Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 12.06.2019 – W 8 S 19.586
Titel:

Sofortantrag gegen beabsichtigte Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz an beigeladene Dritte

Normenketten:
VwGO § 65, § 80 Abs. 5
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
VIG § 4, § 5, § 6 Abs. 1 S. 3
GG Art. 19 Abs. 4
LFGB § 40 Abs. 1a
Leitsätze:
1. Offen ist schon die Frage, ob die Feststellung der unzulässigen Abweichungen durch die Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgen muss. (Rn. 20) (red. LS Alexander Tauchert)
2. Ob ein Missbrauchsfall anzunehmen ist, weil offenbar in einer Vielzahl von Fällen über eine bestimmte Internetseite Anträge nach dem VIG mit dem Zweck gestellt werden, Informationen sodann unmittelbar auf dieser Internetseite zeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen, und ob jedenfalls insoweit eine subjektive Rechtsverletzung des/der Betroffenen anzunehmen ist, kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend entschieden werden. (Rn. 21) (red. LS Alexander Tauchert)
3. Zudem ist in der vorliegenden Konstellation offen, ob die Übersendung der Kontrollberichte auf postalischem Wege das relativ mildeste Mittel im Rahmen der Art der Informationsgewährung darstellt. (Rn. 22) (red. LS Alexander Tauchert)
4. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Das Informationsinteresse der Beigeladenen muss einstweilen zurücktreten. Denn die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Besteht der Grundrechtseingriff in der Herausgabe von Informationen, so ist er im besonderen Maße irreversibel. (Rn. 23) (red. LS Alexander Tauchert)
Schlagworte:
Sofortverfahren, Sofortantrag gegen beabsichtigte Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz an beigeladene Dritte, „Topf, Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat), Antrag über Internetplattform, beantragte Auskunft zum Zweck der Veröffentlichung auf Internetplattform, Umfang des Antrags auf Informationsgewährung, festgestellte unzulässige Abweichungen, fehlende Rechtskraft und fragliche Wirksamkeit der Feststellung, Frage des Missbrauchs, Vorwegnahme der Hauptsache, Interessenabwägung, notwendige Beiladung, Aussetzungsinteresse, Auskunftserteilung, aufschiebende Wirkung, Streitwertfestsetzung, Vollziehung, Gastronomiebetrieb
Fundstelle:
BeckRS 2019, 12611

Tenor

I. Frau …, wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene adressierten Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 6. Mai 2019 wird angeordnet.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, die einen Gastronomiebetrieb betreibt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den an die Beigeladene adressierten Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Schweinfurt) vom 6. Mai 2019, in dem ein Antrag der Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.
2
1. Mit E-Mail vom 21. März 2019 beantragte die Beigeladene über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) die Herausgabe folgender Informationen:
3
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in folgendem Betrieb stattgefunden: …
4
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
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Mit Schreiben des Landratsamtes vom 26. März 2019 erhielt die Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Informationsgewährung.
6
Mit Schreiben vom 5. April 2019 sprach sich der Bevollmächtigten der Antragstellerin ausdrücklich gegen eine Stattgabe des dem Landratsamt vorliegenden Antrags aus. Der Antrag sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen würden im Internet veröffentlicht werden. Das sei eine massive Verletzung der Rechte der Antragstellerin.
7
Mit Bescheid vom 6. Mai 2019, adressiert an die Beigeladene, dieser mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 9. Mai 2019, gab der Antragsgegner dem Antrag auf Informationsgewährung statt (Nr. 1). Die Informationsgewährung erfolge in folgender Form: Bekanntgabe der Daten der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen (Nr. 2.1). Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vorliegen. Die Information werde zehn Tage nach Zustellung dieses Bescheides an den betroffenen Dritten in Schriftform bekanntgegeben, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei (Nr. 2.2.). Die Information werde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt.
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Unter Bezugnahme auf den an die Beigeladene adressierten Bescheid vom 6. Mai 2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom gleichen Tag mit, dass dem Antrag auf Informationsgewährung stattgegeben werde und die Informationsgewährung nach Ablauf von zehn Werktagen durch Auskunftserteilung erfolge.
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2. Am 15. Mai 2019 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 19.585 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene adressierten Bescheid des Landratsamts Schweinfurt vom 6. Mai 2019 anzuordnen.
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Zur Begründung ließ die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen: Bei Unterbleiben einer gerichtlichen Anordnung läge eine Vorwegnahme der Hauptsache vor mit der Folge, dass dann sofort Kontrollberichte seitens des Landratsamts herausgegeben und im Internet veröffentlicht würden. Die Folgen hätten massiven Auswirkungen auf die Interessen der Antragstellerin und wären äußerst schwerwiegend (Prangerwirkung). Es handele sich um eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation wie in schon entschiedenen Fällen des VG Regensburg und des VG Würzburg. Der gestellte Antrag auf Informationsgewährung nach dem VIG sei rechtsmissbräuchlich, da es sich offensichtlich um einen Antrag eines instrumentalisierten Verbrauchers mittels einer vorformulierten E-Mail, die über ein Online-Portal automatisiert generiert und erzeugt werde, handele. Verfolgt werde kein persönliches Informationsbedürfnis eines Verbrauchers, sondern ein rein politisch motiviertes Ziel des Portalbetreibers. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich des Weiteren aus § 40 Abs. 1a Nr. 2 LfGB. Die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag offenbar bewusst über die Plattform „Topf Secret“ stelle, komme aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattformung in ihrer Auswirkung einer unmittelbar staatlichen Information sehr nahe. Auch die Art und Weise des Informationszugangs sei ermessensfehlerhaft. Der angefochtene Bescheid erweise sich auch als unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Veröffentlichung im Internet ohne Löschungsfristen stelle einen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar.
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3. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31. Mai 2019:
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die von Foodwatch/FragDenStaat betriebene Plattform „Topf Secret“ stelle keine unzulässige Umgehung des § 40 Abs. 1a LfGB dar. Diese Vorschrift regele einen anderen Sachverhalt einer aktiven Informationsgewährung im Gegensatz zu einer antragsgebundenen Informationsgewährung. Das VIG regele lediglich die Herausgabe von Informationen an Verbraucher. Betroffene könnten sich zivilrechtlich zur Wehr setzen. Der Antrag der Beigeladenen sei auch nicht missbräuchlich. Der Anspruch nach dem VIG sei nicht von einem besonderen Interesse abhängig oder an weitere Voraussetzungen geknüpft. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG begründe kein subjektives Abwehrrecht des Einzelnen. Der Ablehnungsgrund der Missbräuchlichkeit sei eng auszulegen. Auch die Möglichkeit, dass der Antragsteller die von der Behörde erlangten Informationen auf das Portal hochlade und damit im Internet für jedermann verfügbar mache, rechtfertige nicht eine Ablehnung des Antrags als missbräuchlich. Das Landratsamt werde die Information postalisch übermitteln, so dass die Beigeladene in eigener Verantwortung entscheide, wie sie mit den erlangten Informationen umgehe. Die Korrespondenz mit der Beigeladenen erfolge nicht per E-Mail, sondern per Post. Auch bei einer mündlichen Auskunftserteilung könnte die Beigeladene die erhaltenen Informationen z.B. durch ein Gedächtnisprotokoll im Nachgang schriftlich festhalten und online veröffentlichen. Das Landratsamt mache von dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß Gebrauch.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.585) Bezug genommen.
II.
15
Die Beiladung unter Nr. I des Tenors beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der oder die durch den Verwaltungsakt Begünstigte notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig die Rechte der Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts gemäß § 121 VwGO auch der Beigeladenen gegenüber wirksam (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris sowie Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, § 5 VIG Rn. 34; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 5 VIG Erl. 6; a.A. VG Leipzig, B.v. 11.2.2014 - 5 L 555/13 - juris).
16
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an die Beigeladene adressierten Bescheid über die Erteilung der Informationen nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
17
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation wie folgt entschieden (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris):
„1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
a) Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs1 Nr. 1 Buchst. c VIG.
b) Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W 8 S 17.1396 -, juris).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 ist zudem begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Vorliegend ist zu beachten, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation zum einen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und darüber hinaus eine Ablehnung des Antrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte, was dazu führt, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags um eine Regelung handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Die Rechtmäßigkeit allein genügt deshalb noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92 und OVG B.-B., Beschluss vom 18.02.2014- 12 S 124.12 -, juris).
Da der vorliegende Fall mehrere Sach- und Rechtsfragen aufwirft, kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 ausgegangen werden, sodass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten sind und insbesondere kein für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher „hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren“ angenommen werden kann (a). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine sofortige Zugänglichmachung der Informationen nach dem VIG an den Beigeladenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt damit zugunsten des Antragstellers aus (b).
a) Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte - wie von der Antragstellerseite ausgeführt - lediglich beschreibender Natur sind oder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert - auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten (BayVGH Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 47, juris und VG Regensburg, 9. Juli 2015, RN 5 K 14.1110).
Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform „Topf Secret“ gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, 1 BvF 1/13. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - BvF 1/13 -, juris). Zwar ist das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret“ stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht.
b) Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Nichtherausgabe der streitgegenständlichen Informationen bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Antragsteller zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber ist kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich ist die Herausgabe von Kontrollberichten datiert auf den 10.03.2016 und den 07.06.2018, mithin um Berichte, die bereits vor drei Jahren bzw. neun Monaten erstellt wurden. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der vorläufigen Nicht-Zuänglichmachung der Informationen drohen für den Beigeladenen damit gerade nicht. Eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe wurde zudem auch weder von Seiten des Antragsgegners noch von Seiten des Beigeladenen geltend gemacht.
Nach alledem war dem Antrag statt zu geben“.
18
Das Verwaltungsgericht Würzburg schließt sich für den vorliegenden Fall den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung an (siehe auch schon VG Würzburg, B.v. 3.4.2019 - W 8 S 19.239 - juris; B.v. 11.4.2019 - W 8 S 19.289 - juris; B.v. 15.4.2019 - W 8 S 19.311 - juris; B.v. 8.5.2019 - W 8 S 19.443 - juris; B.v. 27.5.2019 - W 8 S 19.506 und W 8 S 19.507; B.v. 11.6.2019 - W 8 S 19.625. Ebenso im Ergebnis mit unterschiedlichen Schwerpunkten in der Argumentation VG Hamburg, B.v. 27.5.2019 - 20 E 934/19 - juris sowie unveröffentlicht etwa VG Stade, B.v. 1.4.2019 - 6 B 380/19; VG Bayreuth, B.v. 8.4.2019 - B 7 S 19.286; VG Koblenz, B.v. 10.4.2019 - 1 L 287/19.KO; B.v. 7.5.2019 - 1 L 403/19.KO; VG Potsdam, B.v. 11.4.2019 - VG 9 L 221/19; VG Köln, B.v. 17.4.2019 - 13 L 471/19; VG Sigmaringen, B.v. 18.4.2019 - 10 K 1068/19; VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 30.4.2019 - 4 L 416/19.NW). Das Verwaltungsgericht Würzburg sieht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache gleichermaßen als offen an. Insbesondere sind noch weitere Fragen zu klären. Angesichts einer bei Antragsablehnung erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache zum Nachteil der Antragstellerin fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus.
19
Ergänzend ist noch auszuführen:
20
Offen ist schon die Frage, ob die Feststellung der unzulässigen Abweichungen durch die Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgen muss. Zwar ist dies nach bisher überwiegender Auffassung nicht erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - LRE 74, 122; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 2 VIG, Erl. 5.1.1; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 16). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das vorstehend zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit der ausdrücklichen Begründung zugelassen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung beitragen kann, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf (BVerwG, B.v. 29.9.2017 - 7 B 6/17 - juris). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte mit ihren Vorgaben zur unverzüglichen Behebung von bestimmten Zuständen Verwaltungsaktscharakter haben und betreffende Anordnungen teilweise noch anfechtbar sein könnten mit der Folge, dass mögliche Rechtsbehelfe dagegen aufschiebende Wirkung hätten, so dass sich nicht nur die Frage der Rechtskraft stellt, sondern womöglich auch die Frage der Wirksamkeit der Anordnungen samt der darin enthaltenen Feststellungen.
21
Eine weitere offene Frage, die von Antragstellerseite aufgeworfen wird, ist die Frage eines eventuellen Missbrauchs gemäß § 4 Abs. 4 VIG. Das nicht abschließende Regelbeispiel des § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG ist wohl nicht erfüllt. Der Begriff des Missbrauchs ist im Übrigen in dem Zusammenhang nicht näher definiert. Eine Missbräuchlichkeit ist auch mit Blick auf vergleichbare Rechtsvorschriften dann gegeben, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht dem Zweck des Informationsgesetzes dient, Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaige bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen. Der Betreffende muss diesen Zweck mit seinem Informationsbegehren nicht unmittelbar erreichen. Ein behördlicher Missbrauch (querulatorischer Zweck) und ein verwendungsbezogener Missbrauch (Verwendungszweck außerhalb des Gesetzes) lassen sich unterscheiden. Ein querulatorischer Fall läge etwa vor, wenn eine Vielzahl identischer Informationsanträge lediglich zur Generierung anwaltlicher Gebühren gestellt würde oder wenn es erkennbar darum ginge, die Arbeit der Verwaltung zu erschweren oder ein Verwaltungsverfahren zu verzögern (vgl. NdsOVG, U.v. 27.2.2018 - 2 LC 58/17 - LRE 76, 86; OVG Bln-Bbg, U.v. 22.2.2018 - OVG 12 B 16.17 - NVwZ 2018, 1886; jeweils m.w.N.; siehe auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1110 - juris sowie VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Ob ein Missbrauchsfall anzunehmen ist, weil offenbar in einer Vielzahl von Fällen über eine bestimmte Internetseite Anträge nach dem VIG mit dem Zweck gestellt werden, Informationen sodann unmittelbar auf dieser Internetseite zeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen, und ob jedenfalls insoweit eine subjektive Rechtsverletzung des/der Betroffenen anzunehmen ist (a.A. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.978 - juris; B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - LRE 74, 122), kann im vorliegenden Sofortverfahren bei summarischer Prüfung nicht abschließend entschieden werden.
22
Zudem ist in der vorliegenden Konstellation offen, ob die Übersendung der Kontrollberichte auf postalischem Wege das relativ mildeste Mittel im Rahmen der Art der Informationsgewährung darstellt. Das VG Regensburg hat in seinem Beschluss vom 15. März 2019 im Zusammenhang mit der klärungsbedürftigen Frage einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB bereits ausgeführt, dass geprüft werden müsse, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein wichtiger Grund im Sinne § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass die Informationen nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung zugänglich macht (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris; siehe die oben zitierten Ausführungen). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt (Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, § 6 VIG Rn. 3). Der Bescheid an die Beigeladene enthält insofern keinen einschränkenden Hinweis, sondern stellt die Weiterverwendung der Informationen in die alleinige Verantwortung und das Risiko der Beigeladenen, so dass sich die Frage stellt, ob der Antragsgegner mit Blick auf die betroffenen wechselseitigen Grundrechte verpflichtet wäre, weitergehende Vorkehrungen im Rahmen der Informationsgewährung zu treffen.
23
Das Gericht schließt sich schließlich auch den oben zitierten Ausführungen des VG Regensburg zur erforderlichen Interessenabwägung an (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Das Informationsinteresse der Beigeladenen muss einstweilen zurücktreten. Denn die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Besteht der Grundrechtseingriff in der Herausgabe von Informationen, so ist er im besonderen Maße irreversibel. Im Regelfall muss es bei dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grundsatz bleiben, wonach die vollziehende Behörde nicht der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe vorgreift (Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, § 5 VIG Rn. 28 und § 6 VIG Rn. 9 ff.). Aufgrund der besonders verfassungsrechtlich verankerten Interessen, um deren Schutz es bei dem Begehren des betroffenen Dritten (hier der Antragstellerin) regelmäßig gehen wird, wird in der Regel sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Hinzu kommt, dass die infolge der Einbindung der Internetseite „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) realitätsnah zu erwartende Veröffentlichung der behördlichen Informationen im Internet, qualitativ und quantitativ nahe an einen direkten unmittelbaren Grundrechtseingriff zu Lasten der betroffenen Antragstellerin heranreicht, so dass in der vorliegenden Konstellation erst recht dem Interesse an einer zügigen Information der Beigeladenen das gegenläufige Interesse der Antragstellerin entgegensteht (Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 5 VIG Rn. 25 und § 6 VIG Rn. 10 ff.). Demgegenüber ist ein vorrangiges Interesse der Beigeladenen bzw. des Antragsgegners an einer sofortigen Informationsübermittlung vorliegend nicht erkennbar.
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Die Intensität eines Schadens zum Nachteil der Antragstellerin ist durch die Multiplikation über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) ungleich höher als bei einer singulären Auskunft an einen einzelnen Verbraucher. Die Streuung über den Multiplikator Internet erfolgt unmittelbar, unumkehrbar und unbefristet und anders als im Fall des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB auch bei geringfügigen Beeinträchtigungen, bei denen kein Bußgeld in Höhe von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Zwar hat der Antragsgegner vorliegend erklärt, dass die Korrespondenz mit der Beigeladenen per Post laufe, so dass anders als bei einer Übersendung der Korrespondenz und Kontrollberichte an die durch das Portal „Topf Secret“ generierte E-Mail-Adresse diese nicht automatisiert auf das Portal hochgeladen werden kann. Insofern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine postalisch erfolgte Zustellung von Kopien der begehrten Kontrollberichte deren Scannen und anschließendes Einstellen auf der Plattform nicht verhindern kann, ebenso wenig wie der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Hinweis, dass die Weiterverwendung der Information in der alleinigen Verantwortung und im Risiko der Beigeladenen liege.
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Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stattzugeben.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.
27
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst - wie hier - der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist, welcher nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, sodass 2.500,00 EUR festzusetzen waren.