Inhalt
(1) 1Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. 2Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 2 TV-L) pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Niederschriftserklärung zu § 9 Absatz 3:
Sollten die darüber hinausgehenden Anforderungen für Wechselschichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 1 TV-L) erfüllt sein, ist dies für den Anspruch auf Zusatzurlaub unschädlich.