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TVA-L Pflege
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 12.10.2006
§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den Regelungen für die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(3) Eine Beschäftigung, die über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig; § 19 Absatz 3 Pflegeberufegesetz und § 31 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz bleiben unberührt.