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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 23
Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Ärzte, die vor dem 1. Januar 2006 eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, können diese als Weiterbildung in dem die Allgemeinmedizin betreffenden Gebiet nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung abschließen.