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Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Vom 18. März 2026
Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 18. Mai 2026 (GVBl. S. 582, BayRS 03-12-U)
Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 17.8.2026 (GVBl. S. 582);
Saarland: G v. 20.5.2026 (Amtsbl. I S. 718).
Die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die einer Beseitigungspflicht unterliegen, ist vorrangig eine seuchenhygienische, das heißt dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienende öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge.
Sie muss von jederzeit funktions- und handlungsfähigen Institutionen wahrgenommen werden.
Im Interesse einer sicheren und kosteneffizienten Beseitigung tierischer Nebenprodukte beschließen die vertragsschließenden Länder daher, eine länderübergreifende interkommunale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu ermöglichen.
Die vertragsschließenden Länder sind sich dabei einig, dass eine solche Zusammenarbeit auch im Falle eines Tierseuchenausbruchs in einem oder mehreren der vertragsschließenden Länder uneingeschränkt im Rahmen der rechtlichen Vorgaben fortgesetzt werden soll.
Artikel 1
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
In den vertragsschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz über die Ländergrenzen hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gegründet oder ausgedehnt werden, die zuständig sind für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind sowie für die Vorhaltung einer ausreichend dimensionierten Seuchenreserve.
Artikel 2
Geltendes Recht
Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat.
(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Rechtsaufsichtsbehörde).
(2) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien der anderen vertragsschließenden Länder oder der von ihnen jeweils bestimmten Behörden herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung des Zweckverbands sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet. 2Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet die nach Satz 1 zuständigen Behörden der anderen vertragsschließenden Länder über die Einleitung aufsichtlicher Maßnahmen gegen den Zweckverband oder seine gesetzlichen Vertreter.
Artikel 4
Überleitungsklausel
1Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet worden sind. 2Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmungen anzupassen.
1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. 3Die Kündigung ist gegenüber den anderen vertragsschließenden Ländern schriftlich zu erklären. 4Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt. 5Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrags rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände weiter.
1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium Ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg zu hinterlegen. 3Dieses teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. 4Der Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
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Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 18.03.2026
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Peter Hauk
Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
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Für den Freistaat Bayern
München, den 20.04.2026
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Thorsten Glauber
Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz
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Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 07.04.2026
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Katrin Eder
Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
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Für das Saarland
Saarbrücken, den 18.05.2026
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Petra Berg
Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
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