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Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 22.03.2023
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Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet des Marktes Altusried – Ferienpark Allgäu
vom 22. März 2023 und 25. Mai 2023

Vollzitat nach RedR: Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet des Marktes Altusried – Ferienpark Allgäu vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 502, BayRS 01-1-23-I)
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den baden-württembergischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den baden-württembergischen Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
und
der Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Bayerischen Staatsminister des Innern, für Sport und Integration schließen über die polizeilichen Vollzugsaufgaben im Ferienpark Allgäu das folgende Verwaltungsabkommen:
Art. 1
[Aufgabenübertragung]
(1) Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf dem im Absatz 2 genannten Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil des Ferienparks Allgäu dem Land Baden-Württemberg.
(2) Das Gebiet umfasst in Bayern das Flurstück Nr. 210 im Gewann Gschwendenholz auf der Gemarkung Frauenzell des Marktes Altusried.
(3) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.
Art. 2
[Art und Umfang der Befugnisse]
(1) Art und Umfang der Befugnisse der baden-württembergischen Polizeibeamten im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.
(2) Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen und Polizeibeamten zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Art. 3
[Kosten]
Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet.
Art. 4
[Freistellung von Verbindlichkeiten]
(1) 1Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg im lnnenverhältnis von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der polizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Entschädigungsansprüche nach dem Polizeiaufgabengesetz, durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen, sofern der entstandene Schaden durch Bedienstete des Landes Baden-Württemberg nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 2Im Gegenzug tritt das Land Baden-Württemberg mit den Verbindlichkeiten im Zusammenhang stehende Ersatzansprüche nach § 102 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg an den Freistaat Bayern ab.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Art. 5
[Kündigung]
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Art. 6
[Inkrafttreten]
Das Verwaltungsabkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Unterzeichnet am 25. Mai 2023 und am 22. März 2023
Für das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
München, den 25. Mai 2023
Joachim Herrmann
Für das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Stuttgart, den 22. März 2023
Joachim Strobl