Inhalt

LG Ingolstadt, Endurteil v. 13.09.2019 – 31 O 227/18
Titel:

Erfolgreiche Klage auf Freischaltung und Gewährung von Zugriff und Wiederherstellung gelöschter Beträge auf Facebook-Nutzerkonto nach Sperre

Normenketten:
BGB § 305, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
TMG § 13 Abs. 6
Leitsätze:
1. Es ist dem Betreiber einer Social-Media-Plattform zumutbar, eine Anonymisierungs- bzw. Pseudonymisierungsmöglichkeit für ihre Nutzer bereitzustellen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Social-Media-Plattform ist unwirksam, wenn sie dem Nutzer eine Klarnamenpflicht für den Namen aufgibt, unter dem er einen Account anlegt. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Streitwert, Sperrung, Unterlassung, Ordnungshaft, Widerspruch, Schaden, Dublin, Ordnungsgeld, Vollstreckung, Nutzung, Sicherheitsleistung, Klage, Kosten des Rechtsstreits, Nutzung von, gerichtliche Entscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 08.12.2020 – 18 U 5493/19 Pre
BGH Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2022 – III ZR 4/21
Fundstelle:
GRUR-RS 2019, 51452

Tenor

I. Der Beklagten wird aufgegeben, das über die Email-Adresse ... @tonline.de
angelegte Benutzerkonto der Klägerin auf der Plattform www.f..com für die Klägerin freizuschalten und ihr unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen des Kontos zu gewähren, namentlich
- Verwendung des Nachrichtensystems (“Messanger“)
- Einstellen von Beiträgen (Texte, Videos und Bilder) auf der eigenen Seite
- Beitritt zu Gruppen, sofern die Gruppe dies gestattet
- Markieren von anderen Nutzern oder Seiten oder einzelnen Beiträgen, sofern diese anderen Nutzer dies gestatten
- Kommentieren bei anderen Nutzern, sofern diese anderen Nutzer dies gestatten
sowie
alle etwaig gelöschten Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen wieder herzustellen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist ein Unternehmen nach dem Recht der Republik Irland mit Hauptsitz in Dublin. Sie ist Anbieterin und Betreiberin des sozialen Netzwerks F. in Europa. Die Klägerin ist Nutzerin dieses sozialen Netzwerks.
2
Die Nutzung von F., auch die durch die Klägerin, erfolgt auf der Grundlage einer Anmeldung des Nutzers unter Angabe seiner Klardaten, insbesondere seines tatsächlichen Namens. Der Nutzer, so auch die Klägerin, akzeptiert dabei die Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nach Ziffer 15.1. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Verbindung mit Ziffer 5. der Sonderbedingungen für Deutschland ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien deutsches Recht anwendbar. Ziffer 4. (“Registrierung und Kontosicherheit) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lautet auszugsweise: „F.-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an (…)“.
3
Die Klägerin unterhielt ein Nutzerkonto bei der Beklagten unter dem Profilnamen „A. Ir.“. Das Konto wurde am 19.01.2018 durch die Beklagte gesperrt, da die Klägerin den Namen, unter dem ihr Nutzerkonto angelegt war (“A. Ir.“), nicht entsprechend einer Aufforderung der Beklagten geändert hatte.
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Die Klägerin behauptet, ihr sei durch die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Sperrung ihres F.-Kontos ein Schaden entstanden. Durch die ihr verweigerte Möglichkeit der Nutzung des sozialen Netzwerks F. sei die Möglichkeit der sozialen Kommunikation der Klägerin erheblich eingeschränkt worden. Dieser Schaden sei täglich mit 50,00 € zu veranschlagen.
5
Die Klägerin meint, die von ihr akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstießen gegen § 13 Telemediengesetz (TMG) und seien damit rechtswidrig. Mithin bestünde keine Rechtsgrundlage für eine Sperrung ihres Nutzerkontos durch die Beklagte. Diese Sperre sei also aufzuheben. Daneben stelle das Erfordernis bei Nutzung von F. nach außen mit dem Klarnamen aufzutreten einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (Art. 7, 4 Nr. 11 DSGVO) dar. Auch aus diesem Grund könnten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gegenüber der Klägerin insoweit keine Wirkung entfalten.
6
Die Klägerin beantragt,
1. Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft (Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen) für den Fall der Nichtvornahme aufgegeben, das über die E-Mail-Adresse  ... @tonline.de angelegte Benutzerkonto der Klägerin auf der Plattform www.f..com für die Klägerin freizuschalten und ihr unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen des Kontos zu gewähren, namentlich
- Verwendung des Nachrichtensystems (“Messenger“)
- Einstellen von Beiträgen (Texte, Videos und Bilder) auf der eigenen Seite
- Beitritt zu Gruppen, sofern die Gruppe dies gestattet
- Markieren von anderen Nutzern oder Seiten oder einzelnen Beiträgen, sofern diese anderen Nutzer dies gestatten
- Kommentieren bei anderen Nutzern, sofern diese anderen Nutzer dies gestatten sowie alle etwaig gelöschten Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen wiederherzustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 50,00 € pro Tag ab dem 19.01.2018 bis zur Wiederherstellung des Kontos gem. Ziff. 1 zzgl. Zinsen aus jedem Teilbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 1.100,51 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 zu zahlen;
b) die Klägerin von Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 571,44 € durch Zahlung an die Kanzlei REPGOW freizustellen.
7
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte trägt vor, durch die von ihr verfolgte „Wahre Namen-Politik“, die beinhalte, dass Nutzer von F. in diesem sozialen Netzwerk stets unter dem von ihnen im Alltag genutzten Namen auftreten, werde das Verantwortungsbewusstsein der Nutzer gestärkt und die Gefahr negativen Online-Verhaltens der Nutzer (Cyber-Mobbing und Hassrede) verringert. Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Klägerin durch die Sperrung ihres Nutzerkontos ein Schaden entstanden sei.
9
Die Beklagte meint damit, bei der Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin rechtmäßig gehandelt zu haben. Ansprüche der Klägerin der Beklagten gegenüber bestünden nicht. Das TMG sei nicht anwendbar; jedenfalls sei es der Beklagten möglich, in ihren Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung der Nutzer zur Beachtung der „Wahre Namen-Politik“ der Beklagten festzuschreiben, zumal die Nutzung von F. für die Kunden der Beklagten freiwillig sei. Auch sei der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag für die Beklagte nach § 314 Abs. 1 BGB kündbar, da die Weigerung der Klägerin, ihr Nutzerkonto unter ihrem wahren Namen zu führen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin unzumutbar mache. Wenn aber bereits eine Vertragskündigung der Beklagten möglich sei, so müsse sie erst recht befugt sein, das Nutzerkonto der Klägerin lediglich zu sperren. Schließlich stünde dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auch § 273 BGB entgegen. So lange die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen auf Umstellung des Nutzerkontos auf ihren wirklichen Namen nicht nachkomme, stünde der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Bereitstellung der Nutzung der Konten der Klägerin zu.
10
Das Gericht hat die Klägerin angehört. Wegen des Inhalts der Angaben der Klägerin wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 07.11.2018 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
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1. Der Klägerin steht ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Freischaltung ihres Benutzerkontos und auf Gewährung des Zugriffs auf die Funktionen des Kontos zu.
13
Ziffer 4 der Geschäftsbedingungen der Beklagten, denen die Klägerin zugestimmt hat, ist unwirksam. Die Geschäftsbedingungen der Beklagten stellen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des § 305 BGB dar. Ziffer 4 dieser Bedingungen benachteiligt die Klägerin unangemessen; § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. In der Regelung der Ziffer 4 der Bedingungen liegt ein Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG. Dabei kann dahinstehen, ob § 13 TMG überhaupt abdingbar ist. Jedenfalls steht Ziffer 4 der Geschäftsbedingungen der Beklagten im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung des TMG.
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Das TMG ist auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien anwendbar; § 1 Abs. 1 TMG. Es dient dem Schutz des Nutzers und misst dem Interesse des Nutzers, anonym aufzutreten, hohen Wert bei. Dies kommt zum Ausdruck in § 13 Abs. 6 TMG. Nach dieser Vorschrift muss die Nutzung der angebotenen Dienste anonym ermöglicht werden; soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
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Dass diese technische Möglichkeit besteht, steht außer Streit und wird bereits daran erkennbar, dass die Klägerin bis zur Sperrung ihres Nutzerkontos nach außen in dem sozialen Netzwerk F. nicht unter ihrem tatsächlichen Namen auftreten konnte.
16
Die Bereitstellung einer Anonymisierungs- bzw. Pseudonymisierungsmöglichkeit für ihre Nutzer ist der Beklagten nicht unzumutbar. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der insoweit widerstreitenden Interessen der Parteien. Dabei mag es zutreffen, dass, wie die Beklagte vorträgt, die Verwendung von Pseudonymen „Cyber-Mobbing“ und „Hassrede“ zu fördern vermag und dass ein „Redikalisierungseffekt“ bei anonymer Nutzung der Dienste der Beklagten auftreten kann. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die von der Beklagten verfolgte „Wahre-Namen-Politik“ derartigen Gefahren entgegenwirken kann.
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Demgegenüber steht das Interesse der Nutzer der Dienste der Beklagten, hier also der Klägerin, ihre Meinung nach außen auch anonym äußern zu dürfen und persönlich für andere Nutzer von F. nicht ohne Weiteres identifizierbar zu sein. Auf diese Weise kann das Recht der Klägerin auf Wahrung ihrer Privatsphäre geschützt werden.
18
Die Interessen der Klägerin überwiegen gegenüber denjenigen der Beklagten. Dies beruht insbesondere darauf, dass der Beklagten regelmäßig der tatsächliche Name der Nutzer der von ihr angebotenen Dienste bekannt ist, dass es der Beklagten also ohne Weiteres möglich ist, jegliche Identität eines anonym oder unter einem Pseudonym auftretenden Nutzers zu ermitteln.
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Die Beklagte ist also in der Lage, die von ihr mit ihrer „Wahre-Namen-Politik“ verfolgten Ziele auch dann zu erreichen, wenn die Nutzer auf F. nicht unter ihrem wahren Namen auftreten. Da dies zudem jedem Nutzer von F. bekannt sein muss, stellt bereits die Verpflichtung eines Nutzers, sich bei der Beklagten unter dem wahren Namen anzumelden, deren Berechtigung von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, eine Einflussmöglichkeit der Beklagten auf ihre Nutzer im Sinn der von ihr verfolgten Politik dar.
20
Wegen der somit bestehenden Unwirksamkeit von Ziffer 4 der Geschäftsbedingungen der Beklagten ist die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis verpflichtet, der Klägerin die Nutzung von F. unter dem von der Klägerin gewählten Namen „A. Ir.“ zu ermöglichen.
21
Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO waren entgegen dem klägerischen Antrag der Beklagten nicht anzudrohen. Die Verurteilung der Beklagten richtet sich nicht auf eine gegenüber der Klägerin geschuldete Unterlassung oder Duldung, sondern auf die Durchführung nicht vertretbarer Handlungen im Sinne des § 888 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten nicht das Unterlassen der Sperrung ihres Nutzerkontos, sondern die Wiederherstellung dieses Kontos. Die Androhung von Zwangsmitteln vor der Vollstreckung einer Verpflichtung auf Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung findet nach § 888 Abs. 2 ZPO nicht statt.
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Da eine Rechtsgrundlage für die Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin nicht gegeben ist, wäre eine Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses durch die Beklagte nach § 314 Abs. 1 BGB nicht möglich. Auch kann die Beklagte aus diesem Grund gegenüber dem klägerischen Anspruch auf Wiederherstellung ihres Nutzerkontos kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausüben.
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Schließlich kann wegen des insoweit bestehenden Erfolgs der Klage auch dahinstehen, ob der klägerische Anspruch auf Wiederherstellung des Nutzerkontos auch auf einen etwaigen Verstoß der Beklagten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gestützt werden könnte.
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2. Ein klägerischer Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz von täglich 50,00 € seit dem 19.01.2018 besteht nicht.
25
Ein durch die Sperrung ihres Nutzerkontos durch die Beklagte bei der Klägerin eingetretener vermögensrechtlicher Schaden ist nicht vorgetragen oder gar nachgewiesen. Zwar ist anerkannt, dass auch in Ausnahmefällen ein Schaden nicht vermögensrechtlicher Art einen materiellen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann (so bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Deliktsrecht, vgl. Palandt/Sprau, Rn. 83 ff. zu § 823 BGB). Dies setzt jedoch einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Verletzten voraus und erfordert eine Interessenabwägung, ob der Bestand einer Schadensersatzpflicht über die Verpflichtung, den Eingriff in die Rechte des Verletzten zu beenden, hinaus erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ergibt eine derartige Abwägung, dass, unabhängig von der Rechtsgrundlage eines klägerischen Schadensersatzanspruchs, der Klägerin ein derartiger ersatzfähiger Schaden nicht entstanden ist. Hierzu fehlt es an der Schwere eines möglichen Eingriffs in Rechte der Klägerin. Der Klägerin kann zugemutet werden, bis zur (ggf. vorläufigen) Vollstreckung eines Urteils auf Wiederherstellung ihres Nutzerkontos auf die Nutzung von F. zu verzichten. Dies erschwert zwar die Möglichkeit der Klägerin mit Dritten zu kommunizieren, schließt eine derartige Kommunikation auf anderem Wege aber nicht aus.
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3. Die Entscheidung über die klägerischen Nebenforderungen beruht auf §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts entstandener Kosten errechnet sich aus einem Geschäftswert von 15.000,00 €.
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Klägerische Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Erholung von Deckungszusagen der klägerischen Rechtsschutzversicherung für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts sind nicht bezifferbar. Dem Gericht ist es nicht möglich, zu errechnen, in welcher Höhe sich diese Kosten auf den (erfolgreichen) Klageantrag 1. und auf den (erfolglosen) Klageantrag 2. beziehen.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
29
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
30
Der Streitwert wurde auf 30.000,00 € festgesetzt. Dabei folgt das Gericht den klägerischen Ausführungen zum Streitwert des Klageantrags 1. und erachtet insoweit einen Streitwert von 15.000,00 € für angemessen. Ebenso für angemessen erachtet das Gericht einen Streitwert für den Klageantrag 2. von ebenfalls 15.000,00 €. Dabei macht das Gericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und orientiert sich nicht nur an der bloßen Addition der mit dem Klageantrag 2. begehrten Zahlungen, sondern auch an den Wertangaben der Klägerin, die ebenfalls in der Klageschrift unter A. III. erfolgten. Dort wurde der Gegenstandswert des Klageantrags 2. augenscheinlich mit 1.500,00 € bemessen. Dies kann rechnerisch nicht einer Summierung der Schadensersatzansprüche nach dem tatsächlich gestellten Klageantrag 2. entsprechen, da die Summe von 1.500,00 € bei Ansatz eines täglichen Schadensersatzanspruches von 50,00 € bereits mit dem Ablauf eines Monats erreicht wäre und eine gerichtliche Entscheidung über den Klageantrag innerhalb dieses Zeitraums bereits wegen der Fristen des § 276 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO nicht erreichbar ist. Aus diesem Grund erscheint für den Klageantrag 2. ebenfalls ein Streitwert von 15.000,00 € angemessen.