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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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1Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gilt sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren (§ 46 Absatz 1 OWiG). 2Auf die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz (Anlage C) wird verwiesen.