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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 72
Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen
1Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen gelten sinngemäß. 2Von der Ausübung des Amts des berufsrichterlichen oder ehrenamtlichen Mitglieds eines Berufsgerichts ist auch ausgeschlossen, wer mit dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem anderen Verfahren, insbesondere als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist.