Inhalt

Inkrafttreten noch unbestimmt
Fassung: 18.03.2026
Artikel 6
Inkrafttreten
1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium Ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg zu hinterlegen. 3Dieses teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. 4Der Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.