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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 83
Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens; Einstellung wegen Geringfügigkeit
(1) 1Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat, so eröffnet das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss), in dem die Verfehlungen anzuführen sind. 2§ 207 StPO gilt entsprechend.
(2) 1Erweist sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. 2Sind die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38 gegeben, so übersendet der Vorsitzende die Akten der zuständigen Berufsvertretung. 3Im Übrigen gelten § 153a Abs. 2 und 3 StPO mit der Maßgabe entsprechend, dass ein auferlegter Geldbetrag zugunsten sozialer Einrichtungen der jeweiligen Landeskammer zu zahlen ist.
(3) 1Beschlüsse nach den Abs. 1 und 2 und Art. 82 sind zuzustellen,
1.
dem Beschuldigten,
2.
seinem Verteidiger,
3.
seinem Beistand und
4.
dem Antragsteller.
2Sie sind mitzuteilen
1.
den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2, soweit diese nicht bereits Antragsteller sind, und
2.
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der Beschuldigte in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.