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BayObLG: Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichtes im Strafvollzugsverfahren; unzulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Strafvollzugsverfahren
Beschluss vom 06.08.2024 – 203 StObWs 269/24