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GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 27f
Zuständigkeiten der Anstalt
(1) Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse.
(2) Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3.
(3) Sie ist zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8.
(4) Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für
1.
(aufgehoben)
2.
die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 (einschließlich der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis nach § 6c Absatz 1 Satz 3 und der Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen zu den Voraussetzungen der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit nach § 6c Absatz 1 Satz 5),
3.
die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Absatz 2 und
4.
die Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel nach § 22a Absatz 7 Satz 2.
(5) Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2.