64
Vorstand
1Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Kammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. 2Das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
Art. 64a
Weiterbildung
(1) Für die Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten gilt Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) 1Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychotherapeuten dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet psychotherapeutischer Tätigkeit (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. 2Mehrere Bezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
(3) 1Eine Bezeichnung nach Abs. 2 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. 2Über die Anerkennung entscheidet die Kammer. 3Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung. 4Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung von Art. 30 Abs. 2, 4 Satz 1 und Abs. 6 abweichende Bestimmungen treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. 5Art. 58 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 6Abgesehen von Satz 5 kann die Kammer bei der Einführung neuer Gebietsbezeichnungen abweichend von Art. 34 Abs. 1 für einen in der Weiterbildungsordnung zu bestimmenden Erprobungszeitraum Ausnahmen vorsehen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(4) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung teilweise in der Praxis des Weiterbildungsteilnehmers durchgeführt werden kann, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist und die Weiterbildung unter der verantwortlichen Leitung eines zur Weiterbildung befugten Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeuten durchgeführt wird.
Art. 65
Anwendbarkeit von Vorschriften
1Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten die Vorschriften der Abschnitte I, II und V des Ersten Teils, ausgenommen Art. 18 Abs. 3, sowie die Art. 55 und 59 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. 2Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 3 gelten mit der Maßgabe, dass verhängte Geldbußen oder auferlegte Geldbeträge zugunsten von der Kammer zu bestimmender sozialer Einrichtungen zu zahlen sind.

Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit

Art. 66
Verfolgung von Berufspflichtverletzungen; Verjährung
(1) 1Die Verletzungen von Berufspflichten durch Mitglieder der Berufsvertretungen werden im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt, soweit nicht Art. 38 Abs. 1 zur Anwendung kommt. 2Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung begangen haben. 3Endet die Mitgliedschaft nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, so kann dieses fortgesetzt werden, sofern die Approbation (Bestallung) weiterbesteht.
(2) 1Die Verfolgung der Verletzung der Berufspflichten verjährt in fünf Jahren. 2Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs entsprechend. 3Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt. 4Stellt die Berufsvertretung den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 39 Abs. 3 zurück, so ruht die Verfolgungsverjährung von der Mitteilung der Zurückstellung an den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.
Art. 67
Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis einhunderttausend Euro,
3.
Entziehung der Delegierteneigenschaft oder der Mitgliedschaft oder eines Amts in Organen der Berufsvertretung,
4.
Entziehung der Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung bis zur Dauer von fünf Jahren.
(2) Die in Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren.
(4) 1Das Berufsgericht kann der zuständigen Landeskammer die Befugnis zusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Mitglieds zu veröffentlichen. 2Die Art der Veröffentlichung und die Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, ist in dem Urteil zu bestimmen.
Art. 68
Berufsgerichte
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
(2) 1Das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben wird beim Landgericht München I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landgericht Nürnberg-Fürth errichtet. 2Die Berufsgerichte vertreten sich wechselseitig im Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 94. 3Das Landesberufsgericht wird beim Obersten Landesgericht errichtet; seine Aufgaben werden den Strafsenaten in Nürnberg übertragen.
Art. 69
Besetzung der Berufsgerichte
(1) 1Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit; Art. 79 Abs. 2, Art. 83 Abs. 2 Satz 1 und Art. 93 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt.
(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen jeweils Mitglied einer bayerischen Berufsvertretung des Heilberufs sein, dem der Beschuldigte angehört.
(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet ist.
Art. 70
Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte und der Untersuchungsführer
(1) 1Die Präsidenten des Obersten Landesgerichts und der Landgerichte München I und Nürnberg-Fürth bestellen für die Dauer von fünf Jahren jeweils für das bei ihrem Gericht errichtete Berufsgericht und Landesberufsgericht die Mitglieder und ihre Vertreter sowie für jedes Berufsgericht und das Landesberufsgericht einen Untersuchungsführer und seinen Vertreter. 2Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.
(2) 1Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen die Berufsgerichte errichtet sind; die Untersuchungsführer müssen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. 2Ihr Amt erlischt, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nachträglich wegfällt.
(3) 1Die für die Bestellung zuständige Behörde bestimmt nach Anhörung der jeweiligen Landeskammer die Zahl der für jedes Gericht erforderlichen ehrenamtlichen Richter jeder Berufsgruppe. 2Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Landeskammern für die Berufsgerichte des ersten und zweiten Rechtszugs bei der für die Bestellung zuständigen Behörde einreichen. 3Die Vorschlagsliste muss mindestens um die Hälfte mehr Mitglieder der Berufsvertretung enthalten als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind. 4Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger nur zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
Art. 71
Weitere Bestimmungen für ehrenamtliche Richter
(1) 1Die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; als solcher gilt insbesondere
1.
Vollendung des 65. Lebensjahres,
2.
Krankheit oder Gebrechen,
3.
andere ehrenamtliche Tätigkeit, wegen der die Übernahme des Amts nicht zugemutet werden kann,
4.
Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in den vorhergehenden fünf Jahren.
2Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet die für die Bestellung zuständige Behörde. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zuständige Landeskammer vorher zu hören.
(2) 1Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht bestellt werden, wer
1.
Delegierter ist,
2.
dem Vorstand einer Berufsvertretung angehört,
3.
in einer Berufsvertretung bei Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten mitwirkt,
4.
Bediensteter einer Berufsvertretung ist,
5.
einer staatlichen Behörde angehört, der die Aufsicht über eine Berufsvertretung obliegt,
6.
die Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung nicht besitzt,
7.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Strafe nicht getilgt ist,
8.
nach Abs. 4 gehindert ist, das Richteramt auszuüben.
2Werden Gründe, die einer Bestellung entgegenstehen, erst nachträglich bekannt, so ist die Bestellung zu widerrufen.
(3) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn die Gründe, die nach Abs. 2 Nr. 1 bis 7 einer Bestellung entgegenstehen, nachträglich eintreten.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter kann das Richteramt nicht ausüben,
1.
solange seine Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung ruht,
2.
solange gegen ihn ein Berufsverbot besteht,
3.
während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens,
4.
während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens, sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinn dieses Gesetzes betrifft,
5.
während der Dauer eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens, sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand hat.
(5) 1Stimmt ein ehrenamtlicher Richter dem Widerruf seiner Bestellung nach Abs. 2 Satz 2 nicht zu oder hält er die Voraussetzungen für das Erlöschen seines Richteramts nach Absatz 3 nicht für gegeben, so entscheidet hierüber einer der Strafsenate des Obersten Landesgerichts in Nürnberg. 2Der ehrenamtliche Richter ist vor der Entscheidung zu hören. 3Das Verfahren ist gebührenfrei.
Art. 72
Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen
1Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen gelten sinngemäß. 2Von der Ausübung des Amts des berufsrichterlichen oder ehrenamtlichen Mitglieds eines Berufsgerichts ist auch ausgeschlossen, wer mit dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem anderen Verfahren, insbesondere als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist.
Art. 73
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter erhalten Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
Art. 74
Leistung von Amts- und Rechtshilfe
(1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten, dem Landesberufsgericht und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Das Berufsgericht kann das Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen.
Art. 75
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Gericht zur Sicherung des Beweises oder wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.
Art. 76
Umgang mit dem Beschuldigten
1Der Beschuldigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
Art. 77
Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens; Zuständigkeit
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingeleitet auf Antrag
1.
des zuständigen Bezirksverbands oder, sofern selbstständige Untergliederungen nicht bestehen, der zuständigen Landeskammer,
2.
der Regierung,
3.
eines Mitglieds der Berufsvertretung gegen sich selbst.
(2) 1Die Antragsteller haben die Tatsachen aufzuführen, auf die sie ihren Antrag stützen. 2Die Berufsvertretung und die Regierung haben in ihren Anträgen außerdem die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen. 3§ 200 StPO gilt entsprechend.
(3) 1Zuständig zur Durchführung des Verfahrens ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hält das Berufsgericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. 3Hält sich kein Berufsgericht für zuständig, so bestimmt das Landesberufsgericht das zuständige Berufsgericht. 4Die bei Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens begründete Zuständigkeit des Berufsgerichts wird durch eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt.
(4) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Mitglieds seiner Berufsvertretung als Beistand oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule als Verteidiger bedienen.
Art. 78
Akteneinsicht
(1) 1Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, nach Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens die Akten, die dem Berufsgericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2Vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitzende und, solange das Untersuchungsverfahren andauert, auch der Untersuchungsführer die Akteneinsicht versagen, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. 3§ 147 Abs. 3 StPO gilt entsprechend. 4Nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann das Recht des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe eingeschränkt oder versagt werden.
(2) 1Die zuständige Berufsvertretung und die Regierung sind berechtigt, die Akten des berufsgerichtlichen Verfahrens einzusehen. 2Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des Beschuldigten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
(3) Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Akteneinsicht der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts entscheidet.
Art. 79
Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) 1Erweist sich der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann das Berufsgericht den Antrag durch Beschluss zurückweisen. 2Es kann den Antrag auch zurückweisen, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint; hält es die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38 für gegeben, so übersendet es nach Ablauf der Frist des Abs. 2 die Akten der für die Erteilung der Rüge zuständigen Berufsvertretung.
(2) Gegen die Zurückweisung des Antrags nach Abs. 1 kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 beantragen.
(3) 1Wird der Antrag nicht nach Abs. 1 zurückgewiesen oder hat das Berufsgericht den Beschluss nach Absatz 1 aufgehoben, so stellt der Vorsitzende den Antrag dem Beschuldigten und den übrigen Antragsberechtigten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. 2Die Antragsberechtigten können dem berufsgerichtlichen Verfahren durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Berufsgericht in jeder Lage des Verfahrens als Antragsteller beitreten. 3Die Beitrittserklärung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller mitzuteilen.
Art. 80
Durchführung eines Untersuchungsverfahrens
(1) Ergibt sich auf Grund der Äußerungen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt, so gibt das Berufsgericht dem Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens keine Folge.
(2) Werden weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten, so beauftragt das Gericht den Untersuchungsführer mit der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens.
(3) 1Der Untersuchungsführer fasst das Ergebnis seiner Untersuchungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zusammen. 2Die Zusammenfassung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller bekannt zu geben.
Art. 81
Beweiserhebungen
(1) 1Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen zu laden, es sei denn, dadurch wird die Untersuchung wesentlich erschwert oder der Untersuchungserfolg gefährdet. 2Der Beschuldigte ist in jedem Fall durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.
(2) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer beizuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf diese Amtstätigkeit zu verpflichten.
Art. 82
Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Liegt nach dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens eine Verletzung der Berufspflichten nicht vor oder ist sie nicht nachzuweisen, so stellt das Berufsgericht das Verfahren ein.
Art. 83
Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens; Einstellung wegen Geringfügigkeit
(1) 1Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat, so eröffnet das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss), in dem die Verfehlungen anzuführen sind. 2§ 207 StPO gilt entsprechend.
(2) 1Erweist sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. 2Sind die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38 gegeben, so übersendet der Vorsitzende die Akten der zuständigen Berufsvertretung. 3Im Übrigen gelten § 153a Abs. 2 und 3 StPO mit der Maßgabe entsprechend, dass ein auferlegter Geldbetrag zugunsten sozialer Einrichtungen der jeweiligen Landeskammer zu zahlen ist.
(3) 1Beschlüsse nach den Abs. 1 und 2 und Art. 82 sind zuzustellen,
1.
dem Beschuldigten,
2.
seinem Verteidiger,
3.
seinem Beistand und
4.
dem Antragsteller.
2Sie sind mitzuteilen
1.
den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2, soweit diese nicht bereits Antragsteller sind, und
2.
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der Beschuldigte in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.
Art. 84
Hauptverhandlung; abgekürztes Verfahren
(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder Beistand sowie dem Antragsteller muss die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zugestellt werden.
(3) 1Das Berufsgericht kann ohne Eröffnungsbeschluss und ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße erkennen (abgekürztes Verfahren). 2Gegen diesen Beschluss können der Beschuldigte und der Antragsteller binnen zwei Wochen Einspruch erheben. 3Es findet dann die Hauptverhandlung statt.
(4) 1In der Hauptverhandlung kann sich der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten lassen. 2Gegen einen Beschuldigten, der nicht erschienen und nicht vertreten ist, kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
Art. 85
Verlesung von Niederschriften und schriftlichen Gutachten
(1) 1Das Berufsgericht kann unbeschadet seiner Aufklärungspflicht beschließen, dass
1.
Niederschriften über die frühere Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen im berufsgerichtlichen Verfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren gegen den Beschuldigten,
2.
das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen
zu verlesen sind. 2Einem Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen oder eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist zu entsprechen, wenn nicht der Zeuge oder der Sachverständige am Erscheinen verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Der Beschluss nach Abs. 1 muss das zu verlesende Gutachten oder die zu verlesende Niederschrift bezeichnen. 2Ergeht er vor der Hauptverhandlung, so ist er dem Antragsteller und dem Beschuldigten mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen (Abs. 1 Satz 2), binnen zwei Wochen beim Berufsgericht zu stellen ist. 3Nach Ablauf dieser Frist braucht das Gericht dem Antrag nur zu entsprechen, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Einvernahme der Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Sachaufklärung erforderlich ist.
Art. 86
Verhältnis zu anderen Verfahren
(1) 1Ist gegen den Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts ein strafgerichtliches Verfahren anhängig, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. 2Gleiches gilt, wenn ein solches Verfahren während des Laufs des berufsgerichtlichen Verfahrens anhängig wird. 3Das berufsgerichtliche Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beschuldigten liegen.
(2) Wird der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, auch ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthält.
(3) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. 2Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. 3Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren mit Einverständnis aller Beteiligten ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(4) 1Kommt das Berufsgericht zu der Feststellung, dass die Schwere der Verfehlung einen Entzug der Approbation oder Bestallung erfordert, setzt es das Verfahren aus und legt die Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung über den Entzug vor. 2Wird die Approbation oder Bestallung entzogen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein. 3Wird der Entzug von der zuständigen Behörde abgelehnt oder erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Entscheidung durch die zuständige Behörde, so kann das berufsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.
Art. 87
Verhältnis zum Disziplinarverfahren
(1) Wird gegen ein beamtetes Mitglied der Berufsvertretungen, das einer Verletzung der Berufspflichten beschuldigt ist, wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so finden auf das berufsgerichtliche Verfahren Art. 86 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.
(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn
1.
die Verletzung der Berufspflichten nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
2.
neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich erforderlich sind, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren, oder
3.
neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 in Frage kommen.
Art. 88
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor dem Berufsgericht und dem Landesberufsgericht entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht finden Anwendung.
(3) Die Öffentlichkeit kann auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.
Art. 89
Urteil
(1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 263 StPO entsprechende Anwendung.
(4) 1Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. 2Es ist schriftlich abzufassen und entsprechend § 267 StPO mit Gründen zu versehen. 3Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen; dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, seinem Beistand sowie dem Antragsteller ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 4Art. 83 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 90
Einlegung der Berufung
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können der Beschuldigte und der Antragsteller Berufung einlegen.
(2) 1Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen; die Begründung der Berufung des Beschuldigten muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule unterzeichnet sein. 2Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.
Art. 91
Anwendbarkeit von Vorschriften für Verfahren vor dem Landesberufsgericht
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Art. 92
Entscheidungen im Berufungsverfahren
(1) Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist.
(2) Hat der Beschuldigte die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls der Beschuldigte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(3) 1Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst. 2Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen verfahrensrechtlichen Mangel leidet.
(4) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn lediglich zugunsten des Beschuldigten Berufung eingelegt wurde.
Art. 93
Beschwerde gegen Beschlüsse des Berufsgerichts
(1) 1Gegen alle vom Berufsgericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden ist, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung anfechtbar sind, die Beschwerde zulässig. 2Sie ist binnen zweier Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim Berufsgericht des ersten Rechtszugs einzulegen.
(2) 1Wird die Beschwerde vom Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 für begründet erachtet, so hilft es ihr ab. 2Andernfalls legt es die Beschwerde binnen einer Woche dem Landesberufsgericht vor. 3Das Landesberufsgericht entscheidet durch Beschluss.
Art. 94
Wiederaufnahme des Verfahrens
1Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren. 2Die Wiederaufnahme kann von dem Beschuldigten oder dem gemäß Art. 77 Abs. 1 Berechtigten beantragt werden.
Art. 95
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
(2) 1Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt oder der Beschwerdebescheid gemäß Art. 38 Abs. 6 bestätigt wird. 2Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. 3Sie betragen für jede Instanz mindestens einhundertfünfzig Euro, höchstens zweitausendfünfhundert Euro. 4Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Auslagen des berufsgerichtlichen Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden
1.
dem Beschuldigten, wenn auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt wurde; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen die besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden;
2.
dem Antragsteller, soweit er Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt hat.
Art. 96
Notwendige Auslagen des Beschuldigten und der Berufsvertretung
(1) 1Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Fall der Antragstellung nach Art. 38 Abs. 5 Satz 1 oder Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 der Berufsvertretung und im Fall der Antragstellung nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 2 der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, nachdem der Beschuldigte aufgefordert worden ist, sich zu dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu äußern. 2Im Übrigen trägt der Beschuldigte die ihm erwachsenen Auslagen selbst. 3§ 467 Abs. 2 bis 4 StPO finden sinngemäß Anwendung.
(2) 1Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen können nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise der Berufsvertretung oder der Staatskasse auferlegt werden, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage einer gemäß Art. 67 verhängten Maßnahme bilden. 2Satz 1 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.
(3) 1Wird ein von der Berufsvertretung oder der Regierung eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. 2Bei Rücknahme oder Erfolglosigkeit eines vom Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels trägt er die ihm erwachsenen Auslagen selbst.
(4) 1Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. 2Im Übrigen findet Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
(5) 1Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten. 2Im Übrigen findet Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
(6) 1Die notwendigen Auslagen der Berufsvertretung sind im Fall der Antragstellung nach Art. 38 Abs. 5 Satz 1 oder Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn
1.
das Berufsgericht den Beschwerdebescheid nach Art. 38 Abs. 6 Satz 1 bestätigt hat,
2.
auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt wurde oder
3.
ein Fall des Abs. 3 Satz 2 vorliegt.
2Dies gilt nicht, soweit die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach den vorgenannten Absätzen der Berufsvertretung auferlegt werden. 3Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts zulässt, und ergibt eine summarische Prüfung, dass eine Berufspflichtverletzung vorliegt, können die notwendigen Auslagen der Berufsvertretung dem Beschuldigten auferlegt oder nach billigem Ermessen geteilt werden.
(7) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten,
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistands.
(8) Für die Festsetzung und die Vollstreckung der zu erstattenden notwendigen Auslagen gelten die Vorschriften für das Strafverfahren sinngemäß.
Art. 97
Vollstreckbarkeit der berufsgerichtlichen Entscheidungen
(1) 1Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind. 2Die rechtskräftige Entscheidung ist entsprechend Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 den dort Genannten mitzuteilen.“
(2) 1Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. 2Zum selben Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wirksam.
Art. 98
Anwendbarkeit der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
1Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Ausnahme derjenigen, welche die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß Anwendung. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Art. 99
Vollstreckung von Geldbußen und Kosten
Für die Vollstreckung von Geldbußen und Kosten sind die für das Strafverfahren geltenden Vollstreckungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Art. 100
Tilgung von berufsgerichtlichen Maßnahmen in Personalakten
(1) 1Eintragungen in den bei der Berufsvertretung geführten Personalakten über eine Maßnahme nach Art. 67 Abs. 1 sind nach zehn Jahren zu tilgen. 2Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Betreffenden ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme noch nicht zu tilgen ist oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung und die Verurteilung dem Betreffenden im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach Art. 38 entsprechend Anwendung, wobei die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt.
Art. 101
Erstattung der Kosten der Berufsgerichtsbarkeit
(1) Die persönlichen und sachlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Freistaat Bayern am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Landeskammern im Verhältnis der Zahl der Berufsgerichtsverfahren, die die Mitglieder der einzelnen Berufsvertretungen betrafen, zu erstatten.
(2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Kosten und Geldbußen die nach Abs. 1 dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 genannten Verhältnis den Landeskammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden sozialen Einrichtungen zuzuführen.
(3) Das Staatsministerium der Justiz kann im Benehmen mit dem Staatsministerium mit den einzelnen Berufsvertretungen anstelle der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.
Art. 102
Aufsicht über die Berufsgerichtsbarkeit
Die für die Bestellung zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Berufsgerichte und das Landesberufsgericht.
Art. 103
Übergangsbestimmung für Apotheker
1 Art. 53 Abs. 1 findet keine Anwendung auf Apotheker, die am Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 511) in Bayern ihre Hauptwohnung hatten, ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein. 2Ein gegenüber der Landesapothekerkammer binnen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nach Satz 1 formgerecht erklärter Beitritt als freiwilliges Mitglied ist weiterhin wirksam.
Art. 104
Übergangsbestimmung für Verfahren vor dem Landesberufsgericht
1Zum 1. Februar 2019 anhängige Verfahren vor dem Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht München werden von diesem zu Ende geführt; das Gericht besteht insoweit fort. 2Dieses Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.
Art. 105
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 19571) in Kraft.

1) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juli 1957 (GVBl S. 162). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.