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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 34
Fachgebietsgrenzen
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) Wer eine Bezeichnung nach Art. 27 führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfall- und Bereitschaftsdienstes fortzubilden.