Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
279
Einstellung des Verfahrens nur wegen der Straftat
Stellt der Staatsanwalt nach Übernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat ein (§ 43 Absatz 2 Halbsatz 2 OWiG), gilt Nummer 276 entsprechend.