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GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 27h
Verwaltungsrat
(1) 1Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat. 2Vertreterinnen oder Vertreter können Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des für die Glücksspielaufsicht des Trägerlandes zuständigen Ministeriums sein. 3Sie können nur durch andere Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre desselben Trägerlandes vertreten werden. 4Die Entsendung nach Satz 1 ist jederzeit widerruflich. 5Sie endet auch ohne Widerruf, wenn die Voraussetzung des Satzes 2 wegfällt. 6In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist unverzüglich eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter zu entsenden.
(2) 1Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Trägerländer, beginnend mit dem Sitzland der Anstalt. 2Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.
(3) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über
1.
die Satzung der Anstalt,
2.
bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan des Folgejahres,
3.
die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
4.
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
5.
die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten ab einer in der Satzung näher zu bestimmenden Leitungsebene,
6.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und von Prüferinnen und Prüfern für außerordentlichen Prüfungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
7.
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben,
8.
die Aufnahme von Krediten,
9.
die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt,
10.
die Einleitung der Vergabe von Aufträgen, deren Höhe im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, und
11.
den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, und den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren.
(4) 1Der Verwaltungsrat beschließt in wesentlichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien. 2Er kann weitere Entscheidungsrichtlinien und Weisungen im Einzelfall beschließen. 3Die Vertreterin oder der Vertreter jedes Trägerlandes kann den Beschluss beantragen. 4Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag zu entscheiden. 5Beschlüsse nach Satz 1 und 2 sind zu begründen. 6In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.
(5) 1Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. 2Es bestehen Auskunfts- und Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Verwaltungsrat, auch auf Anforderung einer Vertreterin oder eines Vertreters eines Trägerlandes. 3Einzelheiten sind in der Satzung zu bestimmen.
(6) 1Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 einstimmig. 2Die übrigen Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. 3Jede Vertreterin und jeder Vertreter eines Trägerlandes verfügt über eine Stimme.
(7) 1Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 2Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Beschäftigtenverhältnis wahr. 3Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen.
(8) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung.
(9) 1Der Verwaltungsrat kann bindende Entscheidungsrichtlinien für die Ausführung der Aufgaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen beschließen. 2Diese unterliegen nicht der Rechts- und Fachaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Sitzlandes. 3Absatz 4 Satz 3 bis 6 und Absatz 6 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 4Das Land Hessen informiert den Verwaltungsrat frühzeitig vor wesentlichen Entscheidungen und berichtet über laufende Angelegenheiten und Verfahren.