Titel:
Keine Einschränkung der Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge durch § 8 VVG
Normenketten:
HGB § 87a Abs. 3 S. 2, § 92 Abs. 2
VVG § 8
Leitsätze:
1. Bei einem nach § 8 VVG widerrufenen Versicherungsvertrag besteht nach § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers und fällt der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters nur bei ausreichender Nachbearbeitung weg.
2. An den Umfang und die Intensität der Nachbearbeitung sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Eine persönliche Kontaktaufnahme des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer ist nicht geboten.
1. Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge (§§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 S. 2 HGB) eigene Maßnahmen der Stornogefahrabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein (Anschluss an BGH BeckRS 2012, 16003 Rn. 15 mwN). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufgrund der dem Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegenden Treuepflicht und der sich daraus ergebenden Rücksichtnahmepflicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters ist es im Regelfall erforderlich, dass der Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer ernsthaft und nachdrücklich zur Durchführung des Vertrages anhält. Ein allgemeiner Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung reicht grundsätzlich nicht aus (Anschluss an BGH BeckRS 2011, 1161 Rn. 22 mwN). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Nachbearbeitungspflicht, zu deren Erfüllung das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer nach dessen Widerruf gem. § 8 VVG nochmals notwendigerweise kontaktieren muss, beschneidet nicht das voraussetzungslose Dispositionsrecht des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrages und steht damit nicht in Widerspruch zur Zielsetzung des § 8 VVG. Daher kann § 8 VVG nicht herangezogen werden, um eine inhaltliche Einschränkung des § 87a Abs. 3 S. 2 HGB zu begründen (Abgrenzung zu OLG Celle BeckRS 2001, 30189821; OLG Brandenburg, Urt. v. 20.5.2009 - 3 U 20/09; OLG Schleswig BeckRS 2011, 28743; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 199751). (Rn. 39 und 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Provisionsrückforderung, selbständiger Versicherungsvertreter, Versicherer, Versicherungsvertrag, Widerruf, Widerspruch, Provisionsanspruch, Nichtausführung, Stornogefahrenabwehr, Nachbearbeitungspflicht
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 14.09.2017 – 5 O 523/17
Fundstellen:
VersR 2019, 941
MDR 2019, 673
r+s 2019, 419
ZVertriebsR 2019, 194
BeckRS 2019, 4389
LSK 2019, 4389
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.09.2017, Az. 5 O 523/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sowie dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Provisionsrückforderungsansprüche der Klägerin.
2
Der Beklagte war im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 auf der Grundlage des „Vertretungsvertrages“ laut Anl. K 1 und der Provisionsrichtlinien laut Anl. K 2 für die Klägerin, bei der es sich um eine Versicherungsgesellschaft handelt, als selbständiger Versicherungsvertreter tätig.
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Der „Vertretungsvertrag“ sah in Ziffer 5. folgendes vor:
„5.1 Der Vertragspartner erhält zur Abgeltung seiner gesamten Tätigkeit Provisionen gemäß der in der Anlage beigefügten Provisions-/Zahlungsvereinbarung, der Produkttabelle sowie den in den Vertrags- und Provisionsrichtlinien festgelegten Anspruchsvoraussetzungen
5.4 Alle diskontiert gezahlten Provisionen unterliegen während des Provisionshaftungszeitraumes einem Rückzahlungsanspruch der BBV. Wird die einmalige oder erste Prämie eines verprovisionierten Vertrages vom Versicherungsnehmer nicht gezahlt, ist die volle Provision zurückzuzahlen. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Provision anteilig nach Maßgabe der Provisionsrichtlinien zurückzuzahlen.“
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Ziffer 6 des Vertretungsvertrages lautete:
„6.1 Die BBV führt für den Vertragspartner ein Kontokorrentkonto, dem alle Provisionsansprüche aus dem Vertragsverhältnis gutgeschrieben werden. Rückforderungsansprüche gegen den Vertriebspartner werden dem Konto belastet. Die Vertragsparteien vereinbaren eine sofortige Verrechnung aller Forderungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung (Staffelkontokorrent).
6.2 Der Kontoabschluss wird mindestens einmal monatlich durchgeführt. Der dabei ermittelte Kontostand wird dem Vertragspartner durch Übersendung einer Abrechnung mitgeteilt. (…)“
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Die Klägerin schrieb dem Beklagten Provisionen für die im Mai 2013 gekündigten Verträge M. Julian (771,23 €), M. Johannes (833,76 €), M. Benjamin (729,54 €) und M. Herbert (624,58 €) sowie für die Vermittlung des vom Versicherungsnehmer nach § 8 VVG im Januar 2013 widerrufenen Vertrages B. (4.800,57 €) gut.
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Die Klägerin behauptete, die letzte Abrechnung 07.2016 (Anl. K 3) ergebe zum Stand 16.12.2016 einen Saldo zu Lasten des Beklagten in Höhe von 8.420,41 €.
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Die Klägerin beantragte,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.420,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragte,
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Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 14.09.2017, Az. 5 O 523/17, die Klage abgewiesen. Das Landgericht ging dabei davon aus, dass die Klägerin gegen den Beklagten aufgrund von Stornierungen Provisionsrückforderungsansprüche in Höhe von insgesamt 7.367,68 € habe, die durch die von der Klägerin zu Lasten des Beklagten gebildeten Provisonsrückstellungen in Höhe von 7.536,84 € gedeckt seinen, sodass kein vom Beklagten noch an die Klägerin zu zahlender Betrag verbleibe.
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Das Landgericht ging dabei davon aus, dass die von der Klägerin dem Beklagten gutgeschriebene Provision für die Vermittlung des vom Versicherungsnehmer nach § 8 VVG später widerrufenen Vertrages B. (4.800,57 €) sowie für die später gekündigten Verträge M. Julian (771,23 €), M. Johannes (833,76 €), M. Benjamin (729,54 €) und M. Herbert (624,58 €) mangels Nachweises der erforderlichen Nachbearbeitung durch die Klägerin von dieser nicht zurückgefordert werden könnten.
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Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
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Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren in Höhe von nur noch 7.480,17 € weiter.
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Sie trägt vor, Provisionsrückforderungsansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 15.127,36 € aufgrund von Vertragsstornierungen stünden einem Guthaben des Beklagten in Höhe von insgesamt 7.647,19 € (davon 7.536,84 einbehaltene Stornoreserve und 110,35 € Provisionsansprüche) gegenüber.
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Die gezahlten Provisionsvorschüsse für die Verträge Julian, Johannes, Benjamin und Herbert M. in Höhe von insgesamt 2.959,11 € seien vom Beklagten zurückzuzahlen, da die Klägerin alle Versicherungsverträge hinreichend nachbearbeitet habe.
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Die an den Beklagten gezahlte Provision für die Vermittlung des Vertrages B. in Höhe von 4.800,57 € sei zurückzugewähren, da der Versicherungsnehmer den Vertrag nach § 8 VVG widerrufen habe und die Nachbearbeitung eines widerrufenen Vertrages nicht geboten sei.
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Die Klägerin beantragt daher,
unter Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I vom 14.09.2017 (Az. 5 O 523/17) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.480,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
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Sie erwidert, dass die Verträge M. auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin als Anl. K 6 vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachbearbeitet seien.
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Auch bei nach § 8 VVG vom Versicherungsnehmer widerrufenen Verträgen sei stets eine Nachbearbeitung notwendig, um nach § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB einen Wegfall des Provisionsanspruchs des Vertreters zu rechtfertigen.
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Der Senat hat am 27.02.2019 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2019, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach Ziffer 5.4 des Vertretungsvertrages gegen den Beklagten weder hinsichtlich der Verträge M. noch hinsichtlich des Vertrages B. besteht.
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1. Nach § 92 Abs. 2, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann grundsätzlich entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (BGH, Urteil vom 28.06.2012 - VII ZR 130/11, Rn. 15 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
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Im Falle des zwischenzeitlichen Ausscheidens des Versicherungsvertreters aus der Vertriebsorganisation des Versicherers kann dieser zwar grundsätzlich auch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters mit der Nachbearbeitung beauftragen. In diesem Fall reicht aber die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger für eine hinreichende Nachbearbeitung iSd. § 87 Abs. 3 S. 2 HGB nicht aus, da letzterer den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen wird, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers dienen wollen. Daher muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit halten (BGH, aaO, Rn. 24).
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2. Daran fehlt es vorliegend aber.
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a. Nachdem die Klägerin eine telefonische Bitte des Versicherungsnehmers Herbert M. vom 16.05.2013, eine Beitragsfreistellung vorzunehmen, wegen des Nichterreichens der für eine Beitragsfreistellung nach dem Versicherungsvertrag erforderlichen Mindestversicherungssumme mit Schreiben vom 17.05.2013 (Anl. K 6) abgelehnt hatte, kündigte der Versicherungsnehmer Herbert M. den Vertrag Nr. …066 mit Schreiben vom 19.05.2013 (Anl. K 6). Mit Schreiben vom 29.05.2013 und damit nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Vertriebsorganisation der Klägerin zum 31.12.2012 versandte die Klägerin eine Stornogefahrmitteilung (Anl. K 6) an „Die B. Orga-Direktion Sued“ und gleichzeitig ein Schreiben an den Versicherungsnehmer Herbert M. (Anl. K 6), in dem lediglich darauf hingewiesen wurde, dass mit der Kündigung eines Vertrages grundsätzlich Verluste verbunden sind und dass der Versicherungsnehmer doch seinen Betreuer unter einer im Schreiben angegebenen Telefonnummer ansprechen möge.
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Dies stellt keine hinreichende Nachbearbeitung dar.
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Auf das Ersuchen des Versicherungsnehmer Herbert M., eine Beitragsfreistellung vorzunehmen, hat die Beklagten nur mit dem ablehnenden Schreiben vom 17.05.2013 reagiert, das jedoch keinerlei Maßnahmen enthielt, den aufgrund des Beitragsfreistellungsersuchens erkennbar gefährdeten Vertrag zu erhalten. Weitere Schritte unternahm die Beklagte erst nach der Kündigung durch den Versicherungsnehmer Herbert M. vom 19.05.2013.
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Geht man aufgrund des Hinweisschreibens vom 29.05.2013 an den Versicherungsnehmer Herbert M. von einer eigenen Nachbearbeitung durch die Klägerin aus, so reicht diese jedenfalls nicht aus, um nach § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB einen Rückforderungsanspruch des Versicherers zu begründen. Zwar bedarf es für die Beurteilung, welche konkreten Nachbearbeitungsmaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Jedoch ist es aufgrund der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegenden Treuepflicht und der sich daraus ergebenden Rücksichtnahmepflicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters im Regelfall erforderlich, dass der Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer ernsthaft und nachdrücklich zur Durchführung des Vertrages anhält. Ein allgemeiner Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 310/09, Rn. 22).
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In dem Schreiben der Klägerin vom 29.05.2013 an den Versicherungsnehmer Herbert M. (Anl. K 6) ist aber nur ausgeführt, dass „mit der Kündigung eines Vertrages (…) grundsätzlich Verluste verbunden“ seien und dass der Versicherungsvertrag bei einer Änderung der persönlichen oder finanziellen Situation des Versicherungsnehmers in vielen Fällen entsprechend angepasst werden könne. Der Versicherungsnehmer solle deshalb mit seinem Berater unter der im Schreiben angegebenen Telefonnummer Kontakt aufnehmen, damit ihm Alternativen aufgezeigt werden könnten. Dabei handelt es sich nur um einen nicht ausreichenden allgemeinen Hinweis auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der Kündigung, nicht jedoch um ein aktives Tätigwerden der Klägerin zur Rettung des Vertragsverhältnisses.
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Die Stornogefahrmitteilung der Klägerin vom 29.05.2013 an ihre „Orga-Direktion Sued“ stellt ebenfalls keine hinreichende Nachbearbeitung dar, da sie nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Vertriebsorganisation erfolgte und die Beklagte deshalb nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit hätte erbringen müssen. Dies hat sie jedoch trotz des Hinweises des Landgerichts vom 10.05.2017 (Bl. 46 d.A.) auf den bislang ungenügenden Vortrag zu den Nachbearbeitungsmaßnahmen nicht getan.
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b. Hinsichtlich der weiteren Versicherungsverträge M. mit den Versicherungsnummern …7214 und …3400 (versicherte Person Johannes M.), …7215 und …3401 (versicherte Person Benjamin M.) sowie …7216 und …3399 (versicherte Person Julian M.) fehlt es trotz des Hinweises des Landgerichts vom 10.05.2017 (Bl. 46 d.A.) an jeglichem Vortrag zu einer etwaigen Nachbearbeitung. Denn das Schreiben der Beklagten an den Versicherungsnehmer Herbert M. vom 29.05.2013 und die Stornogefahrmitteilung vom 29.05.2013 (Anl. K 6) beziehen sich ausweislich ihres jeweiligen Betreffs nur auf den Vertrag Nr. …9066 (Versicherungsnehmer und versicherte Person Herbert M.).
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Selbst wenn man allerdings - wie wohl die Beklagte - die Schreiben vom 29.05.2013 laut Anl. K 6 auch auf die weiteren M.-Verträge beziehen sollte, wäre aus den oben unter a dargelegten Gründe keine ausreichende Nachbearbeitung erfolgt.
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Nach alledem kann die Beklagte die für die Verträge M. bezahlten Provisionen in Höhe von insgesamt 2.959,11 € nicht vom Beklagten zurückverlangen.
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Die Klägerin hat gemäß § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB mangels Nachbearbeitung auch hinsichtlich der aufgrund der Vermittlung des später widerrufenen Versicherungsvertrages Beyerle an den Beklagten gezahlten Provision in Höhe von 4.800,57 € keinen Rückzahlungsanspruch.
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1. Grundsätzlich entsteht der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision - abweichend von § 87 a Abs. 1 HGB - erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Versicherungsvertretervertrag berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB). Nach der Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB, die auch für den Versicherungsvertreter gilt, besteht allerdings auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 310/09, Rn. 14).
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§ 87 Abs. 3 S. 2 HGB mit der sich daraus grundsätzlich ergebenden Nachbearbeitungsverpflichtung des Versicherers setzt voraus, dass durch die Vermittlung des Vertreters überhaupt ein wirksames Geschäft zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zustande gekommen ist (Emde in Staub, HGB, 5. Auflage, Köln 2018, Rn. 62 zu § 87 a HGB; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rn. 21 zu § 87 a HGB). Diese Voraussetzung ist auch im Fall eines später widerrufenen Versicherungsvertrages erfüllt, da nach § 8 VVG - anders als nach dem bis 31.12.2007 geltenden § 5 a VVG a.F. - der Versicherungsvertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer schwebend wirksam ist (vgl. BT-Drs. 15/2946, S. 31, Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage, München 2018, Rn. 9 zu § 8 VVG, Brand in BeckOK VVG, 4. Edition, Stand 30.06.2016, Rn. 11 zu § 8 VVG, Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Auflage, München 2019, Rn. 1 zu § 8 VVG). Der Widerruf vernichtet den Vertrag auch nicht ex tunc, sondern nur ex nunc mit der Folge, dass sodann ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entsteht (Brand, aaO).
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Da aufgrund des - wenn auch nur zeitlich beschränkten - Bestehens eines wirksamen Versicherungsvertrages § 87 a Abs. 3 HGB zur Anwendung kommt, besteht nach § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB auch bei widerrufenen Versicherungsverträgen eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers und fällt der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters nur bei ausreichender Nachbearbeitung weg (ebenso OLG Köln Urteil vom 02.07.2010 - 19 U 2/10, Rn. 70 für widerrufene Energielieferungsverträge).
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2. Die von der Beklagten angeführten Argumente gegen die Annahme einer Nachbearbeitungspflicht vermögen dagegen nicht zu überzeugen.
39
a. Die Annnahme einer Nachbearbeitungspflicht des Versicherers unterläuft nicht die Zielsetzung des § 8 VVG, wonach sich der Versicherungsnehmer, auch ohne sich in einer Übereilungs- oder Überrumpelungssituation befunden zu haben und ohne einen sachlichen Grund haben zu müssen, bei Vertragsreue vom Vertrag lösen können soll. Der Gesetzgeber wollte dem Versicherungsnehmer dadurch angesichts der Komplexität des Rechtsprodukts Versicherung auch noch nach Vertragsschluss eine Überlegungsfrist gewähren (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Auflage, München 2019, Rn. 1 zu § 8 VVG). Eine Nachbearbeitungspflicht, zu deren Erfüllung der Versicherer den Versicherungsnehmer nach dessen Widerruf nochmals notwendigerweise kontaktieren müsste, beschneidet jedoch nicht dieses voraussetzungslose Dispositionsrecht des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrages und steht damit auch nicht in Widerspruch zur Zielsetzung des § 8 VVG. Insbesondere ist der Versicherungsnehmer nicht gehalten, auf die nach § 87 a Abs. 3 S. 2 gebotenen Kontaktaufnahmeversuche des Versicherers einzugehen, zumal die an den Umfang und die Intensität der Nachbearbeitung zu stellenden Anforderungen eben im Hinblick auf § 8 VVG relativ gering sein dürften. Eine persönliche Kontaktaufnahme des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer ist jedenfalls keinesfalls geboten. Daher führt die Anwendung des § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB auch auf widerrufene Versicherungsverträge nicht zu einer Einschränkung des § 8 VVG und kann § 8 VVG nicht herangezogen werden, um eine inhaltliche Einschränkung des § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB zu begründen.
40
b. Gegen eine Nachbearbeitung widerrufener Versicherungsverträge spricht auch nicht, dass nach dem Widerruf das vom Versicherungsvertreter ursprünglich vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis nicht mehr wiederhergestellt werden kann, sondern ein neuer Vertrag beginnt (vgl. dazu Eberhardt in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage, München 2016, Rn. 26 zu § 8 VVG). Diese Problematik stellt sich nämlich genauso nach der Kündigung eines Versicherungsvertrages, ohne dass dies die Rechtsprechung abgehalten hätte, auch bei gekündigten Verträgen eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1987 - I ZR 3/86, Rn. 23, wo es u.a. um die Nachbearbeitung gekündigter Versicherungsverträge ging).
41
c. Die Annahme einer Nachbearbeitungspflicht auch bei widerrufenen Versicherungsverträgen widerspricht auch nicht der überwiegenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 28.06.2001 - 11 U 221/00, OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - 3 U 20/09, OLG Schleswig - Urteil vom 04.03.2011 - 14 U 86/10, Rn. 9, in dessen Fall der Versicherungsvertreter schon 2007 seine aktive Tätigkeit eingestellt hatte, OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2013 - I-16 U 64/12, Rn 18 u. 28, in dessen Fall der widerrufene Vertrag I. jedenfalls spätestens im Jahr 2007 geschlossen worden war), die noch zu dem bis 31.12.2007 geltenden § 5 a VVG a.F. (oder gar noch zu dessen Vorgängernorm) ergangen ist, bei dem jedoch eine Anwendung des § 87 a Abs. 3 HGB schon daran scheiterte, dass danach bis zum Ablauf der Widerrufsfrist - anders als bei § 8 VVG n.F. - der Versicherungsvertrag schwebend unwirksam war und deshalb bei fristgerechtem Widerspruch durch die Vermittlung des Versicherungsvertreters gar kein wirksames Geschäft zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zustande gekommen war.
42
3. Die Beklagte hat aufgrund des Hinweises des Landgerichts vom 10.05.2017 (Bl. 46 d.A.) die Vertragsunterlagen laut Anl. K 7 vorgelegt, die jedoch außer der Widerrufsbestätigung lediglich eine Stornogefahrmitteilung der Klägerin an „die Bayerische Organisationsdirektion Sued“ vom 03.01.2013 enthalten. Diese Stornogefahrmitteilung stellt jedoch keine hinreichende Nachbearbeitung dar, da sie nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Vertriebsorganisation der Klägerin zum 31.12.2012 erfolgte und die Beklagte deshalb nach der oben unter I. 1. dargestellten Rechtsprechung des BGH weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit hätte erbringen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sodass es auf die Frage, welche Anforderungen an diese Nachbearbeitung zu stellen wären, nicht mehr ankommt.
43
Entgegen der Ansicht der Berufung (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 26.04.2018, S. 8, Bl. 103 d.A.) hat das Landgericht unter Abschnitt A III der Entscheidungsgründe auch zutreffend Nebenansprüche der Klägerin, zu denen auch Ansprüche auf Mahnkosten als Verzugsschaden gehören, in Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache verneint.
44
Nach alledem hat die Klägerin gegen den Beklagten weder Rückzahlungsansprüche aus den streitgegenständlichen Vermittlungen noch einen Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten und hat das Landgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen.
45
Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
46
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
47
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen.
48
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche liegt nur vor, wenn eine Rechtssache eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interesse in besonderem Maße berühren. Klärungsbedürftig ist eine derartige Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 - 1 BvR 381/10, Rn. 12). Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, da die Frage der Nachbearbeitungspflicht bei widerrufenen Versicherungsverträgen nach der Neuregelung des Widerrufsrechts in § 8 VVG noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung war und auch in der Kommentarliteratur zu § 87 a HGB noch keinen Niederschlag fand.
49
Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Denn die Entscheidung weicht insbesondere nicht von den unter B. II. aufgeführten obergerichtlichen Entscheidungen ab, da diese nicht zu § 8 VVG ergangen sind.