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BayObLG: Keine Aussetzung eines auf Geltendmachung des Informationsanspruchs nach § 51a GmbHG gerichteten Verfahrens, wenn die Gesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung zur Einreichung einer berichtigten Gesellschafterliste verpflichtet wurde
Beschluss vom 19.11.2025 – 101 W 141/25 e