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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 58
Weiterbildung
(1) Für die Weiterbildung der Apotheker gilt der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Landesapothekerkammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen
1.
Arzneimittelversorgung,
2.
Arzneimittelentwicklung, -produktion und -kontrolle,
3.
Theoretische Pharmazie,
4.
Ökologie und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
(4) 1Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung nebeneinander geführt werden. 2Die Landesapothekerkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von Art. 34 Abs. 1 zulassen, wenn anzunehmen ist, dass der Apotheker in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.
(5) 1Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten nach der Natur der jeweiligen Fachrichtung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Apotheker in entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und anderen von der Landesapothekerkammer zugelassenen Weiterbildungsstätten (Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetriebe, pharmazeutische Institute und andere geeignete pharmazeutische Einrichtungen) durchgeführt. 2Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 finden keine Anwendung.
(6) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ gilt Art. 30 Abs. 8 entsprechend.
(7) Art. 50 Abs. 8 gilt entsprechend.