Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 19.11.2025 – 101 W 141/25 e
Titel:

Keine Aussetzung eines auf Geltendmachung des Informationsanspruchs nach § 51a GmbHG gerichteten Verfahrens, wenn die Gesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung zur Einreichung einer berichtigten Gesellschafterliste verpflichtet wurde

Normenketten:
AktG § 99 Abs. 1, § 132 Abs. 3
FamFG § 21
GmbHG § 16 Abs. 1, § 40, § 51a, § 51b
ZPO § 148, § 569 Abs. 1, Abs. 2, § 574 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen auf § 21 Abs. 1 FamFG gestützten Aussetzungsbeschluss bestimmt sich nach den gem. § 99 Abs. 1 S. 1 AktG iVm § 21 Abs. 2 FamFG entsprechend anwendbaren Vorschriften zur sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO), die das Erfordernis einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Erstgericht nicht kennen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nicht ausreichend für das Regelbeispiel der Vorgreiflichkeit iSv § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG ist es, wenn die Entscheidung in dem anderen Verfahren lediglich Einfluss auf das auszusetzende Verfahren haben kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frage, ob auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Beurteilung durch das Ausgangsgericht auf der Tatbestandsseite ein wichtiger Grund zur Aussetzung des Verfahrens vorliegt, unterliegt der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gläubiger des Informationsanspruchs nach § 51a GmbHG ist jeder Gesellschafter, der in die beim Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Wird der Inhaber eines Geschäftsanteils nach dessen Einziehung in der Gesellschafterliste gestrichen, kann er ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben, verliert aber nicht seine materiell-rechtliche Gesellschafterstellung. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
5. Wird die Gesellschaft im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach Einreichung einer Gesellschafterliste, die den betroffenen Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausweist, verpflichtet, diese Änderung durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste rückgängig zu machen, kann sich die Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG berufen. (Rn. 36 und 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aussetzung des Verfahrens, sofortige Beschwerde, Auskunftsverfahren, Informationsanspruch, Gesellschaft, Gesellschafterliste, Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterstellung, negative Legitimationswirkung, einstweiliger Rechtsschutz
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 04.09.2025 – 5 HK O 6296/25
Fundstellen:
NZG 2026, 180
BeckRS 2025, 32058
LSK 2025, 32058

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 4. September 2025, 5 HK O 6296/25, aufgehoben.
II. Die Rechtsbeschwerde wir nicht zugelassen.

Gründe

- I.
1
Die Beschwerdeführerin, die im Ausgangsverfahren Auskunftsansprüche nach §§ 51a, 51b GmbHG geltend macht, wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aussetzung dieses Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 10 HK O 4143/25.
2
Die Beschwerdegegnerin ist eine GmbH. Die Beschwerdeführerin und die A-GmbH waren jedenfalls bis zum 13. März 2025 jeweils zu 50% an der Beschwerdegegnerin (im Folgenden auch: Gesellschaft) beteiligt.
3
Die Satzung der Beschwerdegegnerin (Anlage LA 2 bzw. AGG 4) enthält auszugsweise folgende Regelungen:
„§ 8 Gesellschafterversammlunq …
Zu den Gesellschafterversammlungen sind die Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung mit eingeschriebenem Brief mindestens eine Woche vorher zu laden. … Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 51% aller Stimmen vertreten sind. Fehlt es daran bei einer Versammlung, so ist eine Versammlung mit der gleichen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn sie auf einen Zeitpunkt innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Versammlung einberufen wird. Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn das Gesetz oder diese Satzung nicht ausdrücklich eine höhere Mehrheit vorsieht.“
§ 11 Einziehung
1. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann mit dessen Zustimmung eingezogen werden.
2. Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann ein Geschäftsanteil eingezogen werden, wenn
a) in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, …
4. Die Einziehung wird durch die Gesellschafterversammlung beschlossen. Dabei hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.
6. Die Einziehung wird mit Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den Gesellschafter wirksam. In jedem Fall ruht das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters ab Mitteilung des Einziehungsbeschlusses.
§ 14 Wettbewerbsverbot
Kein Gesellschafter ist berechtigt, mit der Gesellschaft in ihrem tatsächlich ausgeübten Geschäftsfeld in Ländern, in denen die Gesellschaft Umsätze von mehr als 1.000 TEUR netto erzielt, in Wettbewerb zu treten. Diese Unterlassungsverpflichtung trifft auch den jeweiligen Gesellschafter eines Gesellschafters, der keine natürliche Person ist. Ein Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung stellt einen Grund zur Einziehung nach § 11 Abs. 2 Buchst. a) dar.
4
Nachdem bei der Gesellschafterversammlung vom 3. März 2025, bei der die Beschwerdeführerin nicht erschienen war, die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung festgestellt worden war, wurde über die Einziehung der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin an der Gesellschaft bei weiteren Gesellschafterversammlungen abgestimmt, die Gegenstand der bei dem Landgericht München I geführten Verfahren 10 HK O 4848/25 und 14 HK O 9251/25 sind:
5
Am 13. März 2025 fand eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft statt, bei der nur die A-GmbH vertreten war, die für folgenden Beschlussvorschlag stimmte:
„Die … [Beschwerdeführerin] wird aus der … [Gesellschaft] aus wichtigem Grund gemäß §§ 11 Abs. 2 und 14 des Gesellschaftsvertrages (Wettbewerbstätigkeit) ausgeschlossen. Die Geschäftsanteile der Gesellschafterin … [Beschwerdeführerin] mit den laufenden Nummern 12.501 bis 25.000 werden eingezogen. Der Anteil Nr. 1 der Gesellschafterin A-GmbH wird um EUR 12.500 auf einen Nennbetrag in Höhe von EUR 12.501 erhöht.“
6
Der Versammlungsleiter stellte fest, dass damit die Beschwerdeführerin aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen sei und ihre Anteile eingezogen seien. Über den Ausschluss der Beschwerdeführerin und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile wurde ferner auf den Gesellschafterversammlungen vom 8. Mai 2025 und 17. Juni 2025 (vgl. Anlage AGG 7) abgestimmt.
7
Nach der Gesellschafterversammlung vom 13. März 2025 reichte der Geschäftsführer der Gesellschaft A beim Handelsregister die Gesellschafterliste mit Datum „24. März 2024“ (Anlage LA 8) ein, die als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft die A-GmbH auswies.
8
Die Beschwerdeführerin beantragte darauf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der Gesellschaft sowie deren Geschäftsführer A aufzugeben, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die sie, die Beschwerdeführerin, als Gesellschafterin zu 50% des Stammkapitals der Beschwerdegegnerin ausweist. Sie beantragte ferner der Antragsgegnerseite aufzugeben, sie bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit des angeblich am 13. März 2025 gefassten Gesellschafterbeschlusses als Gesellschafterin zu 50% mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu behandeln. Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 22. April 2025, 10 HK O 4143/25, (Anlage LA 9) wurde der bei dem Handelsregister des Amtsgerichts München zu HRB 240980 hinterlegten Gesellschafterliste mit dem Datum „24. März 2024“ ein Widerspruch betreffend 50% der Geschäftsanteile – (vormals) Geschäftsanteile lfd. Nrn. der Gesellschafterliste: 12.501 bis 25.000 – zugeordnet (Ziffer 1. des Tenors) und der Gesellschaft bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit des am 13. März 2025 gefassten Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin aufgegeben, diese als Gesellschafterin zu 50% mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu behandeln (Ziffer 2. des Tenors). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin änderte das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 3. Juni 2025, 7 W 658/ 25 e, (GmbHR 2025, 965) den Beschluss des Landgerichts in Ziffer 1. ab und gab der Gesellschaft auf, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Mit Endurteil vom 1. September 2025, 10 HK O 4143/25, (Anlage LA 19) bestätigte das Landgericht München I die einstweilige Verfügung vom 22. April 2025 in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2025 und führte zur Begründung insbesondere aus, etwaige auf den Gesellschafterversammlungen vom 3. Mai 2025 und 17. Juni 2025 gefasste Beschlüsse über den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Gesellschaft stünden der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund seien glaubhaft gemacht worden. Da der streitgegenständliche Beschluss vom 13. März 2025 bereits aus formellen Gründen anfechtbar sei, könne dahinstehen, ob Ausschlussgründe hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Auf der Gesellschafterversammlung vom 13. März 2025, bei er es sich nicht um eine „technisch zweite“ Gesellschafterversammlung gehandelt habe, weil bei der vorherigen Gesellschafterversammlung die Tagesordnung entgegen § 8 der Satzung nicht rechtzeitig angekündigt worden sei, sei das erforderliche Quorum von 51% aller Stimmen nicht erreicht worden. Ein Verfügungsgrund liege auf der Hand, denn während der Dauer des Rechtsstreits könnte die verbleibende Alleingesellschafterin die Gesellschaft nach ihrem Belieben umgestalten. Aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG blieben die von den übrigen Gesellschaftern gefassten Beschlüsse auch dann wirksam, wenn der Gesellschafter mit seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluss Erfolg hätte. Gegen das Endurteil vom 1. September 2025 hat die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2025 Berufung eingelegt.
9
Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2025 bei dem Landgericht München I gegenüber der Gesellschaft Antrag auf Informationserteilung gemäß §§ 51a, 51b GmbHG gestellt und zur Begründung insbesondere ausgeführt, sie sei Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin. Sie sei jedenfalls nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 22. April 2025, 10 HK O 4143/25, im Verhältnis zur Gesellschaft als deren Gesellschafterin zu 50% mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu behandeln. Die Gesellschaft habe ihr Informationsbegehren vom 8. Mai 2025 mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2025 abgelehnt. Damit sei ihr Anspruch nach § 51a GmbHG nicht erfüllt. Die Gesellschaft ist diesem Antrag entgegengetreten und hat vorsorglich beantragt, dieses Verfahren nach § 21 FamFG auszusetzen. Die Beschwerdeführerin hat sich zuletzt im Schriftsatz vom 4. September 2025 gegen eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ausgesprochen.
10
Mit Beschluss vom 4. September 2025, 5 HK O 6296/25, der der Beschwerdeführerin am 5. September 2025 zugestellt worden ist, hat das Landgericht München I das Verfahren ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 10 HK O 4143/25.
11
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer bei dem Landgericht München I am 19. September 2025 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie rügt insbesondere, die Aussetzung des auf Informationserteilung gerichteten Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 10 HK O 4143/25 sei nicht sachgerecht. Das Urteil des Landgerichts München I vom 1. September 2025 sei ohne Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar, sodass sie von nun an – und nicht erst nach Abschluss eines etwaigen Berufungsverfahrens – als Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin zu behandeln sei. Dies entspreche dem Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens, wonach die Antragsteller möglichst zeitnah wieder in die ursprüngliche Rechtslage versetzt werden sollten. Die aktuelle Situation bekräftige das Erfordernis einer zeitnahen Entscheidung: Obwohl mittlerweile feststehen dürfte, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin rechtswidrig gewesen sei und sie folglich weiterhin zu 50% Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin sei, sei sie seit März dieses Jahres, mithin seit mehr als sechs Monaten, vollständig von allen Informationen bei der Gesellschaft abgeschnitten. Dies widerspreche dem Inhalt der Entscheidungen des Landgerichts München I vom 22. April 2025 und vom 1. September 2025 sowie des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2025.
12
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Landgerichts München I vom 4. September 2025, 5 HK O 6296/25 aufzuheben.
13
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
14
Sie verteidigt die angegriffene Aussetzungsentscheidung, die weder ermessensfehlerhaft noch willkürlich sei. Dass das Landgericht eine Aussetzungsentscheidung getroffen habe, begünstige die Beschwerdeführerin, die unstreitig zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste eingetragen gewesen sei, und gebe ihr die Zeit und die Möglichkeit, sich vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit in die „Gesellschafterstellung zu streiten“.
15
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2025 nicht abgeholfen und insbesondere ausgeführt, es sei anerkannt, dass das in § 51b GmbHG geregelte Auskunftsverfahren ausgesetzt werden könne, wenn die Vorfrage der Gesellschaftereigenschaft des Antragstellers Gegenstand eines Zivilprozesses sei (OLG Schleswig, Beschluss vom 29. Februar 2008, 5 W 68/07 juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 26. Oktober 1988, 16 Wx 114/88; Klett in BeckOGK, GmbHG § 51b Rn. 84; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., 2022/2024/2025, § 51b Rn. 9; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21./22. Aufl. 2023/2025 § 51b Rn. 16). Die damit verbundene Verfahrensverzögerung habe die Kammer im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der Zweck der einstweiligen Verfügung werde nicht konterkariert. Das Auskunftsverfahren werde fortgesetzt, wenn über die einstweilige Verfügung abschließend entschieden sei und nicht erst nach einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Dies sorge für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer zeitnahen Entscheidung über ihr Informationsrecht und dem mit der Aussetzung verbundenen Zweck, aus verfahrensökonomischen Gründen eine doppelte Befassung mit identischem Streitstoff ebenso zu vermeiden wie einander widersprechende Entscheidungen.
16
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025, 7 W 1244/ 25 e (Anlage LA 20) hat das Oberlandesgericht München zur Erzwingung der der Beschwerdegegnerin nach dem Endurteil des Landgerichts München I vom 1. September 2025, 10 HK O 4243/25 obliegenden Verpflichtung, eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen, ein Zwangsgeld festgesetzt. Die am 5. November 2025 zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste (Anlage LA 21) weist die Beschwerdeführerin wieder als Gesellschafterin aus.
II.
17
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
18
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
19
a) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG.
20
Sie bedarf nicht der Zulassung durch das Erstgericht gemäß § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG, denn diese Normen betreffen lediglich das im Erkenntnisverfahren durch die Verweisungen in § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG eröffnete Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG (vgl. BayObLG, Beschl. 14. Februar 2024, 102 W 164/23, juris Rn. 8). Hier geht es dagegen um einen auf § 21 Abs. 1 FamFG gestützten Aussetzungsbeschluss. Maßgeblich sind daher die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG entsprechend anwendbaren Vorschriften zur sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO), die das Erfordernis einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Erstgericht nicht kennen (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 1. September 2006, 15 W 125/06, juris Rn. 14).
21
b) Das Rechtsmittel ist innerhalb der zweiwöchigen Notfrist und in der erforderlichen Form eingelegt worden, § 51b Satz 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG, § 569 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
22
c) Zuständiges Beschwerdegericht ist das Bayerische Oberste Landesgericht (§ 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3 Sätze 5 und 6 AktG und § 27 Abs. 2 GZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung).
23
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Ein wichtiger Grund nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG für eine Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 10 HK O 4143/25 des Landgerichts München I liegt nicht vor.
24
a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Nicht ausreichend für das Regelbeispiel der Vorgreiflichkeit ist es, wenn die Entscheidung in dem anderen Verfahren lediglich Einfluss auf das auszusetzende Verfahren haben kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2022, I-10 W 31/22, juris Rn. 11; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 21 Rn. 8).
25
Während eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts auf der Rechtsfolgenseite nur darauf zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind oder ob ein Ermessenfehler gegeben ist (vgl. zu § 148 ZPO: BGH, Beschluss vom 9. März 2021, II ZB 16/20, juris Rn. 20 m. w. N.), unterliegt die Frage, ob auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Beurteilung durch das Ausgangsgericht auf der Tatbestandsseite ein wichtiger Grund zur Aussetzung des Verfahrens vorliegt, der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012, XII ZB 444/11, juris Rn. 12, 16; Sternal in Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 21 Rn. 35; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 21 Rn. 32; vgl. auch Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 252, Rn. 18).
26
b) Das Landgericht, das seine Entscheidung damit begründet hat, Ansprüche nach § 51a GmbHG stünden nur dem gegenwärtigen Gesellschafter zu, wobei für die Gesellschafterstellung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG die Eintragung in der Gesellschafterliste maßgeblich sei, hat nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin bereits – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – zur Korrektur der Gesellschafterliste verpflichtet worden ist. Zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung war die Gesellschafterliste, die die Beschwerdeführerin wieder als Gesellschafterin ausweist, zwar noch nicht beim Handelsregister eingereicht. Die zuvor durch das Einreichen der geänderten Gesellschafterliste entstandene sogenannte negative Legitimationswirkung war jedoch bereits durch Erlass der einstweiligen Verfügung beseitigt. Der Beschwerdeführerin kommt somit derzeit eine formelle Gesellschafterstellung zu. Verliert sie diese während des Ausgangsverfahrens, endet auch ihr Informationsanspruch. Es verstößt jedoch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, in der Möglichkeit, dass das die einstweilige Verfügung bestätigende Endurteil des Landgerichts München I in der Berufungsinstanz keinen Bestand hat, einen wichtigen Grund im Sinne des § 21 FamFG zu sehen. Eine Entscheidung über die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung ergeht im Übrigen im Hauptsacheverfahren.
27
aa) Auszugehen ist von der der Aussetzungsentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung des Landgerichts, Ansprüche nach § 51a GmbHG stünden nur dem gegenwärtigen Gesellschafter zu, wobei für die Gesellschafterstellung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG die Eintragung in der Gesellschafterliste maßgeblich sei.
28
Die vom Landgericht München I im Nichtabhilfebeschluss zitierte ältere Rechtsprechung, auf die sich die ebenfalls zitierte Kommentarliteratur bezieht, befasst sich dagegen nicht mit den durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 geänderten Regelungen zur Gesellschafterliste in §§ 16, 40 GmbHG.
29
Gläubiger des Informationsanspruchs nach § 51a GmbHG ist – wovon auch das Landgericht ausgeht – jeder Gesellschafter, der in die beim Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 51a Rn. 5; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, § 51a GmbHG, Rn. 13). Ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses entfaltet
30
§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine sogenannte negative Legitimationswirkung zu Lasten des nach dem Einzug seines Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters. Wird der Inhaber eines Geschäftsanteils nach dessen Einziehung in der Gesellschafterliste gestrichen, kann er ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 2021, II ZR 391/18, WM 2021, 390 Rn. 43; Urt. v. 10. November 2020, II ZR 211/19, WM 2020, 2475 Rn. 14; BGH, Urt. v. 2. Juli 2019, II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 35; vgl. auch zu § 51a GmbHG: LG Köln, Beschluss vom 16. März 2020, juris Rn. 61). Der materiell Berechtigte, aber nicht mehr in der Gesellschafterliste Aufgeführte ist zwar in der Ausübung seiner Rechte gegenüber der Gesellschaft gehindert, verliert aber nicht seine materiell-rechtliche Gesellschafterstellung. Die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung ist unabhängig von der Eintragung in der Gesellschafterliste (vgl. BGH WM 2020, 2475 Rn. 17 m. w. N.).
31
bb) Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann der von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung betroffene Gesellschafter effektiven Rechtsschutz nur durch eine einstweilige Verfügung erlangen (vgl. zur Verhinderung der Streichung in der Gesellschafterliste: BGHZ 222, 323 Rn. 41; vgl. zur Einreichung einer rückkorrigierten Gesellschafterliste: OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2024, 8 W 10/24, juris Rn. 28; KG, Beschluss vom 17. Mai 2023, 23 U 14/23, juris Rn. 40 ff.; OLG München, Beschluss vom 18. Mai 2021, 7 W 718/21, juris Rn. 25 aE; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 40 Rn. 100 m. w. N. in Fn. 448).
32
Diesen Weg hat die Beschwerdeführerin hier in dem vor dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 10 HK O 4143/25 geführten Verfahren beschritten.
33
cc) Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 22. April 2025 in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2025 sowie des Endurteils des Landgerichts München I vom 1. September 2025, 10 HK O 4143/25, ist es der Beschwerdegegnerin verwehrt, sich gegenüber der Beschwerdeführerin auf die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 222, 323 Rn. 42 f.) sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.
34
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 51a GmbHG im Hinblick auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Widerspruch der Beschwerdegegnerin gegen die einstweilige Verfügung ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Eine Aussetzungsentscheidung in einer Konstellation wie der vorliegenden, führt im Ergebnis dazu, dass der von einer Einziehung betroffene Gesellschafter, der aufgrund einstweiliger Verfügung im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt und insbesondere bei der Beschlussfassung zu beteiligen ist, keinerlei Auskünfte nach § 51a GmbHG durchsetzen kann. Inwieweit bei der Prüfung des Informationsbegehrens im Einzelnen etwaige Ausschließungsgründe zu berücksichtigen sind (vgl. Klett in BeckOGK, Stand 15. August 2025, GmbHG § 51a Rn. 52; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 51a Rn. 5 und 37; Hillmann in Münchener Kommentar zum GmbHG, 5. Aufl. 2026, § 51a Rn. 16 und 81), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
35
(1) Die mit Erlass der einstweiligen Verfügung verbundene gerichtliche Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass der in der Gesellschafterversammlung vom 13. März 2025 gefasste Einziehungsbeschluss vorläufig als unwirksam zu behandeln sei. Er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar, da das erforderliche Quorum von 51% aller Stimmen nicht erreicht worden sei, weil es sich nicht um eine „zweite Gesellschafterversammlung“ gehandelt habe.
36
(2) Für den Fall einer verbotswidrigen Einreichung einer Gesellschafterliste hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG berufen kann (BGHZ 222, 323 Rn. 42 f.).
37
Die einstweilige Verfügung könne nur dann ein effektives Mittel zum Schutz des von einer in ihrer Wirksamkeit ungeklärten Einziehung betroffenen Gesellschafters sein, wenn sich die Gesellschaft an das gegen sie ausgesprochene Verbot, eine den Gesellschafter nicht mehr aufführende Gesellschafterliste einzureichen, halte bzw. nach verbotswidriger Einreichung einer solchen Liste für die Korrektur durch ihren Geschäftsführer sorge. Mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung habe eine gerichtliche Prüfung stattgefunden, ob die Einziehung vorläufig als wirksam zu behandeln sei. Das Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes sei davon ausgegangen, dass der betroffene Gesellschafter weiterhin als Inhaber des von der beabsichtigten Änderung der Gesellschafterliste betroffenen Geschäftsanteils zu behandeln sei und die angestrebte Listenkorrektur daher vorläufig zu einer materiellen Unrichtigkeit der Gesellschafterliste führen würde. Eine spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei nicht geeignet, einen in der Zwischenzeit womöglich eintretenden Rechtsverlust des Gesellschafters zu korrigieren. Deshalb sei der Gesellschaft zuzumuten, den Gesellschafter bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem dieser die Feststellung der Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses und damit die Feststellung des Fortbestands seiner materiellen Gesellschafterstellung begehre, entsprechend dem Ergebnis der vorläufigen Rechtsprüfung zu behandeln.
38
(3) Diese Erwägungen gelten auch für die vorliegende Fallkonstellation.
39
Dass hier im Wege der einstweiligen Verfügung nicht die Einreichung einer Gesellschafterliste verhindert wurde, die den betroffenen Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausweist, sondern dass die Gesellschaft nach Einreichung einer solchen Gesellschafterliste verpflichtet wurde, diese Änderung durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste rückgängig zu machen, ist unerheblich. Denn anderenfalls hinge die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von zeitlichen Zufällen ab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2024, 8 W 10/24, juris Rn. 28 m. w. N.).
40
Dass in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall nur auf den Kostenpunkt beschränkt Widerspruch erhoben war (vgl. BGHZ 222, 323 Rn. 8), ist vorliegend ohne Bedeutung. Die Beschwerdeführerin galt aufgrund der ursprünglichen einstweiligen Verfügung in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2025 (GmbHR 2025, 965) gegenüber der Beschwerdegegnerin als Gesellschafterin. Durch das Endurteil des Landgerichts München I vom 1. September 2025, 10 HK O 4143/25, hat sich daran nichts geändert, auch wenn gegen dieses Urteil die Berufung statthaft ist. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 1. September 2025, 10 HK O 4143/25, hält die ursprüngliche einstweilige Verfügung in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2025, 7 W 658/25 e, vollumfänglich aufrecht und ist – wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung – mit seiner Verkündung sofort vollstreckbar (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 925 Rn. 7; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, § 925 Rn. 11).
41
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden einen Teil der Kosten des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021, II ZB 16/20).
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4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 99 Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG und § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Insbesondere im Hinblick auf die zur alten Rechtslage ergangenen Entscheidungen zur Aussetzung eines Verfahrens gemäß §§ 51a, 51 b GmbHG (OLG Schleswig, Beschluss vom 29. Februar 2008, 5 W 68/07, GmbHR 2008, 434; OLG Hamm, Beschluss vom 1. September 2006,15 W 125/06, NZG 2007, 110), die sich nicht mit der zum 1. November 2008 in Kraft getretenen Fassung der §§ 16, 40 GmbHG befassen, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich.