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Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte Vom 18. März 2026 (Art. 1–6)
Präambel
Artikel 1 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Artikel 2 Geltendes Recht
Artikel 3 Aufsicht
Artikel 4 Überleitungsklausel
Artikel 5 Kündigung
Artikel 6 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Inkrafttreten noch unbestimmt
Fassung: 18.03.2026
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Artikel 2
Geltendes Recht
Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat.