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GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 27l
Rechts- und Fachaufsicht
(1) 1Die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. 2In diesem Fall sind die für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 27e unterliegt die Anstalt der Fachaufsicht durch die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes, soweit nicht der Verwaltungsrat von seinen Befugnissen gemäß § 27h Absatz 4 Gebrauch macht.
(3) Jede oberste Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes um die Prüfung fachaufsichtlicher Maßnahmen nach Absatz 2 ersuchen; das Prüfungsergebnis wird binnen vier Wochen in Textform mitgeteilt.