Inhalt
§ 2
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
(1) 1Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. 2Dieser enthält neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben über
- a)
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die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
- b)
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Beginn und Dauer der Ausbildung,
- c)
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Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
- d)
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Dauer der Probezeit,
- e)
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Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
- f)
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Dauer des Urlaubs,
- g)
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Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- h)
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die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
3Bei Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz enthält der Ausbildungsvertrag darüber hinaus Angaben über:
- a)
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den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich der Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,
- b)
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die Verpflichtung der Auszubildenden/des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
- c)
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den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 Pflegeberufegesetz,
- d)
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den Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder des für den Träger der praktischen Ausbildung jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.
4Bei Auszubildenden nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz enthält der Ausbildungsvertrag über Satz 2 hinaus Angaben über:
- a)
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die Verpflichtung der Auszubildenden/des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Schule,
- b)
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den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 30 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz,
- c)
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den Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder des für die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) 1Falls im Rahmen eines Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. 3Der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 maßgebende Quadratmetersatz ist hierbei um 15 v.H. zu kürzen.