Inhalt
Artikel 4
Überleitungsklausel
1Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet worden sind. 2Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmungen anzupassen.