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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 7
Ärztliche Bezirksverbände
(1) 1Die ärztlichen Kreisverbände jedes Regierungsbezirks sind zu einem ärztlichen Bezirksverband zusammengeschlossen. 2Der Kreisverband München hat zugleich die Stellung eines Bezirksverbands. 3Die Bezirksverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) 1Die Aufgaben und die Vertretung des Bezirksverbands werden durch Satzung bestimmt. 2Die Satzung bedarf der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung. 3Jeder ärztliche Kreisverband muss in der Vorstandschaft des ärztlichen Bezirksverbands vertreten sein. 4Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.