VG München: Orts- und Familienzuschlag, Zählkinder nach Kindergeldrecht, Orts- und Familienzuschlag der Stufe L stellt einen Ortszuschlag dar, der von der familiären Situation unabhängig ist, Gewährung nur der Differenz der Stufe 2 zu Stufe 1 des Orts- und Familienzuschlag in Familien, bei welchen zwei Beamte je Anspruch auf kindbezogene Beträge des Orts- und Familienzuschlags haben, ist rechtswidrig, Der auf den Orts- und Familienzuschlag der Stufe L entfallende Betrag darf nicht in Abzug gebracht werden, Zählkinder, Teilzeitberücksichtigung, Kindergeldberechtigung, Differenzberechnung, Familienkonstellation, Gleichbehandlungsgrundsatz
Urteil vom 01.07.2026 – M 5 K 23.5422