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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 40
Vollstreckungsrecht
(1) Die ärztlichen Kreisverbände, die ärztlichen Bezirksverbände und die Landesärztekammer haben für die von ihnen festgesetzten Beiträge und sonstigen auf Grund der Satzung oder von Gesetzen einzuhebenden Geldforderungen sowie für die von ihnen erlassenen verwaltungsrechtlichen Anordnungen das Vollstreckungsrecht.
(2) Der Vorstand der zuständigen Berufsvertretung hat die Vollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bewirken zu lassen.