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Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 22.03.2023
Art. 4
[Freistellung von Verbindlichkeiten]
(1) 1Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg im lnnenverhältnis von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der polizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Entschädigungsansprüche nach dem Polizeiaufgabengesetz, durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen, sofern der entstandene Schaden durch Bedienstete des Landes Baden-Württemberg nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 2Im Gegenzug tritt das Land Baden-Württemberg mit den Verbindlichkeiten im Zusammenhang stehende Ersatzansprüche nach § 102 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg an den Freistaat Bayern ab.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.