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Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren
(1) Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich auf
- 1.
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das Verfahren nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, sobald die Akten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind (§ 69 Absatz 4 Satz 1 OWiG),
- 2.
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das Verfahren nach Anklage wegen einer Straftat, soweit es hier auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit ankommt (§§ 40, 82 OWiG),
- 3.
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das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, die mit Straftaten zusammenhängen (§§ 42, 83 OWiG),
- 4.
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das Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Bußgeldbescheid (§ 85 Absatz 4 Satz 2 OWiG) oder gegen eine gerichtliche Bußgeldentscheidung,
- 5.
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das Nachverfahren gegen einen Bußgeldbescheid (§ 87 Absatz 4 OWiG) oder gegen eine gerichtliche Bußgeldentscheidung.
(2) Im Verfahren nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde (§ 62 OWiG) ist die Staatsanwaltschaft nicht beteiligt.