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VG München: Zum Vorliegen eines landwirtschaflitchen Betriebs in Abgrenzung zum Hobby – Einbeziehung der Tätigkeit in der Immobilienbranche in die durchzuführende Gesamtschau – (temporäre) Zelthalle für 50–70 Schafe im Wald ohne angrenzende Weidefläche dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb
Urteil vom 12.02.2021 – M 9 K 20.550