Inhalt

Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 22.03.2023
Art. 1
[Aufgabenübertragung]
(1) Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf dem im Absatz 2 genannten Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil des Ferienparks Allgäu dem Land Baden-Württemberg.
(2) Das Gebiet umfasst in Bayern das Flurstück Nr. 210 im Gewann Gschwendenholz auf der Gemarkung Frauenzell des Marktes Altusried.
(3) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.