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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 6
Beitragserhebung durch ärztliche Kreisverbände
1Die ärztlichen Kreisverbände sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. 2Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von den Mitgliedern bzw. Delegierten der ärztlichen Kreisverbände zu beschließen ist und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. 3Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Vorstand des ärztlichen Kreisverbands kann die Durchführung der Beitragserhebung der Landesärztekammer übertragen.