Inhalt
1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. 3Die Kündigung ist gegenüber den anderen vertragsschließenden Ländern schriftlich zu erklären. 4Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt. 5Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrags rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände weiter.