Inhalt
(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
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in der Zeit vom 1. November 2025 bis 31. März 2026
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im ersten Ausbildungsjahr
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1.380,70 Euro,
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im zweiten Ausbildungsjahr
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1.446,70 Euro,
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im dritten Ausbildungsjahr
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1.553,00 Euro,
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- b)
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in der Zeit vom 1. April 2026 bis 28. Februar 2027
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im ersten Ausbildungsjahr
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1.440,70 Euro,
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im zweiten Ausbildungsjahr
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1.506,70 Euro,
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im dritten Ausbildungsjahr
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1.613,00 Euro,
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- c)
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in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2027
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im ersten Ausbildungsjahr
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1.500,70 Euro,
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im zweiten Ausbildungsjahr
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1.566,70 Euro,
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im dritten Ausbildungsjahr
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1.673,00 Euro,
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- d)
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ab 1. Januar 2028
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im ersten Ausbildungsjahr
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1.530,70 Euro,
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im zweiten Ausbildungsjahr
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1.596,70 Euro,
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im dritten Ausbildungsjahr
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1.703,00 Euro.
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(2) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(3) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(4) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Auszubildenden
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die Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT/BAT-O sowie die Zulagen nach den Vorbemerkungen Nr. 9 oder 10 und/oder 11 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) zur Hälfte,
- b)
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die Schicht- und Wechselschichtzulage nach den für die Beschäftigten geltenden Bedingungen jeweils zu drei Vierteln.