Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
294
(1) Der Staatsanwalt achtet nach Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat darauf, dass das Gericht über die Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit entscheidet, wenn sich der Verdacht der Straftat nicht erweist oder eine Strafe nicht verhängt wird (§ 82 Absatz 1 OWiG).
(2) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, prüft der Staatsanwalt weiterhin, ob bei einer Bestrafung die Anordnung einer Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (vgl. Nummer 273 Absatz 2 Satz 1) und berücksichtigt dies bei seinem Antrag zur Entscheidung in der Sache.