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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 9
Aufsicht über ärztliche Kreis- und Bezirksverbände
1Die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landesärztekammer und der für ihren Sitz zuständigen Regierung; örtlich zuständig ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben sowie die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 2Die Regierung und die Landesärztekammer können jederzeit Auskunft über ihre Angelegenheiten und Beschlüsse verlangen; die Regierung kann außerdem gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse nach Anhörung der Landesärztekammer außer Kraft setzen. 3Im Übrigen finden für die Regierung Art. 59 Abs. 2, Art. 112 Satz 2, Art. 113 und 114 der Gemeindeordnung (GO) entsprechende Anwendung; die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten betreffen an Stelle der Gemeinde den ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband, an Stelle des Gemeinderats den Vorstand, an Stelle des ersten Bürgermeisters den Vorsitzenden des ärztlichen Kreis- oder Bezirksverbands und an Stelle der Staatsregierung das Staatsministerium.