Inhalt

Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 22.03.2023
Art. 5
[Kündigung]
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.